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Beschluss

6 Ta 164/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0826.6TA164.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.07.2011 teilweise abgeändert. Dem Kläger wird rückwirkend zum 31.01.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K für den Klageantrag zu 2) (Abmahnung) bewilligt. Gründe 1 Der Kläger hat mit seiner nach §§ 127 Abs. 2 ZPO, 567 Nr. 1 ZPO statthaften und zulässigen Beschwerde E r f o l g. 2 Die Beschwerdekammer nimmt zunächst Bezug auf ihre zurückverweisende Entscheidung vom 01.07.2011, die dem Arbeitsgericht Veranlassung gegeben hat, eine Teilbewilligung bezogen auf die ursprünglich erhobene Kündigungsschutzklage vorzunehmen. 3 Auf die in dem vorerwähnten Beschluss dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze wird zunächst verwiesen. 4 Im Übrigen gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen kann (BAG 22.02.2001 - 6 AZR 3/99 = EzBAT BAT § 11 Nr. 10 BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07). Für das Beseitigungsverlangen genügt, das die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen entfällt oder auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG 22.02.2001 - 6 AZR 398/99 = EzBAT BAT § 11 Nr. 10). 5 Sollte der - einer Beweisaufnahme zugängliche - Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift zutreffend sein, dass aufgrund der am 07.12.2010 bestehende Witterungsverhältnisse der Busverkehr auf der Linie vom Wohnwort des Klägers zur Arbeitsstätte ganztägig eingestellt gewesen sei, wäre die Abmahnung vom 08.12.2010, die auf eine vollständige Arbeitsverweigerung des Klägers am fraglichen Tag abstellt zu Unrecht ergangen. Der Kläger verfügt nach dem Klagevorbringen über kein eigenes Fahrzeug und hat im Laufe des Tages - so sein Klagevorbringen - mehrmals bei der Beklagten angerufen, um mitzuteilen, dass die Busse immer noch nicht fahren würden. 6 Dass sich der Kläger zum angeordneten Gütetermin mit einer Ausrede entschuldigte, hat mit dem Klageverfahren nichts zu tun und kann entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht als Argument für die Berechtigung der erteilten Abmahnung angeführt werden.