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Urteil

8 Sa 408/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine während der vereinbarten viermonatigen Probezeit ausgesprochene Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ist ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes wirksam (§ 22 Abs.1 BBiG). • Die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs.1 BetrVG ist ausreichend, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner subjektiven Sicht maßgeblichen Umstände so darlegt, dass dieser die Stichhaltigkeit der Gründe ohne weitere Nachforschungen beurteilen kann. • Eine anfänglich pauschale oder schlagwortartige Angabe kann durch ergänzende mündliche Erläuterungen im Anhörungsverfahren geheilt werden, soweit keine bewusst unrichtigen oder bewusst unvollständigen Darstellungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Probezeitkündigung des Auszubildenden und ausreichende Betriebsratsanhörung • Eine während der vereinbarten viermonatigen Probezeit ausgesprochene Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ist ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes wirksam (§ 22 Abs.1 BBiG). • Die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs.1 BetrVG ist ausreichend, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner subjektiven Sicht maßgeblichen Umstände so darlegt, dass dieser die Stichhaltigkeit der Gründe ohne weitere Nachforschungen beurteilen kann. • Eine anfänglich pauschale oder schlagwortartige Angabe kann durch ergänzende mündliche Erläuterungen im Anhörungsverfahren geheilt werden, soweit keine bewusst unrichtigen oder bewusst unvollständigen Darstellungen vorliegen. Der Kläger war seit 01.09.2010 als Auszubildender zum Mechatroniker bei der Beklagten beschäftigt; die Probezeit betrug vier Monate. Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 10.12.2010 zum 31.12.2010. Der Kläger erhob Klage und begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sowie im Hilfsfall Schadensersatz nach § 15 AGG. Er rügte insbesondere, der Betriebsrat sei gemäß § 102 Abs.1 BetrVG nicht ordnungsgemäß angehört worden, weil das Anhörungsschreiben nur pauschal erklärt habe, der Kläger habe den Erwartungen nicht entsprochen, und weil im Gespräch mit dem Betriebsrat unzutreffende Angaben gemacht worden seien. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Die Berufung wurde zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. • Die Berufung war form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet. • Wirkung der Probezeit: Nach § 22 Abs.1 BBiG kann ein Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Kündigungsgrund beendet werden; die Beklagte durfte daher kündigen. • Betriebsratsanhörung (§ 102 Abs.1 BetrVG): Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die aus seiner subjektiven Sicht für den Kündigungsentschluss maßgeblichen Umstände mitzuteilen. Diese Mitteilung darf nicht nur pauschal erfolgen; grundsätzlich sind die maßgeblichen Tatsachen so zu schildern, dass der Betriebsrat die Stichhaltigkeit prüfen kann. • Im vorliegenden Fall genügten die Unterlagen und die ergänzenden Erläuterungen im Gespräch: anfängliche pauschale Angaben im Anhörungsschreiben wurden im Anhörungsgespräch konkretisiert und teilweise als subjektive Wertungen dargestellt (z. B. "militärischer Umgangston", "lieber allein arbeiten", "zu gesetzt" wegen Alters). Solche subjektiven Einschätzungen müssen nicht weiter objektiv belegt werden. • Soweit dem Betriebsrat zunächst unzutreffende Angaben gemacht worden sein sollen (fehlende vorherige Ermahnungen), wurden diese nach dem Vortrag des Klägers im selben Gespräch korrigiert; es lag keine bewusste und erhebliche Irreführung des Betriebsrats vor. • Folge: Die Anhörung war ausreichend, die Kündigung wirksam; damit entfällt auch ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Der Zahlungsantrag war nur uneigentlicher Hilfsantrag und wurde nicht entschieden. • Kosten- und Revisionsentscheidungen: Die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Ausbildungsverhältnis ist durch die Kündigung vom 10.12.2010 zum 31.12.2010 aufgelöst worden, weil eine Probezeitkündigung nach § 22 Abs.1 BBiG keiner Begründung bedarf und die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs.1 BetrVG hier ausreichend war. Zwar enthielt das Anhörungsschreiben teils pauschale Angaben, diese wurden aber im Anhörungsgespräch konkretisiert und beinhalteten überwiegend subjektive Einschätzungen, die keiner weitergehenden objektiven Substantiierung bedurften. Eine bewusste Irreführung des Betriebsrats wurde nicht festgestellt; daher war die Anhörung wirksam und die Klage abzuweisen. Die Kosten der Berufung sind dem Kläger aufzuerlegen; eine Zulassung der Revision erfolgte nicht.