Urteil
8 Sa 175/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0921.8SA175.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.02.2011 - AZ: 6 Ca 969/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung. 2 Die Beklagte ist eine selbständige Gesellschaft innerhalb des Z-Konzerns, der sich mit der Herstellung und dem Handel von Papier und Papiererzeugnissen beschäftigt. Weitere Gesellschaften dieses Konzerns sind die die Z AG mit Sitz in Landau, die Y GmbH & Co. KG mit Sitz in Offenbach a.d.Q. und die XPM 2 GmbH mit Sitz in Eisenhüttenstadt. Die Geschäftsführer der Beklagten sind zugleich auch Geschäftsführer der anderen Konzerngesellschaften. 3 Der Kläger war zunächst seit dem 01.01.1998 bei der Rechtsvorgängerin der Z AG, der Y Papierverarbeitung GmbH als Vertriebsleiter beschäftigt. Diese traf am 15.02.2001 mit dem Kläger eine als "Änderungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung folgenden Inhalts: 4 "§ 1 Übertritt 5 Der Stelleninhaber tritt rückwirkend ab dem 01.02.2001 zu folgender, der Yl-Gruppe angehörenden Gesellschaft über: 6 X Papiererzeugung GmbH C-Straße Burg 7 § 2 Aufgaben- und Tätigkeitsbereich 8 a) Der Stelleninhaber ist als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements eingesetzt und führt seine Tätigkeiten im Rahmen der von der Geschäftsleitung vorgegebenen Richtlinien aus. 9 b) Der Dienstsitz in Offenbach/Queich. 10 § 3 Schlussbestimmungen 11 Die übrigen Bestimmungen des zugrunde liegenden Anstellungsvertrages vom 15.09.1997 bleiben davon unberührt und gelten ohne Einschränkungen weiter." 12 Die betreffende Vereinbarung ist auf Arbeitgeberseite vom einzelvertretungsberechtigten (Mit-)Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften des Z-Konzerns unterzeichnet. 13 Dem Kläger wurde von allen Konzerngesellschaften Prokura erteilt. 14 Die Beklagte stand im Rahmen von Entsorgungsaufträgen in geschäftlicher Verbindung mit der "Fa. W Entsorgung u. Recycling GmbH & Co. KG" (im Folgenden: Fa. W). Mit Schreiben vom 25.08.2010 kündigte die Beklagte diese Geschäftsbeziehung zum 20.09.2010. Diese Kündigung wies die Fa. W mit Schreiben vom 06.09.2010 zurück mit dem Hinweis, dass eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende vereinbart worden sei. Zum Beweis dieser Behauptung nahm die Fa. W Bezug auf ein eigenes, an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 14.05.2005, welches - so die Fa. W - am 25.05.2005 von der Beklagten gegengezeichnet worden sei. Die Beklagte recherchierte nach Erhalt dieses Schreibens vom 06.09.2010 in ihren Unterlagen und fand - chronologisch in 2005 abgeheftet - ein unter dem 14.05.2005 datierendes Schreiben der Fa. W, welches auch tatsächlich scheinbar am 25.05.2005 vom Kläger als Prokuristen (Gesamtprokura) gegengezeichnet wurde. Das betreffende Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: 15 "W Entsorgung & Recycling GmbH & Co. KG 16 Sehr geehrter Herr V, sehr geehrter Herr A., 17 fest vereinbart hatten wir, dass in jedem Fall die kostengünstigere Verwertung des Flotats in der Verantwortung unseres Hauses verbleibt und für den Fall, dass eine Änderung von Ihnen gewünscht und notwendig sein würde, ein zeitlicher Kündigungsvorlauf für das Servicegeschäftsverhältnis und die Flotatsentsorgung von 12 Monaten zum Jahresende zwischen X und W Heidenau festgeschrieben wird. Für das Grobrejekt wollten Sie mir innerhalb der nächsten vier Wochen mitteilen, ob wir weiterhin Ihr Verwertungspartner sein dürfen. 18 (…) Mit freundlichen Grüßen 19 W Entsorgung & Recycling GmbH & Co. KG 20 [Unterschrift] Dr. Michael W" 21 Am Ende des Schreibens ist handschriftlich hinzugefügt: 22 "In Absprache mit H. V bestätigt wie vereinbart ppa. Günter J. A., 25.05.2005" 23 Bei dem im handschriftlichen Zusatz erwähnten Herrn V handelt es sich um den Werksleiter und (weiteren) Prokuristen der Beklagten. Eine Absprache zwischen dem Kläger und Herrn V, bezogen auf die handschriftliche Bestätigung des Klägers, hat nicht stattgefunden. 24 Nachdem der Kläger zunächst am 10.09.2010 auf Anfrage der Geschäftsführung der Beklagten mitgeteilt hatte, dass er tatsächlich die handschriftliche Erklärung unter dem Schreiben vom 14.05.2010 abgegeben habe und diese inhaltlich richtig sei, unterzog die Beklagte das betreffende Schreiben einer genaueren Prüfung. Dabei wurde festgestellt, dass das unter dem 14.05.2005 datierende Schreiben der Fa. W eklatante Unterschiede zu den Briefbögen aufweist, welche die Fa. W im Jahre 2005 verwendete. Insbesondere verwendete die Fa. W im Jahr 2005 noch nicht den erst im Jahr 2007 hinzugetretenen Firmenzusatz "KG." 25 Mit Schreiben vom 14.09.2010 wurde der Kläger seitens der Beklagten bezüglich eines "dringenden Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zum Schaden unseres Unternehmens" angehört. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2010 Stellung. 26 Am 22.09.2010 sowie nochmals mit Schreiben vom 14.10.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Diesbezüglich schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach Einvernehmen besteht, dass die Beklagte aus den Kündigungen vom 22.09. und 14.10.2010 keine Rechte herleitet. Hintergrund dieses Vergleichs war die zwischenzeitlich erfolgte Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter. 27 Am 05.10.2010 teilte der Kläger gegenüber der Beklagten mit, dass er bereits am 14.12.2008 einen Antrag auf Anerkennung einer Behinderung gestellt hatte, über den noch nicht entschieden sei. Die Beklagte beantragte daraufhin mit Schreiben vom 19.10.2010 beim Integrationsamt Magdeburg (zuständiges Integrationsamt für den Bezirk des Sitzes der Beklagten) die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers. Der Antrag ging noch am 19.10.2010 beim Integrationsamt ein. Mit Schreiben vom 03.11.2010 teilte das Integrationsamt der Beklagten mit, dass die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX eingetreten sei. 28 Mit Schreiben vom 03.11.2010, welches dem Kläger nach Behauptung der Beklagten noch am selben Tag, nach Behauptung des Klägers am 04.11.2010 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos, sowie (nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes Magdeburg) mit Schreiben vom 30.11.2010 vorsorglich ordentlich zum 30.06.2011. Gegen diese Kündigungen richtet sich die vom Kläger am 22.11.2010 beim Arbeitsgericht eingereichte und mit Schriftsatz vom 07.12.2010 erweiterte Klage. 29 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte sei nicht befugt gewesen, das Arbeitsverhältnis alleine, d. h. ohne Beteiligung der anderen Gesellschaften des Z-Konzerns zu kündigen. Er habe nämlich in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis zu sämtlichen Konzerngesellschaften des Z-Konzerns gestanden. Die betreffenden Gesellschafter hätten als Mehrheit von Arbeitgebern im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses ihm gegenüber agiert. Die ausgesprochene Verdachtskündigung sei schon deshalb unwirksam, weil er zu dem nunmehr gegenüber ihm erhobenen Verdacht im Schreiben vom 14.09.2010 nicht angehört worden sei, sondern lediglich zu der Frage, ob das Schreiben vom 14.05.2005 rückdatiert sei. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, ob die Gegenzeichnung des Schreibens vom 14.05.2005 tatsächlich exakt - wie von ihm angegeben - am 25.05.2005 oder zu einem etwas späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Ferner sei die handschriftlich vermerkte Bestätigung der Verlängerung der Kündigungsfrist des Entsorgungsvertrages mit der Firma W auch zu Recht erfolgt. Die diesbezügliche Vereinbarung über die Kündigungsfrist sei am 11.05.2005 bei einem Abendessen, an dem er, Herr V, sowie der Geschäftsführer der Fa. W teilgenommen hätten, vereinbart worden. Die fristlose Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil eine rechtswirksame Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung seitens des Integrationsamtes nicht vorliege. Darüber hinaus habe die Beklagte auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. 30 Der Kläger hat beantragt: 31 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die vorsorgliche außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03. November 2010 nicht aufgelöst worden ist. 32 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 33 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. November 2010 aufgelöst ist. 34 Die Beklagte hat beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, das Arbeitsverhältnis des Klägers habe lediglich mit ihr, nicht hingegen mit sämtlichen Gesellschaften der Unternehmensgruppe bestanden. Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung sei auch gerechtfertigt gewesen, da gegen den Kläger der dringende Verdacht bestehe, dass er im Wege eines manipulativ rückdatierten Schreibens durch Vorspiegelung falscher Tatsachen den Eindruck zu erwecken versucht habe, es seien lange Kündigungsfristen (zwölf Monate zum Jahresende) mit einem Vertragspartner vereinbart worden. Hierdurch könnten für sie - die Beklagte - zusätzliche Vertragsverpflichtungen in Höhe von ca. fünf Millionen Euro entstehen. Die vom Kläger behauptete und auf dem unter dem 14.05.2005 datierenden Dokument bestätigte Verlängerung der Kündigungsfristen sei nicht vereinbart worden. Darüber hinaus habe der Kläger wahrheitswidrig mit seinem handschriftlichen Vermerk vorgespiegelt, es habe diesbezüglich eine weitere Absprache mit dem Werksleiter und (weiteren) Prokuristen, Herrn V, stattgefunden. Aus einem eingeholten Gutachten ergebe sich, dass zahlreiche Hinweise dafür vorlägen, dass das unter dem 14.05.2005 datierende Schreiben tatsächlich erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt erstellt worden sei und somit eine Manipulation durch den Kläger vorliege. Abgesehen davon, dass es die vom Kläger behauptete mündliche Vereinbarung über die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht gebe, sei schon der Vorgang der manipulativen Rückdatierung Grund genug, das Vertrauensverhältnis der Arbeitsvertragsparteien tiefgreifend und nachhaltig zu zerstören. Nach Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 SGB IX habe die Kündigung ausgesprochen werden können. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. 37 Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.02.2011 (Bl. 399 bis 405 d. A.). 38 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.02.2011 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 20 dieses Urteils = Bl. 407 bis 417 d. A. verwiesen. 39 Gegen das ihm am 23.02.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2011 Berufung eingelegt und diese am 20.04.2011 begründet. 40 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe er in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis mit den vier Gesellschaften der Unternehmensgruppe " Z". Der "Änderungsvertrag" vom 15.02.2001 habe nicht zu einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Z-AG bzw. deren Rechtsvorgängerin geführt. Insoweit habe das Arbeitsgericht die Auslegungsgrundsätze der § 133, 157 BGB missachtet sowie außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus fehle es bezüglich des wirksamen Zustandekommens eines Aufhebungsvertrages mit der Z AG an der erforderlichen Schriftform. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern bestehe, sei vorliegend zu berücksichtigen, dass alle Gesellschaften der " Z" einen Gemeinschaftsbetrieb bildeten, was als Indiz zu bewerten sei. Er sei (unstreitig) in seiner zentralen Position als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements für sämtliche Gesellschaften tätig geworden. Für ein einheitliches Arbeitsverhältnis spreche auch, dass ihm von allen Gesellschaften Prokura erteilt worden sei. Gehaltserhöhungen seien stets zwischen ihm und Herrn V, dem Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften, jedoch jeweils als Vertreter einer anderen Gesellschaft der " Z" ausgehandelt worden. Anschreiben oder Anweisungen habe er stets auf Briefköpfen unterschiedlicher Gesellschaften der " Z" erhalten. Die Gesellschaften der " Z" - darunter auch die Beklagte, jedoch nicht alleinig - hätten (unstreitig) Arbeitspapiere ausgestellt (Sozialversicherungsmeldungen, Lohnsteuerkarten und Bescheinigungen etc.), in denen fortwährend unterschiedliche Gesellschafter als Arbeitgeber genannt seien. Da ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern vorliege, handele es sich bei den streitbefangenen Kündigungen um unzulässige Teilkündigungen. Ein wichtiger Grund, der den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertige, liege nicht vor. Insoweit sei es auch unerheblich, dass das unter dem 14.05.2005 datierte Schreiben nebst seiner handschriftlichen Anmerkung rückdatiert seien. Das Schriftstück gebe den Inhalt der am 11.05.2005 getroffenen Vereinbarung zutreffend wieder. An den genauen Zeitpunkt der Erstellung des betreffenden Schreibens könne er sich nach wie vor nicht erinnern. Das Schreiben sei jedoch im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Liefer- und Abnahmeverträgen sowie von Ergänzungsvereinbarungen mit der Fa. W erfolgt. Der Geschäftsführer der Fa. W sei letztlich bereit gewesen, der Beklagten diesbezüglich entgegen zu kommen und die Liefer- und Abnahmeverträge zu unterzeichnen. Im Gegenzug dazu habe er darauf bestanden, dass dann nicht nur die bis dahin bestehende Versorgung schriftlich fixiert werde, sondern auch die Entsorgung auf Basis der Absprachen, welche am 11./12.05.2005 getroffen worden seien. Das Schreiben sei von der Fa. W vorbereitet und ihm sodann zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Er - der Kläger - habe in dem betreffenden Vorgang nichts Ungewöhnliches gesehen. Die Beklagte habe weder die Frist des § 626 Abs. 2 noch die des § 91 Abs. 2 SGB IX gewahrt. Diesbezüglich sei insbesondere die Auffassung des Arbeitsgerichts unzutreffend, dass der Eingang des kriminologischen Gutachtens betreffend das Datum der Herstellung des unter dem 14.05.2005 datierenden Schreibens maßgeblich für den Fristbeginn sei. Letztlich habe sich das Arbeitsgericht nicht mit der Frage der Wirksamkeit der Bescheide des Integrationsamtes auseinander gesetzt. 41 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 20.04.2011 (Bl. 477 bis 510 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.09.2011 (Bl. 617 bis 626 d.A.) Bezug genommen. 42 Der Kläger beantragt, 43 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.11.2010 noch durch die vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.11.2010 aufgelöst worden ist. 44 Die Beklagte beantragt, 45 die Berufung zurückzuweisen. 46 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 01.07.2011 (Bl. 568 bis 596 d. A.) sowie ihres Schriftsatzes vom 20.09.2011 (Bl. 626 bis 635 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 47 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. II. 48 Die gegen die fristlose Kündigung vom 03.11.2010 sowie gegen die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 30.11.2010 gerichtete Kündigungsschutzklage ist insgesamt unbegründet. Das Arbeitsverhältnis ist bereits durch die streitbefangene fristlose Kündigung vom 03.11.2010 aufgelöst worden. 49 1. Bei der streitbefangenen außerordentlichen Kündigung handelt es sich nicht um eine unzulässige Teilkündigung. Der Kläger stand nämlich nicht in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern, welches von Arbeitgeberseite nur von allen Arbeitgebern hätte gekündigt werden können. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand vielmehr lediglich mit der Beklagten. 50 a) Zwar wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers ursprünglich nicht mit der Beklagten, sondern unstreitig mit der Rechtsvorgängerin der Z AG durch Vertrag vom 15.09.1997 (Bl. 9 bis 11 d. A.) begründet. Dieses Arbeitsverhältnis wurde jedoch im Wege der als "Änderungsvertrag" titulierten Vereinbarung vom 15.02.2001 beendet. Zugleich ist zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. 51 Die nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB durchzuführende Auslegung der Vereinbarung führt zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Z AG beendet werden sollte bei gleichzeitiger Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesbezüglich eindeutig. Aus der Verwendung der Formulierung "tritt … über" ergibt sich unmissverständlich, dass der Kläger zu einem anderen, neuen Arbeitgeber wechselt. Der Sprachsinn des Wortes "Übertritt" bedeutet, dass eine bisherige Mitgliedschaft bzw. Zugehörigkeit zu einer Person oder Gruppe aufgegeben wird bei gleichzeitiger Begründung einer Mitgliedschaft/Zugehörigkeit zu einer anderen Person oder Gruppe. Hätten die Vertragsparteien seinerzeit nicht einen Wechsel auf Arbeitgeberseite beabsichtigt, sondern die Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses mit einem neuen Arbeitsgeber, so hätten sie - auch als juristische Laien - eine andere Formulierung gewählt, wie z. B.: "rückwirkend ab dem 01.02.2001 ist Herr T auch Mitarbeiter der X Papiererzeugung GmbH". Demgegenüber haben die Vertragsparteien jedoch den Vorgang als Übertritt bezeichnet. Aus der Urkunde ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien neben dem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis ein weiteres begründen wollten. Mit Ausnahme der Position des Klägers, die sich nach § 2 des "Änderungsvertrages" mit dem Übertritt änderte, sollten nach § 3 die Vertragsbedingungen des Klägers auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber unverändert bleiben. Insgesamt geht aus der Vereinbarung vom 15.02.2001 unmissverständlich hervor, dass die Parteien sowohl einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers als auch einen Wechsel im Aufgabenbereich des Klägers beabsichtigten. 52 Außerhalb der Urkunde liegen Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass das ursprünglich mit der jetzigen Z AG begründete Arbeitsverhältnis neben dem neu begründeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten weiterbestehen sollte, sind nicht ersichtlich. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in seiner zentralen Funktion innerhalb des Konzerns als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements auch weiterhin Tätigkeiten für die Z AG - ebenso wie für die anderen Konzerngesellschaften - erbracht hat. Es ist innerhalb einer Unternehmensgruppe bzw. Konzerns gerade bei einem leitenden Angestellten keineswegs unüblich, dass dieser bei einer Gesellschaft des Konzerns angestellt ist, jedoch aus dieser Anstellung heraus auf für anderen Konzerngesellschaften tätig wird. 53 Die bezüglich der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der jetzigen Z AG nach § 623 BGB erforderliche Schriftform ist gewahrt. Die betreffende Vereinbarung ist sowohl vom Kläger als auch vom einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer sämtlicher Konzerngesellschaften unterzeichnet. Demgemäß wurde auch zugleich in schriftlicher Form ein (neues) Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet. 54 b) Außer der Beklagten hat keine der Gesellschaften der Z-Gruppe mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis begründet, welches - zusammen mit dem Arbeiterverhältnis der Parteien - als einheitliches Arbeitsverhältnis angesehen werden könnte. 55 Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und einer der anderen Konzerngesellschaften betreffend die Begründung eines Arbeitsverhältnisses liegt unstreitig nicht vor. Umstände, aus denen sich die konkludente Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses ergeben könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat zwar unstreitig Tätigkeiten für sämtliche Gesellschaften der Z-Gruppe erbracht. Es ist indessen - wie bereits ausgeführt - gerade bei leitenden Angestellten in zentraler Position innerhalb eines Konzerns üblich, dass der Arbeitnehmer nur bei einer Gesellschaft angestellt und ist und gleichwohl auch für andere Konzerngesellschaften tätig wird. Gerade im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich des Klägers als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements, welcher letztlich den gesamten Konzern berührt, kann das Tätigwerden auch für die Belange anderer Einzelgesellschaften nicht als starkes Indiz für das Bestehen weiterer Arbeitsverhältnisse erachtet werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Umstandes, dass dem Kläger von sämtlichen Gesellschaften Prokura erteilt wurde. Die Prokura ist von dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis strikt zu trennen. Ihre Erteilung ist nicht an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu der jeweiligen Gesellschaft des Konzerns gebunden. Soweit der Kläger geltend macht, er habe Anschreiben bzw. Anweisungen stets auf Briefköpfen unterschiedlicher Gesellschaften der Z-Gruppe erhalten, so erweist sich der diesbezügliche Sachvortrag als unsubstantiiert. Auch aus der Behauptung des Klägers, Gehaltserhöhungen seien stets zwischen ihm und Herrn U, immer als Vertreter einer anderen Gesellschaft der Z-Gruppe ausgehandelt worden, lässt sich nichts für das Zustandekommen eines oder mehrerer weiterer Arbeitsverhältnisse herleiten. Unstreitig handelt es sich bei Herrn U um den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer sämtlicher Konzerngesellschaften. Es ist von daher nicht erkennbar, aus welchen konkreten Umständen bzw. Äußerungen des Herrn U sich ergeben könnte, dass dieser bestimmte Erklärungen gegenüber dem Kläger nicht als Vertreter der Beklagten, sondern als Vertreter einer anderen Gesellschaft abgegeben haben könnte. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, Herr U habe ihm Anweisungen im Namen verschiedener Konzerngesellschaften erteilt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass arbeitgeberseitige Erklärungen im Rahmen von Gehaltserhöhungen und bei Ausübung des Direktionsrechts im Namen des "Vertragsarbeitgebers", d. h. im Namen derjenigen juristischen Person erfolgen, mit der das Arbeitsverhältnis begründet wurde. Letztlich ist zwischen den Parteien zwar unstreitig, dass nicht nur die Beklagte, sondern auch andere Gesellschaften der Z-Gruppe Arbeitspapiere des Klägers (Sozialversicherungsmeldungen, Lohnsteuerkarten und -bescheinigungen etc.) ausgestellt und auch Gehaltsabrechnungen erstellt haben. Hieraus allein ergibt sich indessen noch nicht, dass die die betreffenden Papiere erstellende Gesellschaft letztlich als Arbeitgeber des Klägers angesehen werden könnte. Insgesamt sind keine ausreichenden Umstände bzw. Indizien vorhanden, welche die Annahme eines (konkludenten) Zustandekommens weiterer Arbeitsverhältnisse rechtfertigen könnten. Es kann daher offen bleiben, ob - wie vom Kläger behauptet - die Konzerngesellschaften des Z-Konzerns einen Gemeinschaftsbetrieb führen. 56 Auch aus § 10 AÜG ergibt sich vorliegend nicht, dass zwischen dem Kläger und einer der anderen Einzelgesellschaft ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist bzw. als zustande gekommen gilt. Es spricht bereits einiges dafür, dass § 10 AÜG vorliegend gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG keine Anwendung findet. Es liegen jedoch jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte den Kläger anderen Gesellschaften der Z-Gruppe i. S. v. § 1 Abs. 1 AÜG zur Arbeitsleistung überlassen hat. Zwar ist der Kläger unstreitig bei sämtlichen Gesellschaften tätig geworden. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Rechtssinne setzt jedoch - in Abgrenzung zum Werkvertrag - voraus, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Dritten eingegliedert ist und arbeitsvertraglichen Weisungen des Dritten unterliegt (vgl. Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage, § 1 AÜG, Rz. 13, m. N. a. d. R.). Tatsachen, aus denen sich eine Eingliederung in die Betriebe der anderen Einzelgesellschaften ergeben könnten, sind weder ausreichend vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig kann in Ermangelung eines ausreichend substantiierten Sachvortrages des Klägers davon ausgegangen werden, dass der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften der Z-Gruppe, Herr U, dem Kläger arbeitsvertragliche Weisungen nicht nur als Vertreter der Beklagten, sondern (auch) als Vertreter einer anderen Gesellschaft erteilt hat. 57 2. Der Ausspruch der streitbefangenen fristlosen Kündigung war wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. 58 Ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen. 59 Vorliegend steht bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, dass der Kläger in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung verstoßen hat, in seiner herausgehobenen Position als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements die Geschäfts- und Vermögensinteressen der Beklagten zu wahren, indem er an der Herstellung eines inhaltlich unrichtigen Schriftstücks mitgewirkt hat, welches geeignet ist, die Rechtsposition der Beklagten gegenüber der Fa. W zu beeinträchtigen. 60 Unstreitig sind sowohl das unter dem 14.05.2005 datierende Schreiben der Fa. W als auch der darauf enthaltene, unter dem Datum vom 25.05.2005 gefertigte handschriftliche Vermerk des Klägers erheblich rückdatiert. Während der Kläger erstinstanzlich noch vorgetragen hat, er könne sich nicht daran erinnern, ob sein Vermerk tatsächlich exakt unter dem 25.05.2005 oder zu einem "etwas späteren Datum" gefertigt worden sei, hat er im Berufungsverfahren eingeräumt, das betreffende Schreiben nebst seines Vermerks sei im Zusammenhang mit den in den Jahren 2008 und 2009 abgeschlossenen Liefer- und Abnahmeverträgen mit der Fa. W verfasst worden. Durch diese Rückdatierung wird der Eindruck vermittelt, es sei jedenfalls noch in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der behaupteten mündlichen Vereinbarung betreffend die Verlängerung der Kündigungsfristen eine schriftliche Fixierung dieses Vorganges erfolgt. Diesen Anschein hat der Kläger dadurch verstärkt, dass er das betreffende Schreiben (scheinbar) chronologisch korrekt in den Leitzordnern der Beklagten des Jahres 2005 ablegte. Es unterliegt keinem Zweifel, dass bei der Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer schriftlichen Darstellung bzw. Wiedergabe in der Vergangenheit liegender Vorgänge die Frage des zeitlichen Abstandes ein nicht unwesentlicher Gesichtspunkt sein kann. Während vorliegend - unter Zugrundelegung des Sachvortrages des Klägers - sowohl das Schreiben als auch der handschriftliche Vermerk in den Jahren 2008/2009 verfasst wurden, vermittelt die unrichtige Datumsangabe - ebenso wie das Einheften in den Leitzordner des Jahres 2005 - den Anschein, die behauptete Vereinbarung über die Verlängerung der Kündigungsfristen sei relativ kurze Zeit danach schriftlich fixiert worden. Der handschriftliche Vermerk des Klägers ist inhaltlich jedoch insbesondere auch insoweit unrichtig, als er die Formulierung "in Absprache mit H. V" enthält. Der Kläger hat dadurch nämlich schriftlich kundgetan, die Bestätigung betreffend der mündlichen Vereinbarung verlängerter Kündigungsfristen sei in Absprache mit dem Werksleiter und (weiteren) Prokuristen der Beklagten erfolgt und entspreche dessen Willen. Unstreitig hat jedoch eine wie auch immer geartete Absprache zwischen dem Kläger und Herrn V bezüglich dieser Bestätigung nicht stattgefunden. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil der Kläger unstreitig nicht allein, sondern nur zusammen mit dem zweiten Prokuristen oder einem Geschäftsführer befugt war, vertragliche Vereinbarungen der vorliegenden Art (Verlängerung von Kündigungsfristen) zu treffen. Durch die Rückdatierung, das chronologische Einheften des Schriftstückes sowie insbesondere durch den Inhalt des handschriftlichen Vermerks des Klägers wird der Anschein erweckt, eine im Mai 2005 mündlich getroffene vertragliche Vereinbarung sei bereits kurze Zeit danach mit Wissen und Wollen des zweiten Prokuristen vom Kläger bestätigt worden. 61 Durch die (Mit)Erstellung des inhaltlich in mehrfacher Hinsicht unrichtigen Schriftstückes (Daten, angebliche Absprache mit dem zweiten Prokuristen) sowie dadurch, dass der Kläger dieses Schriftstück der Fa. W zur Verfügung stellte, wurde die Rechtsposition der Beklagten hinsichtlich der Länge der für die Entsorgungsaufträge einzuhaltenden Kündigungsfristen nicht unerheblich beeinträchtigt. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Fa. W die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 25.08. zum 20.09.2010 erklärte Kündigung des Entsorgungsvertrages zurückgewiesen und unter Berufung auf die vom Kläger handschriftlich vermerkte schriftliche Bestätigung unter dem mit Datum vom 14.05.2005 erstellten Schreiben eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende in Anspruch genommen hat. Die Fa. W wurde daher vom Kläger mittels eines inhaltlich in mehrfacher Hinsicht unrichtigen Schriftstückes in die Lage versetzt, der Beklagten bezüglich der Länge der Kündigungsfristen ein schriftliches Beweisstück entgegenzuhalten. 62 Der Kläger hat durch sein Verhalten in eklatanter Weise gegen die ihm in seiner herausgehobenen Stellung obliegende arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen, die Vermögens- bzw. Geschäftsinteressen seines Arbeitgebers zu wahren. Der maßgebliche Sachverhalt stellt nach Auffassung der Berufungskammer zweifellos einen an sich den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB dar. 63 Die Beklagte war nicht gehalten, dem Kläger zunächst lediglich eine Abmahnung zu erteilen. Der Kläger konnte im Hinblick auf die Schwere seiner Pflichtverletzung von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen; vielmehr musste er sich bewusst sein, dass er damit seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. 64 Auch das Ergebnis der durchzuführenden Interessenabwägung steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Zwar sind zu Gunsten des Klägers sowohl die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit (seit dem 01.01.1998), sein Lebensalter (bei Kündigungsausspruch 55 Jahre), seine gegenüber seiner Ehefrau bestehende Unterhaltsverpflichtung sowie seine Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Zu Gunsten der Beklagten fällt jedoch ins Gewicht, dass das gerade im Hinblick auf die verantwortungsvolle Schlüsselposition des Klägers erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer restlos zerstört ist. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Stellung inne, in welcher die absolute Vertrauenswürdigkeit unabdingbare Voraussetzung für eine gedeihliche Zusammenarbeit ist. Der Kläger musste sich auch bewusst sein, dass dieses Vertrauensverhältnis durch sein Verhalten unwiederbringlich zerstört wird. Insgesamt überwiegt das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Klägers, das Arbeitsverhältnis zumindest noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, die sich nach § 3 des Arbeitsvertrages auf sechs Monate zum Ende eines Kalenderhalbjahres beläuft, fortzusetzen. 65 3. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch nicht am Zustimmungserfordernis des § 85 SGB IX. Die Beklagte hat am 19.10.2010 bei dem für sie zuständigen Integrationsamt Magdeburg die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers beantragt. Dieser Antrag erfolgte auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 91 Abs. 2 SGB IX. Zu den Kündigungstatsachen, die für den Fristbeginn maßgeblich sind, gehört nämlich auch die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers (BAG v. 14.05.1982 - 7 AZR 1221/79 - AP Nr. 4 zu § 18 SchwbG), wovon die Beklagte unstreitig erst am 05.10.2010 Kenntnis erlangte. Durch den Antrag beim Integrationsamt auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb dieser Zweiwochenfrist wahrt der Arbeitgeber auch die Ausschlussfrist für solche Kündigungsgründe, die im Zeitpunkt der ersten, in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft ausgesprochenen und in Ermangelung der Zustimmung des Integrationsamtes unwirksamen Kündigung noch nicht verfristet waren (vgl. KR-Etzel, 8. Aufl., § 91 SGB IX, Rz. 9, m. w. N.). Im Streitfall war zum Zeitpunkt der von der Beklagten zunächst bereits am 22.09.2010 in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers ausgesprochenen fristlosen Kündigung die Zweiwochenfrist noch nicht abgelaufen. Die Beklagte hat erstmals mit Eingang des Schreibens der Fa. W vom 06.09.2010 von der Existenz des unter dem 14.05.2005 datierenden Schreibens erfahren, sodann unverzüglich Ermittlungen aufgenommen und den Kläger erstmals am 10.09.2010 zum Sachverhalt angehört. Die Zwei-wochenfrist begann daher frühestens am 10.09.2010 zu laufen. Die zeitlich erste fristlose Kündigung vom 22.09.2010 erfolgte somit innerhalb der maßgeblichern Zweiwochenfrist. 66 Die erforderliche Zustimmung gilt gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt, da das Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Zustimmungsantrages der Beklagten keine Entscheidung traf. Die Beklagte hat die Kündigung auch unverzüglich i. S. v. § 91 Abs. 5 SGB IX erklärt, nachdem die Zustimmungsfiktion am 03.11.2010 eingetreten war. Dies gilt auch dann, wenn man unter Zugrundelegung des Sachvortrages des Klägers davon ausgeht, dass ihm das Kündigungsschreiben erst am 04.11.2010 zugegangen ist. 67 Soweit der Kläger die Unwirksamkeit der (infolge Fiktion) erteilten Zustimmung des Integrationsamtes geltend macht, so führt dies - jedenfalls derzeit - nicht zur Unwirksamkeit der streitbefangenen fristlosen Kündigung. Zwar ist der diesbezügliche, den Fiktionseintritt feststellenden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid des Integrationsamtes Magdeburg unstreitig noch nicht rechtskräftig geworden. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot der §§ 9 Abs. 1, 61 a ArbGG war jedoch von einer Aussetzung des Rechtsstreits abzusehen. Dem Kläger verbleibt im Falle eines Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der Erhebung einer Restitutionsklage analog § 580 Nr. 6 bzw. Nr. 7 ZPO. Im Übrigen bestehen - entgegen der Auffassung des Klägers - keine ausreichenden Anhaltspunkte, die für eine Nichtigkeit des Bescheides des Integrationsamtes Magdeburg vom 03.11.2010 sprechen könnten. III. 68 Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 69 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs.2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.