Urteil
10 Sa 350/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
4mal zitiert
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Arbeitgeber ist nicht generell verpflichtet, Arbeitnehmer bei Auslandseinsätzen proaktiv auf Doppelbesteuerungsregelungen (183‑Tage‑Regel) hinzuweisen.
• Zahlt ein Arbeitgeber vor dem maßgeblichen BFH‑Urteil Lohnsteuer auf eine Versicherungsleistung ab, begründet dies nicht ohne Weiteres ein haftungsbegründendes Verschulden.
• Die korrekte Angabe von einbehaltenen Steuern in Gehaltsabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung erfüllt die gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers und begründet keinen Schadensersatzanspruch.
• Ein Anspruch auf Freistellung von künftig anfallenden Prozesskosten scheitert, wenn der Arbeitnehmer keinen Schadensersatzanspruch begründen kann.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Arbeitgebers für ausländische Besteuerung einer Versicherungsleistung • Arbeitgeber ist nicht generell verpflichtet, Arbeitnehmer bei Auslandseinsätzen proaktiv auf Doppelbesteuerungsregelungen (183‑Tage‑Regel) hinzuweisen. • Zahlt ein Arbeitgeber vor dem maßgeblichen BFH‑Urteil Lohnsteuer auf eine Versicherungsleistung ab, begründet dies nicht ohne Weiteres ein haftungsbegründendes Verschulden. • Die korrekte Angabe von einbehaltenen Steuern in Gehaltsabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung erfüllt die gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers und begründet keinen Schadensersatzanspruch. • Ein Anspruch auf Freistellung von künftig anfallenden Prozesskosten scheitert, wenn der Arbeitnehmer keinen Schadensersatzanspruch begründen kann. Der schwerbehinderte Kläger arbeitete bis 30.09.2004 als Schuhtechniker bei der Beklagten und wurde seit 1994 zeitweise nach Ungarn entsandt. 1999 erlitt er dort einen schweren Wegeunfall; wegen der Folgen wurde ihm aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung eine Invaliditätsleistung zugesprochen. 2003 erhielt er einen Teilbetrag von €44.738,05, auf den die Beklagte im April 2003 Lohnsteuer und Sozialabgaben abführte. Weil sich der Kläger 2003 länger als 183 Tage in Ungarn aufhielt, stellten ungarische Behörden die Zahlung 2003 als steuerpflichtiges Einkommen dar; in Ungarn existiert ein laufendes Wiederaufnahmeverfahren. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten geltend, diese habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, ihn nicht auf die 183‑Tage‑Regel und steuerliche Beratung hinzuweisen sowie die Versicherungsleistung nicht korrekt steuerlich zu behandeln, und verlangt Schadensersatz in Höhe von €68.390,37 sowie Freistellung von weiteren Prozesskosten. • Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet. • Keine schuldhafte Pflichtverletzung: Die Beklagte hatte 2003 keine allgemeine Verpflichtung, den Kläger proaktiv auf die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens bzw. die 183‑Tage‑Regel hinzuweisen; Arbeitnehmer sind grundsätzlich selbst für ihre steuerlichen Belange verantwortlich. • Kein gesteigertes Informationsbedürfnis: Aus der Schwerbehinderung des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass er 2003 unfähig gewesen wäre, seine steuerlichen Angelegenheiten wahrzunehmen; zudem bestanden familiäre Verbindungen nach Ungarn. • Ex‑ante‑Beurteilung des Handelns der Beklagten: Zum Zeitpunkt der Abführung von Lohnsteuer und Zuschlägen im April 2003 entsprach das Verhalten der bisherigen Rechtslage und war angesichts der damals vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung nicht offensichtlich rechtswidrig. • Rechtliche Entwicklung entlastet den Arbeitgeber nicht rückwirkend: Die spätere BFH‑Rechtsprechungsänderung (11.12.2008) führt nicht automatisch zu einem Haftungsverschulden des Arbeitgebers, der zuvor in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis handelte. • Gehaltsabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung waren zutreffend ausgefüllt, weil sie die tatsächlich abgeführten Beträge wiedergaben; daraus folgt keine Haftung. • Die Entscheidung, die Versicherungsleistung nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer auszuzahlen, war nicht pflichtwidrig, weil Versicherungsnehmer die Beklagte war und sie über die Auszahlung zu verfügen berechtigt war. • Mangels schuldhafter Pflichtverletzung kommen auch Ersatzansprüche für bereits entstandene oder künftig eventuell entstehende ungarische Steuerforderungen, Straf‑ und Verzugszuschläge sowie Anwalts‑ und Übersetzungskosten nicht in Betracht. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von €68.390,37 sowie auf Freistellung von weiteren Gerichts‑ und Anwaltskosten, weil die Beklagte keine schuldhafte Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten getroffen hat. Die Entscheidung der Beklagten, im April 2003 Lohnsteuer und Zuschläge zu führen, entsprach der damals vertretenden Rechtslage und begründet kein ex‑ante erkennbares Verschulden. Ebenso begründet die zutreffende Ausstellung der Gehaltsabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung sowie die Handhabung der Versicherungsleistung keine Schadensersatzpflicht. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.