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Urteil

10 Sa 182/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aus einer Dienstvereinbarung über freiwilliges Ausscheiden entsteht ein Abfindungsanspruch nur bei wirksamem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. • Eine Untätigkeit des Arbeitgebers innerhalb einer in einer Dienstvereinbarung vorgesehenen Antwortfrist begründet keine Zustimmungsfiktion, insbesondere nicht gegenüber dem gesetzlichen Schriftformerfordernis (§§ 623, 126 BGB). • Der Arbeitgeber ist im Rahmen einer Dienstvereinbarung zum freiwilligen Ausscheiden grundsätzlich frei in der Entscheidung, mit welchen Arbeitnehmern er Aufhebungsverträge eingeht; der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet nicht automatisch zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags. • Die bloße Behauptung, der Arbeitgeber habe die Eigenkündigung veranlasst, begründet keinen Abfindungsanspruch, wenn betriebsbedingte Kündigungen während der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausgeschlossen waren.
Entscheidungsgründe
Kein Abfindungsanspruch ohne wirksamen Aufhebungsvertrag • Aus einer Dienstvereinbarung über freiwilliges Ausscheiden entsteht ein Abfindungsanspruch nur bei wirksamem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. • Eine Untätigkeit des Arbeitgebers innerhalb einer in einer Dienstvereinbarung vorgesehenen Antwortfrist begründet keine Zustimmungsfiktion, insbesondere nicht gegenüber dem gesetzlichen Schriftformerfordernis (§§ 623, 126 BGB). • Der Arbeitgeber ist im Rahmen einer Dienstvereinbarung zum freiwilligen Ausscheiden grundsätzlich frei in der Entscheidung, mit welchen Arbeitnehmern er Aufhebungsverträge eingeht; der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet nicht automatisch zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags. • Die bloße Behauptung, der Arbeitgeber habe die Eigenkündigung veranlasst, begründet keinen Abfindungsanspruch, wenn betriebsbedingte Kündigungen während der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausgeschlossen waren. Die Klägerin war seit 01.10.2007 bis 30.06.2010 bei der Beklagten beschäftigt und kündigte zum 30.06.2010, um eine neue Stelle anzutreten. Mit dem Gesamtpersonalrat schloss die Beklagte am 04.02.2010 eine Dienstvereinbarung zum freiwilligen Ausscheiden, die Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindung regelte und eine zweiwöchige Frist für die Entscheidung über Anträge vorsah; betriebsbedingte Kündigungen waren bis 30.09.2010 ausgeschlossen. Die Klägerin stellte am 08.03.2010 einen Antrag auf ein Angebot zum freiwilligen Ausscheiden; die Beklagte lehnte diesen am 29.03.2010 ab. Die Klägerin begehrte daraufhin Zahlung einer vertraglich bestimmten Abfindung von 29.478,00 Euro und klagte vor dem Arbeitsgericht; dieses wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte insbesondere das Ausbleiben einer Zustimmung durch die Beklagte innerhalb der Frist sowie eine durch die Beklagte veranlasste Eigenkündigung. • Zuständigkeit und Form: Die Berufung war zulässig und formgerecht begründet (§§ 64, 66 ArbGG; §§ 517, 519 ZPO). • Kein Aufhebungsvertrag: Die Dienstvereinbarung verknüpft den Abfindungsanspruch mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Ein Aufhebungsvertrag setzt Angebot und Annahme voraus (§§ 145 ff. BGB). Die Beklagte hat das Angebot der Klägerin nicht schriftlich angenommen; vielmehr erfolgte eine ausdrückliche Ablehnung. Wegen des Schriftformerfordernisses bei Aufhebungsverträgen (§§ 623, 126 Abs. 2 BGB) kann Schweigen oder Fristablauf eine Annahme nicht ersetzen. • Keine Zustimmungsfiktion: Die in der Dienstvereinbarung vorgesehene zweiwöchige Entscheidungsfrist ist eine Verfahrensregelung zur zügigen Bearbeitung; deren Überschreiten begründet keine fingierte Annahme. Schweigen gilt nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig nicht als Zustimmung (§ 147 BGB) und steht zudem im Widerspruch zum Schriftformerfordernis. • Abschlussfreiheit und Gleichbehandlung: Die Beklagte war nicht verpflichtet, mit der Klägerin einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Die Abschlussfreiheit des Arbeitgebers bleibt bestehen; der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet nicht zur Annahme einzelner Aufhebungsangebote, wenn die Dienstvereinbarung die Modalitäten nur regelt, aber individuelle Entscheidungen zulässt. • Keine veranlasste Eigenkündigung: Dass die Klägerin zur Eigenkündigung veranlasst worden sei, rechtfertigt keinen Abfindungsanspruch, weil die Vereinbarung betriebsbedingte Kündigungen bis 30.09.2010 ausschloss und deshalb keine konkrete Kündigungsgefahr bestand. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Klage war bereits in erster Instanz zu Recht abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf die geltend gemachte Abfindung, weil kein wirksamer Aufhebungsvertrag zustande gekommen ist (fehlende schriftliche Annahme) und eine Zustimmungsfiktion durch Fristablauf nicht eintritt. Die Beklagte war zudem nicht verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag mit der Klägerin abzuschließen, und die von der Klägerin geltend gemachte Veranlassung ihrer Eigenkündigung führt nicht zu einem Anspruch, da betriebsbedingte Kündigungen während der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausgeschlossen waren. Die Revision wird nicht zugelassen.