Urteil
10 Sa 350/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:1117.10SA350.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10. Mai 2011, Az.: 4 Ca 618/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte, weil er in Ungarn für das Jahr 2003 zur Steuernachzahlung herangezogen wird. 2 Der 1965 geborene Kläger ist mit einem GdB von 60 schwerbehindert. Er war vom 26.08.1985 bis zum 30.09.2004 bei der Beklagten als Schuhtechniker beschäftigt. Die Beklagte betreibt eine Schuhfabrik in der Südwestpfalz, in den 90er Jahren nahm sie auch eine Schuhproduktion in Ungarn auf. Ab August 1994 entsandte sie den Kläger jeweils für mehrere Zeitabschnitte im Jahr zur Produktionsüberwachung nach Ungarn. Im Jahr 1997 heiratete der Kläger eine ungarische Staatsangehörige. Die Ehe wurde 2004 geschieden. 3 Am 09.10.1999 erlitt der Kläger in Ungarn auf dem Weg zur dortigen Arbeitsstätte einen Verkehrsunfall. Dabei zog er sich schwere Verletzungen (u.a. Hirnquetschungen) zu. Nach langer Krankheit entsandte ihn die Beklagte ab dem 27.08.2002 wieder nach Ungarn. Nur im Jahr 2003 hielt er sich länger als 183 Tage in Ungarn auf. Im Jahr 2004 beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis zum 30.09. aus gesundheitlichen Gründen durch Aufhebungsvertrag. 4 Die Beklagte hatte im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung auch für den Kläger eine Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle abgeschlossen, die Unfälle in der ganzen Welt im beruflichen wie privaten Bereich umfasste. Die Unfallversicherung zahlte 2001 einen Teilbetrag von € 6.391,15 (DM 12.500,00) direkt an den Kläger. Sie erkannte mit Schreiben vom 21.01.2003 beim Kläger einen Invaliditätsgrad von 60 % an und ermittelte eine Invaliditätsleistung von insgesamt € 76.694,00 (DM 150.000,00). Die Versicherung zahlte 2003 den Restbetrag von € 70.302,85 an die Beklagte. Die Beklagte rechnete mit der Gehaltsabrechnung für April 2003 einen Teilbetrag der Versicherungsleistung von € 44.738,05 brutto ab und führte Lohnsteuer, Zuschlagsteuern und Sozialabgaben ab. Da nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Ungarn (183-Tage-Regelung) das Besteuerungsrecht für den Kläger im Jahr 2003 dem Land Ungarn zustand, erstattete das Finanzamt T.-Stadt dem Kläger die im Jahr 2003 einbehaltene Lohnsteuer. Für 2003 wird der Kläger in Ungarn zur Steuer herangezogen. 5 Am 20.12.2006 übergab die Beklagte dem Kläger einen Verrechnungsscheck über € 11.605,87 als Teil des verbleibenden Restbetrags der Versicherungsleistung von € 25.564,80. Unter anderem wegen des verbleibenden Betrags von € 13.958,93 erhob der Kläger am 22.12.2006 die vorliegende Klage (früheres Az.: 4 Ca 765/06). Die Beklagte bescheinigte dem Kläger für 2006 einen Bruttoarbeitslohn von € 25.564,80 unter Abzug von Steuern. Dementsprechend veranlagte das Finanzamt den Kläger für 2006. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger gegen den Steuerbescheid 2006 Klage. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.12.2008 (BFH -VI R3/08 - dokumentiert in Juris) entschieden, dass die an den Kläger im Jahr 2006 weitergeleitete Leistung aus der Gruppenunfallversicherung nicht als Arbeitslohn anzusehen ist. Die abgeführte Lohnsteuer 2006 ist daraufhin vom Finanzamt T.-Stadt an den Kläger erstattet worden. 6 Mit Steuerbescheid vom 15.06.2006 (Nr. 0000000: Übersetzung: Bl. 101-107 d.A.) stellten die ungarischen Steuerbehörden für das Jahr 2003 folgende Steuerschuld des Klägers fest: 7 Einkommensteuer Forint 6.512.994 Steuerstrafe Forint 1.302.600 Verzugszuschlag Forint 2.246.600 Summe Forint 10.062.194 8 Die ungarischen Steuerbehörden bewerteten den im Jahr 2003 ausgezahlten Unfallversicherungsteilbetrag von € 44.738,05 als steuerpflichtiges Einkommen. Der Kläger führte deswegen einen Rechtsstreit in Ungarn. Mit rechtskräftigem Urteil vom 07.11.2007 (Nr. 11.K.33.526/2007/9: Übersetzung Bl. 92-100 d.A) hat das Hauptstädtische Gericht Budapest die Klage gegen den Steuerbescheid vom 15.06.2006 abgewiesen. Das Hauptstädtische Tafelgericht Budapest hat mit Urteil vom 04.05.2011 (Nr. 2 Kf.27.666/2010/7: Übersetzung Bl. 358-360 d.A.) dem Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben und das Gericht erster Instanz angewiesen, den Antrag neu zu verhandeln. Das wiederaufgenommene Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. 9 Mit der vorliegenden - mehrfach geänderten Klage - macht der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatz in Höhe von € 68.390,37 wie folgt geltend: 10 Einkommensteuer 2003 Forint 6.512.994 Steuerstrafe Forint 1.302.600 Verzugszuschlag: (Stand 02.11.2010) Forint 5.024.167 Summe Forint 12.839.761 € 47.417,68 Verfahrensgebühr im Gerichtsverfahren Forint 390.780 € 1.443,16 Anwaltskosten Ungarn RAe X. € 12.583,00 Anwaltskosten Deutschland RAe W. € 2.516,37 RAe B. € 2.942,28 RA U. € 1.097,18 Übersetzungskosten € 390,70 SUMME € 68.390,37 11 Er verlangt außerdem, dass ihn die Beklagte von allen weiteren ab dem 29.10.2010 noch anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten freistellt. 12 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Fürsorgepflichten verletzt habe, die ihm gegenüber wegen der Verletzungen (u.a. Hirnschäden), die er beim Verkehrsunfall 1999 erlitten habe, noch gesteigert gewesen sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn über die steuerlichen Besonderheiten seines Einsatzes in Ungarn aufzuklären. Sie habe ihn erstmals im Jahr 2003 mehr als 183 Tage in Ungarn eingesetzt. Sie habe es jedoch unterlassen, ihn auf das Doppelbesteuerungsabkommen und die 183-Tage-Regelung hinzuweisen. Sie hätte zumindest auf die Beratungsmöglichkeiten durch das Finanzamt oder einen Steuerberater hinweisen müssen. Die Beklagte habe sich auch deshalb schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie im Jahr 2003 seine Steuern schuldhaft falsch berechnet habe. Sie hätte die Leistung aus der Gruppenunfallversicherung wegen des Unfalls vom 09.10.1999 unter keinen Umständen als Arbeitslohn behandeln und versteuern dürfen. Durch die fehlerhafte Gehaltsabrechnung für April 2003 und die fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2003 habe sie die Ursache dafür gesetzt, dass die ungarischen Steuerbehörden und die ungarischen Gerichte die Versicherungsleistung als Arbeitseinkommen ansehen und entsprechend besteuern. Hätte ihn die Beklagte auf die 183-Tage-regelung sowie auf eine mögliche Besteuerung seines Arbeitseinkommens in Ungarn hingewiesen und die Versicherungsleistung steuerlich korrekt als Entschädigung für Körperschäden aufgrund eines Wegeunfalls eingestuft und nicht als Arbeitslohn, wäre ihm ein Teil der Steuern, die Steuerstrafe, der Verzugszuschlag, die Anwaltskosten in Ungarn und Deutschland sowie die Übersetzungskosten erspart geblieben. Da das Wiederaufnahmeverfahren in Ungarn noch nicht abgeschlossen sei, sei eine Bezifferung der weiteren Kosten nicht möglich, so dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn über den bezifferbaren Schaden hinaus von diesen Kosten freizustellen. 13 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 68.390,37 zuzüglich 5 % Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen weiteren Gerichtskosten und Anwaltskosten für die Rechtsanwälte X. , Budapest, sowie der deutschen Verkehrsanwälte im Zusammenhang mit der Berufung im Wiederaufnahmeverfahren freizustellen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.05.2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zwar ihre Pflicht, Steuern, Zuschläge und Sozialabgaben richtig zu berechnen und abzuführen, verletzt, weil sie im April 2003 von der wegen des Unfalls am 09.10.1999 gezahlten Versicherungsleistung in Höhe von € 44.738,05 Steuern, Zuschläge und Sozialabgaben abgezogen habe. Eine weitere Pflichtverletzung liege darin, dass sie den Kläger im Jahr 2003 nicht auf eine etwaige Steuerpflicht in Ungarn hingewiesen habe. Durch diese Pflichtverletzungen sei dem Kläger jedoch kein adäquat kausaler Schaden entstanden. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 12 bis 18 des erstinstanzlichen Urteils vom 10.05.2011 (Bl. 298-304 d.A.) Bezug genommen. 18 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 25.05.2011 zugestellt worden. Er hat mit am 22.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 25.08.2011 verlängerten Begründungsfrist mit am 25.08.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. 19 Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts. Ihm sei durch die Pflichtverletzungen der Beklagten ein adäquat kausaler Schaden entstanden. Hätte ihn die Beklagte über die 183-Tage-Regelung aufgeklärt, hätte er sich aktiv um die Versteuerung seiner Einkünfte in Ungarn kümmern können. Nur weil die Beklagte die Auszahlung der Unfallversicherungsleistung an sich selbst veranlasst und die Weiterleitung eines Teilbetrags von € 44.738,05 in der Abrechnung 2003 ausgewiesen habe, hätten sich die ungarischen Steuerbehörden mit der Versicherungsleistung beschäftigt. Hätte die Beklagte die Versicherungsleistung direkt an ihn auszahlen lassen, müsste er sich nicht mit den ungarischen Finanzbehörden streiten. Die Beklagte hätte damit rechnen müssen, dass eine von ihr als Arbeitslohn abgerechnete und bescheinigte Zahlung in Ungarn steuerlich auch so eingestuft werde. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 25.08.2011 (Bl. 332-339 d.A.) und vom 11.10.2011 (Bl. 352-357 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen. 20 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.05.2011, Az.: 4 Ca 618/10, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 68.390,37 zuzüglich 5% Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ihn von allen ab 29.10.2010 noch anfallenden weiteren Gerichtskosten und Anwaltskosten freizustellen für die Rechtsanwälte X. , Budapest, sowie der deutschen Verkehrsanwälte Rechtsanwälte B. im Zusammenhang mit der Berufung im Wiederaufnahmeverfahren sowie im Wiederaufnahmeverfahren in der Angelegenheit „Widerspruch zum Bescheid 0000000000 vom 15.06.2006“ im Verfahren 0000000 zur Steueridentifizierung 0000000000 gegenüber dem Amt für Steuer- und Finanzprüfung (APEH) der Direktion Budapest Nord, H-1390 Budapest. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 22.09.2011 (Bl. 347-351 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. 25 Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 26 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig. Soweit der Kläger in der Berufung seinen erstinstanzlichen Klageantrag zu 2) präzisiert hat, handelt es sich nicht um eine zustimmungsbedürftige Änderung des Streitgegenstandes. II. 27 In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. 28 Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat, weil er in Ungarn zur Steuer für einen Teilbetrag der Unfallversicherungsleistung von € 44.738,05 herangezogen wird. Die Klage auf Zahlung von € 68.390,37 nebst Zinsen sowie die Klage auf Feststellung, dass ihn die Beklagte noch von weiteren Gerichts- und Anwaltskosten freizustellen hat, ist unbegründet. 29 Die von der Beklagten auch für den Kläger abgeschlossene Gruppenunfallversicherung hat wegen der körperlichen Folgen des Verkehrsunfalls vom 09.10.1999 eine Leistung in Höhe von insgesamt € 76.694,00 gewährt, die inzwischen vollständig an den Kläger ausgekehrt worden ist. Soweit die Beklagte im Inland Lohnsteuer, Steuerzuschläge und Sozialabgaben abgeführt hat, sind diese Abzüge dem Kläger erstattet worden. 30 Ob der Kläger für einen Teilbetrag der Versicherungsleistung von € 44.738,05, der ihm im Jahr 2003 zugeflossen ist, in Ungarn Steuern zahlen muss oder nicht, steht noch nicht fest. Gleichwohl war der vorliegende Rechtsstreit nicht gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Selbst wenn der Kläger in Ungarn auch im Wiederaufnahmeverfahren, das mit Beschluss des Hauptstädtischen Tafelgerichts Budapest vom 04.05.2011 (Nr. 2 Kf.27.666/2010/7) eröffnet worden ist, mit seiner Klage gegen den Steuerbescheid vom 15.06.2006 (Az.: 000000000) erneut rechtskräftig unterliegen sollte, ist ihm die Beklagte nicht aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. 31 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts scheitert ein Anspruch auf Schadensersatz bereits daran, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat. 32 1. Es bestand im Jahr 2003 keine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf die Steuerpflichtigkeit seiner Tätigkeit in Ungarn hinzuweisen. 33 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Ungarischen Volksrepublik am 18.07.1977 ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) geschlossen. Ein DBA geht innerstaatlichem Recht vor. Liegen die Anwendungsvoraussetzungen eines Doppelbesteuerungsabkommens vor, entfällt das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates des Arbeitnehmers. Das DBA greift nur dann ein, wenn sich der grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer während des betreffenden Steuerjahres (Kalenderjahres) länger als 183 Tage im ausländischen Tätigkeitsstaat, d.h. vorliegend in Ungarn, aufhält. Dies war beim Kläger (nur) im Jahr 2003 der Fall. Entsprechend der bestehenden Rechtslage wurde dem Kläger die von der Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2003 vom Arbeitslohn einbehaltene und an das Finanzamt T.-Stadt abgeführte Lohnsteuer wieder erstattet. 34 Es kann dahinstehen, ob dem Kläger, wie die Beklagte vorträgt, die 183-Tage-Regelung des DBA bekannt war, denn die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger von sich aus, auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Dieser ist im eigenen Interesse gehalten, sich um steuerliche Fragen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu kümmern. Dazu gehört bei einem Auslandseinsatz, sich über die steuerlichen Folgen entweder beim Finanzamt oder bei einem Steuerberater zu erkundigen. Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Die Beklagte hatte deshalb keine vertragliche Verpflichtung, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine Arbeitsvergütung der Besteuerung durch die ungarischen Finanzbehörden unterliegen werde, wenn er aufgrund der Dauer seiner Tätigkeit (länger als 183 Tage) dort der Steuerpflicht unterfallen sollte (so auch: BAG Urteil vom 22.01.2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608; zum DBA mit der Tschechischen Republik). 35 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte erkennbar von einer Steuerpflicht des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen ist, da sie gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Klägers einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt hat, ohne einen nach § 39b Abs. 6 EStG möglichen Antrag auf Lohnsteuerfreistellung gestellt zu haben. Damit könnte ihr allenfalls eine fahrlässige Unkenntnis der steuerrechtlichen Regelungen vorgeworfen werden. Auch hatte die Beklagte keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteile aus einer unterlassenen Aufklärung (so auch: BAG Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.). 36 Hinzu kommt, dass der Kläger der Beklagten gegenüber kein Informationsbedürfnis bezüglich der Frage seiner Steuerpflicht während seines Auslandseinsatzes in Ungarn hat erkennen lassen, welches zu einer Verpflichtung der Beklagten hätte führen können, ihn über die Steuerpflicht aufzuklären oder ihm die Möglichkeit für eine solche Aufklärung aufzuzeigen. Im Gegenteil: Der Kläger war seit 1997 (bis 2004) mit eine ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Eheleute hatten nach Kenntnis der Beklagten in Ungarn Wohnungseigentum erworben. Sie mussten sich ohnehin um die steuerlichen Besonderheiten der Veranlagung von Ehegatten kümmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in zwei Staaten haben. Auch das spricht gegen ein erkennbares Informationsbedürfnis des Klägers über Fragen der Steuerpflicht während seines Aufenthalts in Ungarn. Auf die bestrittene Behauptung der Beklagten, dem Kläger seien die Voraussetzungen für die Steuerpflicht in Ungarn bestens bekannt gewesen, denn er habe seinem Arbeitskollegen S. R. im Jahr 2003 persönlich empfohlen, seine Einkünfte in Ungarn zu versteuern, wo er sich mehr als 183 Tage aufhalte, kommt es nicht an. 37 Im Übrigen lag für den Kläger auch kein atypisches Risiko dadurch vor, dass er seinen Arbeitslohn während eines 183 Tage überschreitenden Aufenthalts in Ungarn dort versteuern musste. Insbesondere hat die Beklagte durch den vereinbarten Einsatz des Klägers in Ungarn und die damit gesetzlich eintretende Steuerpflicht in Ungarn keine außergewöhnliche Gefahrenquelle für diesen geschaffen. Diese Rechtsfolge ist gesetzlich durch das DBA in Verbindung mit den einkommenssteuer- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen geregelt. Grundsätzlich muss sich jeder, auch der Arbeitnehmer, über die für ihn geltenden gesetzlichen Regelungen selbst informieren (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.). 38 Ohne besonderen Hinweis seitens der Beklagten wusste der Kläger, dass seine Arbeitsvergütung der Besteuerung unterliegt. Jedem Arbeitnehmer ist bekannt, dass die Art und der Umfang der Steuerpflicht gesetzlich geregelt ist. Deshalb hätte sich der Kläger selbst nach der Rechtslage bezüglich der Besteuerung seines Arbeitslohns bei einem Auslandseinsatz, der sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckte, erkundigen müssen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er sich eine solche Information auf zumutbare Weise durch Nachfrage, z.B. beim Finanzamt, einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hätte verschaffen oder die Beklagte um Aufklärung bezüglich der Steuerpflicht hätte bitten können (so auch BAG Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.). 39 Die Beklagte hatte im Jahr 2003 auch keine gesteigerte Fürsorgepflicht in Steuersachen, weil der Kläger seit dem Verkehrsunfall vom 09.10.1999 gesundheitlich stark beeinträchtigt war. Ausweislich der Feststellungen zur Schwerbehinderteneigenschaft leidet der Kläger unter den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas mit Rest-Hemisyndrom rechts, Hirnnervenparese und Hirnleistungsstörungen (Einzel-GdB von 50). Aus diesen Beeinträchtigungen lässt sich nicht schlussfolgern, dass der Kläger im Jahr 2003 nicht in der Lage war, sich um seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu kümmern. Eine Geschäftsunfähigkeit behauptet der Kläger selbst nicht. 40 2. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass sie im Jahr 2003 auf den an den Kläger weitergeleiteten Teilbetrag der Versicherungsleistung von € 44.738,05 Lohnsteuer und Steuerzuschläge an das Finanzamt T.-Stadt abgeführt hat. 41 Der Bundesfinanzhof hat erst am 11.12.2008 im Fall des Klägers (Az.: VI R 3/08 - Juris) und am gleichen Tag in der Sache VI R 9/05 (NZA-RR 2009, 386) entschieden, dass die aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung nicht zu Arbeitslohn führt. Als Arbeitslohn zu erfassen sind vielmehr die bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung vom Arbeitgeber aufgebrachten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Prämienzahlungen, der Höhe nach begrenzt auf die an den Arbeitnehmer ausgereichte Versicherungssumme (vgl. ausführlich: BFH Urteil vom 11.12.2008 - VI R 3/08 - Juris). 42 Im Fall des Klägers vertrat das zuständige Finanzamt bis zu diesem BFH-Urteil vom 11.12.2008 unter Berufung auf das im Anschluss an das BFH-Urteil vom 16.04.1999 (VI R 60/96) ergangene BMF-Schreiben vom 17.07.2000 (IV C 5 - S 2332 - 67/00 (hier: 4.1.1)) die Meinung, dass es sich bei der Versicherungssumme um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers handele. Der Versicherungsschutz sei als Gegenleistung zur geleisteten Arbeit, zumindest aber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis, gewährt worden. Die Beklagte sei dem Kläger nicht zum Schadensersatz wegen des Unfalls verpflichtet gewesen, weil ihr keine schuldhafte Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht vorzuwerfen sei (vgl. Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.12.2007 - 2 K 2214/07 - Juris, Rn. 8). 43 Der Beklagten, die sich vor der Auszahlung des Teilbetrags von € 44.738,05 im Jahr 2003 beim zuständigen Finanzamt erkundigt hatte, kann kein Verschulden vorgeworfen werden, wenn sie im April 2003 Lohnsteuer und Steuerzuschläge auf die an den Kläger ausgezahlte Versicherungsleistung abgeführt hat. Sie musste im Jahr 2003 nicht mit der Möglichkeit rechnen, dass der BFH seine höchstrichterliche Rechtsprechung im Jahr 2008 ändert. Die Abführung der Lohnsteuer und Zuschlagsteuer war nicht offensichtlich und eindeutig falsch, sie entsprach vielmehr der damaligen Rechtslage. Für die Beurteilung des Verschuldens kommt es auf den Zeitpunkt der Abführung ("ex-ante-Betrachtung") der Steuern und nicht auf einen späteren Zeitpunkt an. Der Umstand allein, dass die Abführung der Lohnsteuer im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, rechtfertigt keinen Verschuldensvorwurf. 44 Auch der Vorwurf des Klägers, die Beklagte hätte damit rechnen müssen, dass eine von ihr als Arbeitslohn abgerechnete und bescheinigte Zahlung von den zuständigen ungarischen Finanzbehörden und den ungarischen Gerichten steuerlich auch so eingestuft wird, ist nicht berechtigt. Nach Art. 26 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Ungarn tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Informationen aus. Dementsprechend haben die deutschen Steuerbehörden die ungarischen Steuerbehörden informiert. Auf die Einzelheiten dieses zwischenstaatlichen Auskunftsaustauschverfahrens hat die Beklagte keinen Einfluss. 45 3. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, dass sie die Gehaltsabrechnung für den Monat April 2003 und die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2003 falsch ausgefüllt hätte. 46 Sowohl die Gehaltsabrechnung als auch die Lohnsteuerbescheinigung waren richtig ausgefüllt. Die Beklagte hat das bescheinigt, was sie an Lohnsteuer und Steuerzuschlägen an das Finanzamt tatsächlich abgeführt hat. Nach § 108 Abs. 1 GewO muss die Lohnabrechnung u.a. Angaben über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind auch Angaben über Art und Höhe der Abzüge erforderlich. Die Beklagte hat Art und Höhe der Abzüge zutreffend angegeben. Nach § 41 b Nr. 4 EStG hat der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Auch diese Angaben der Beklagten waren richtig. Zweck der Aushändigung der Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer ist insbesondere, ihm den Nachweis der vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer-Abzugsbeträge für deren Anrechnung bei der Einkommensteuerveranlagung zu erleichtern. Bei der Einkommensteuerveranlagung besteht keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung (BFH Urteil vom 19.10.2001 - VI R 36/96 - Juris). Der Kläger konnte eine abweichende steuerliche Erfassung nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erreichen. 47 4. Der Beklagten ist nicht als schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, dass sie im Jahr 2003 den Unfallversicherer nicht angewiesen hat, die Versicherungsleistung direkt an den Kläger auszuzahlen. 48 Ob die Ansicht des Klägers zutrifft, dass er sich bei einer Direktauszahlung des Geldbetrages nicht mit den ungarischen Finanzbehörden über die Steuerpflicht hätte streiten müssen, kann dahinstehen, denn Versicherungsnehmer der Gruppenunfallversicherung war die Beklagte. Sie war formeller Träger der Versicherungsrechte. Sie konnte über die Rechte, die dem Kläger als versicherter Person zustanden, im eigenen Namen verfügen. In § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) ist geregelt: “Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), so steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu.“ Es stellt deshalb keine Pflichtverletzung der Beklagten dar, dass sie keine unmittelbare Auszahlung der Versicherungsleistung auf ein Konto des Klägers veranlasst hat. Im Übrigen hätte der Kläger den Geldzufluss gegenüber den Finanzbehörden auch dann deklarieren müssen, wenn die Zahlung der Versicherungsleistung unmittelbar an ihn erfolgt wäre. Die Beklagte musste sich nicht daran beteiligen, eine Einnahme, die womöglich steuerpflichtig ist, gegenüber den Finanzbehörden - in Deutschland oder Ungarn - zu verheimlichen, um dem Kläger einen Steuerrechtsstreit zu ersparen. III. 49 Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist. 50 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.