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Urteil

9 Sa 226/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0826.9SA226.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.03.2011, Az.: 9 Ca 1619/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 11. Mai 2010 zum 30.09.2010 beendet worden ist. 2 Die Klägerin war bei der Beklagten, die ständig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ab dem 10.02.2003 als Filialleiterin der Filiale in M. bei einer Bruttomonatsarbeitsvergütung in Höhe von 2.100, € beschäftigt. Nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine frühere Kündigung aufgrund der bei der Klägerin bestehenden Schwangerschaft nicht aufgelöst worden ist, erwirkte die Beklagte einen Bescheid der S. vom 04.05.2010, durch den die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig erklärt wurde. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid erfolglos Widerspruch ein und erhob sodann Klage beim Verwaltungsgericht Mainz (Az.: 1 K 778/10.MZ). Mit am 30. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz teilte die Beklagte mit, sie habe das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.05.2010 - Zustellung am 19.05.2010 durch einen privaten Dienstleister - gekündigt. Dieser Schriftsatz wurde seitens des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 2. August 2010 an die Klägerin weitergeleitet. Mit am 20. August 2010 beim Arbeitsgericht eingegangener und der Beklagten am 1. September 2010 zugestellter Klage begehrte die Klägerin vor allem den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2010 hinaus. 3 Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, ihr sei die Kündigung nicht zugegangen. Weder sie noch ihr Ehemann hätten irgendetwas von der Beklagten entgegen genommen. Den Nachweis der Zustellung habe die Beklagte auch nicht mit Vorlage des Zustellungsbelegs (Bl. 58 d. A.) beweisen können. Bei der dort befindlichen Unterschrift handele es sich nicht um die ihres Ehemanns, wie auch anhand eines Unterschriftsvergleichs mit den auf den Personalausweisen befindlichen Unterschriften erkennbar wäre. 4 Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, ausweislich des Ablieferungsbeleges des von ihr beauftragen Postdienstleisters sei die Kündigung am 20.05.2010 um 12:29 Uhr einem in der Wohnung der Klägerin befindlichen Herrn A. übergeben worden und damit in den Machtbereich der Klägerin gelangt. Die Klägerin habe sich auch nicht zu ihrem Schwiegervater, der mutmaßlich die Unterschrift geleistet habe, geäußert. 5 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.03.2011, Az.: 9 Ca 1619/10 (Bl. 152 ff. d. A.). 6 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.03.2011 durch Vernehmung des Mitarbeiters des privaten Postdienstleisters. Insoweit wird auf Bl. 147 ff. d. A. Bezug genommen. 7 Mit dem genannten Urteil vom 03.03.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen, 8 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten über den 30.09.2010 hinaus fortbesteht. 9 für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen. 10 ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Führung und Leistung erstreckt, 11 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 12 Die Seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 11.05.2009 gelte nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam und habe deshalb das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2010 aufgelöst. Die Klägerin habe die maßgebliche Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG mit ihrer erst am 20. August 2010 eingereichten Klage nicht gewahrt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Klägerin die Kündigung der Beklagten am 19. Mai 2010 zugegangen sei. Ein Zugang sei auch anzunehmen, wenn dieser an einen Empfangsboten erfolge und nach regelmäßigem Geschehensablauf eine Weiterleitung an den Empfänger zu erwarten ist. Empfangsboten seien nach der Verkehrsanschauung auch die in der Wohnung des Empfängers lebenden Angehörigen und Haushaltsmitglieder. Auf die tatsächliche Weiterleitung und Kenntnisnahme komme es nicht an. Zwar erbringe der Zustellungsnachweis mangels Eigenschaft als öffentliche Urkunde keinen vollen Beweis für die bekundete Tatsache. Ein solcher Beleg begründe aber dann, wenn das ordnungsgemäße Zustellverfahren vom Zusteller eingehalten worden sei, einen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass zu dem bescheinigten Zeitpunkt und in der bescheinigten Form eine Zustellung erfolgt sei. Der vernommene Zeuge habe zwar keine Angaben zu dem konkreten Zustellvorgang machen können. Er habe aber persönlich glaubwürdig wirkend und nachvollziehbar dargestellt, wie der Zustellvorgang abzulaufen hat. Ferner habe der Zeuge bekundet, dass dann, wenn er den Beleg so ausgefüllt habe, es so gewesen sein müsse, dass in der Wohnung der Klägerin eine Person, die den Namen A. angegeben habe, die Sendung entgegengenommen habe. Auch habe der Zeuge es ausschließen können, erst nachträglich den Namen eingetragen zu haben, ohne die Sendung abgegeben oder etwa woanders abgegeben zu haben. Damit liege zur hinreichenden Überzeugung ein ordnungsgemäßer Zustellungsvorgang vor, womit der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass die Zustellung entsprechend am 20.05.2010 erfolgt sei. Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin nicht erschüttern können. Insbesondere sei sie der Behauptung der Beklagten, der im Haushalt der Klägerin lebende Schwiegervater habe die Unterschrift geleistet, nicht entgegengetreten. Vielmehr habe sie -dies ist unstreitig- erstinstanzlich nach dem Vortrag der Beklagten geltend gemacht, auch der Schwiegervater könne die angebliche Kündigung entgegengenommen haben. 13 Da es bei einem Zugang mittels Empfangsboten auch nicht darauf ankäme, ob der Empfänger vom Schreiben tatsächlich Kenntnis genommen habe, komme es nicht darauf an, ob es lebensfremd sei, dass die Klägerin während eines laufenden Verfahrens auf eine Kündigung nicht reagiert hätte. 14 Auch ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses bestehe nicht. Da die Klägerin Elterngeld beziehe und demgemäß nicht arbeite, trage die von ihr gegebene Begründung, sie benötige das Zwischenzeugnis, um sich bei anderen Arbeitgebern bewerben zu können, nicht. 15 Das genannte Urteil ist der Klägerin am 12.04.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit Schriftsatz vom "18.04.2009" (gemeint wohl: 18.04.2010), beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 20.04.2011 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 10.06.2011, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 166 ff., 203 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend: 16 Das Urteil des Arbeitsgerichts sei vollständig rechtswidrig und voll umfänglich fehlerhaft. Eine neutrale und unparteiische Handhabung des Falles habe nicht stattgefunden. Die Kündigung sei zu keinem Zeitpunkt zugegangen. Unter Außerachtlassens jedweder Neutralität sei zu Gunsten des Arbeitgebers eine Beweisaufnahme beschlossen worden. Auch die offensichtlich begründete Beschwerde gegen den offensichtlich parteiischen und rechtswidrigen Beweisbeschluss und der vollkommen berechtigte Befangenheitsantrag seien ohne jedwede seriöse Behandlung zurückgewiesen worden. Der vernommene Zeuge habe sich an gar nichts erinnern können. Die Unterschrift auf dem Zustellungsschein stamme weder von der Klägerin noch von ihrem Ehemann. Die Vernehmung des Zeugen sei ein Ausforschungsbeweis gewesen. Das Beweisangebot sei verspätet erfolgt. Es sei nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, wer hier überhaupt etwas unterschrieben und entgegengenommen haben solle. Die Unterschrift auf dem Beleg lasse nicht einmal ansatzweise den Namen A. erkennen. Es sei mehrmals eindeutig bestritten worden, dass weder die Klägerin noch der Ehemann und auch nicht der Schwiegervater eine solche Sendung entgegengenommen hätten. Der Schwiegervater heiße auch nicht Herr . Die Unterschrift auf dem Zustellungsschein stamme auch nicht vom Schwiegervater. 17 Die Klägerin beantragt, 18 das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten über den 30.09.2010 hinaus fortbesteht. 19 Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Bedingungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 20 Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen. 21 Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Führungszeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Führung und Leistung erstreckt. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 13.05.2011 und 20.06.2011, auf die Bezug genommen wird (Bl. 196 f., Bl. 219 f. d. A.) als zutreffend. 25 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 26 Die Berufung der Klägerin ist bereits unzulässig. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung i. S. d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Berufung i. S. der genannten Bestimmung zu genügen, muss sich der Berufungsführer in der Berufungsbegründung mit den konkreten Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Hierzu reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen pauschal zu rügen oder lediglich das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen (BAG 15.03.2011 -9 AZR 813/09-). 27 Soweit das Arbeitsgericht die Klage mit dem Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses abgewiesen hat, setzt sich die Berufungsbegründung hiermit überhaupt nicht auseinander. Aber auch soweit das Arbeitsgericht die Feststellungsklagen der Klägerin abgewiesen hat, fehlt es an einer argumentativen Auseinandersetzung mit den konkreten Argumenten des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung erschöpft sich im Wesentlichen in pauschalen und teils polemischen Angriffen gegen die Verfahrensführung durch das Arbeitsgericht, ohne jedoch auf die konkrete Argumentation des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil einzugehen. Das Arbeitsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgeführt, dass es der rechtlichen Ansicht ist, dass nach der Verkehrsanschauung auch Familienangehörige und Hausgenossen als Empfangsbote anzusehen sind. Es hat ferner ausgeführt, dass es der Ansicht ist, bei Nachweis der Einhaltung des üblichen Vorgehens bei einer Zustellung durch ein privates Postdienstleistungsunternehmen spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes auch so wie protokolliert erfolgt sei. Es hat ferner im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen begründet, warum es mit einem hinreichenden Grad der Überzeugungsbildung davon ausgeht, dass der Zeuge mit der Zustellung des Kündigungsschreibens ordnungsgemäß verfahren sei und den Zustellvorgang entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten protokolliert habe. Es ist dabei auch darauf eingegangen, dass der Zeuge an den konkreten Zustellungsvorgang keine Erinnerung mehr habe. Das Arbeitsgericht hat schließlich im Einzelnen ausgeführt, warum seiner Ansicht nach die von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte nicht dazu führen, dass der aus Sicht des Arbeitsgerichts erbrachte Beweis des ersten Anscheins erschüttert sei. 28 Mit dieser rechtlichen und tatsächlichen Argumentation des Arbeitsgerichts hat sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht hinreichend auseinandergesetzt. II. 29 Nach Auffassung der Berufungskammer ist das angefochtene Urteil aber auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin in der Sache nicht zu beanstanden. Die Berufungskammer folgt vielmehr der zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Klägerin im Berufungsverfahren sind lediglich folgende ergänzende Ausführungen veranlasst: 30 1. Soweit die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag zu 2) die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, fehlt es diesem Antrag an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich auf andere Beendigungstatbestände außer der streitgegenständlichen Kündigung zum 30.09.2010 beruft. 31 2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht aber auch die Klage mit dem mittels der Berufung weiterverfolgten Antrags zu 1) abgewiesen. 32 Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der von der Beklagten vorgelegte Zustellungsnachweis zwar keine öffentliche Urkunde ist, ein solcher Beleg aber dann, wenn das ordnungsgemäße Zustellverfahren vom Zusteller eingehalten worden ist, einen Beweis des ersten Anscheins dafür begründet, dass zu dem bescheinigten Zeitpunkt und in der bescheinigten Form eine Zustellung erfolgt ist. Ebenso zutreffend ist, dass eine Zustellung nicht nur durch unmittelbare Übergabe der verkörperten Willenserklärung an den eigentlichen Empfänger erfolgen kann, sondern auch dadurch, dass dies an einen Empfangsboten erfolgt. Empfangsboten kraft Verkehrsanschauung sind dabei auch die in der Wohnung des Empfängers lebenden erwachsenen Haushaltsmitglieder (vgl. BAG 09.06.2011 -6 AZR 687/09- DB 2011, 1696). Der erstinstanzlich vernommene Zeuge S. hat das bei der Zustellung zu wahrende Procedere im Einzelnen geschildert. Er konnte auch ausschließen, dieses bei Zustellungen nicht einzuhalten und hat ausgeschlossen, den Namen des Empfängers (Herr A.) erst nachträglich eingetragen zu haben. Die Klägerin hat ihrerseits keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer abweichenden Wertung der Zeugenaussage durch die Berufungskammer führen. Einer erneuten Beweisaufnahme bedurfte es daher nicht. 33 Auch durch den Sachvortrag der Klägerin im Berufungsverfahren wird der Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert. Ist ein Anscheinsbeweis im Sinne eines vorläufigen Beweises erbracht, kann sich der Gegner nicht darauf beschränken, die streitige Tatsache zu bestreiten. Ihm obliegt es vielmehr, den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis zu erschüttern. Er braucht hierzu nur die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs zu beweisen. Die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit abgeleitet werden soll, bedürfen allerdings des vollen Beweises (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., vor § 284, RZ 29). Ausgehend hiervon genügte es nicht, dass die Klägerin behauptet, auch ihr Schwiegervater habe keine Postsendung entgegengenommen. Sie hat diese Behauptung weder erst- noch zweitinstanzlich unter Beweis gestellt. 34 Soweit die Klägerin geltend macht, der erhobene Beweis hätte nicht erhoben werden dürfen, weil das diesbezügliche Beweisangebot verspätet erfolgt sei und es sich zudem um einen Ausforschungsbeweise gehandelt habe, ist dies nicht zutreffend, kann aber letztlich dahin stehen. Eine rechtliche Bestimmung, die die Berücksichtigung von Tatsachenfeststellungen verbietet, die möglicherweise unter dem Gesichtspunkt verspäteten Vorbringens nicht getroffen hätten werden müssen, existiert nicht. Der Berufungskammer erschließt sich auch nicht, warum es sich um einen Ausforschungsbeweis gehandelt haben soll. Die Beklagte hatte mit Benennung des Zeugen einen bestimmten Sachverhalt unter Beweis gestellt. III. 35 Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.