Urteil
11 Sa 112/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0811.11SA112.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - Az: 6 Ca 2563/09 vom 01.12.2010 wird das Urteil wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über den Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2004 bis 2007 in zuletzt geltend gemachter Höhe von insgesamt 13.594,77 EUR brutto nebst Zinsen. 2 Unter dem Datum vom 28.11.1991 schloss der Kläger mit der Firma Z GmbH mit Sitz in B-Stadt einen Arbeitsvertrag als Autoverkäufer (Bl. 109 bis 113 d.A.). Der Arbeitsvertrag des Klägers hatte auszugsweise folgenden Inhalt: 3 "… Der regional geltende Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Kfz-Gewerbes sowie der entsprechende regional geltende Gehaltstarifvertrag sind in der jeweils letzten Fassung Bestandteil dieses Vertrages. 4 Verkäufer wird als Automobil-Verkäufer im festgelegten Verkaufsgebiet tätig und das gesamt IVECO-Produkt-Programm anbieten. Das Verkaufsgebiet ergibt sich aus der Gebietszuteilung der IVECO-Magirus AG für die Bereiche 5 41K B-Stadt (Teilkreis) 41V C (Teilkreis 436 B-Stadt- 437 A 6 Verkäufer nimmt seine Tätigkeit zum 01.04.92 auf; die Parteien verzichten auf eine Probezeit. … 7 13. Das Entgelt für die Tätigkeit besteht aus einem Fixum sowie aus Provisionen für die zum Abschluss gebrachten und von Firma genehmigten Geschäfte. …" 8 Unter dem Datum vom 28.12.1998 regelten die Parteien nachfolgendes (Bl. 139 d.A.): 9 "Wir bestätigen hiermit ausdrücklich, dass der Arbeitsvertrag vom 28.11.1991 nebst Zusatzvereinbarungen zwischen der Z GmbH und Ihnen von unserer Gesellschaft Auto Technik Y GmbH, N ab 01.01.1999 in vollem Umfang, mit allen Rechten und Pflichten übernommen wird. Ihr Arbeitsplatz ist unsere Betriebsstätte in Neuwied. 10 Wir bitten Sie, Ihr Einverständnis mit dieser Änderung durch Ihre Unterschrift auf der beiliegenden 2. Ausfertigung dieses Schreibens zu bestätigen." 11 Dieses Anschreiben vom 28.12.1998 (Bl. 139 d. A.) wurde vom Geschäftsführer der Beklagten, sowie vom Kläger unterschrieben. 12 Die Parteien gingen über die Dauer des Rechtsstreites von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis beginnend am 28.11.1991 bis zum 30.06.2007 aus. 13 Der Kläger war als Automobilverkäufer für die Beklagte tätig und erzielte zuletzt einen monatlichen Bruttoverdienst von 3.117,00 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Rahmen einer 5-Tagewoche. Der Urlaubsanspruch des Klägers belief sich auf 30 Arbeitstage jährlich. Seit dem Jahre 2005 ist der Kläger schwerbehindert im Sinne von § 125 SGB IX. 14 Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Kündigung der Beklagten zum 30.06.2007. 15 Hinsichtlich dieser Kündigung führten die Parteien unter dem Aktenzeichen 11 Ca 970/06 einen Kündigungsschutzrechtsstreit, in dem die Beklagte diese Kündigung mit der Behauptung begründete, der Kläger sei seit dem 18.04.2004 durchgehend erkrankt. Veranlassung zur Annahme, er könne die Tätigkeit noch einmal aufnehmen, bestehe nicht. 16 Der Kläger hat mit Schreiben vom 18.08.2009 (Bl. 7 und 8 d. A.) unter Fristsetzung zum 30.09.2009 für das Kalenderjahr 2004 Resturlaubsansprüche in Höhe von 12 Arbeitstagen, für die Jahre 2005 und 2006 jeweils 30 Tage sowie für das Jahr 2007 15 Tage Urlaub geltend gemacht und Abrechnung dieses Urlaubs unter Zugrundelegung seines Gehaltes in Höhe von 3.117,00 EUR gefordert. Mit Schreiben vom 08.10.2009 hat die Beklagte die Ansprüche zurückgewiesen. 17 Mit Klage vom 29.12.2009, bei Gericht eingegangen am selben Tag (Bl. 1 d. A.), hat der Kläger die Abgeltung von 87 Urlaubstagen für die Jahre 2004 bis 2007 gefordert. Am 17.03.2010 (Bl. 22 d. A.) hat er die Klage um 7,5 Urlaubstage hinsichtlich des Schwerbehindertenurlaubs aus den Jahren 2006 und 2007 erweitert. 18 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, da er durchgehend seit dem Jahr 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, stünde ihm nach der Entscheidung des EuGH vom 02.01.2009 im Umfang der unstreitigen Urlaubsansprüche von 94,5 Arbeitstagen Urlaubsabgeltung zu. Eine arbeitsvertragliche Verfallsklausel existiere nicht. Der Anspruch sei auch weder verwirkt noch verjährt. 19 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 20 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 13.594,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.10.2009 zu zahlen. 21 Die Beklagte hat erstinstanzlich 22 Klageabweisung 23 beantragt und hierzu vorgetragen, es müsse die Einrede der Verjährung wie auch der Verwirkung erhoben werden. Wenn überhaupt könne sich der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Mindesturlaub beziehen. Es müsse bestritten werden, dass der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Der Kläger habe seit dem 18.04.2006 zeitlich begrenzt Zahlungen von der Arbeitsagentur bezogen. 24 Des Weiteren fände auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für das Kfz-Gewerbe Anwendung, dessen Ausschlussfristen zufolge der Anspruch verfallen sei. 25 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.12.2010 der Klage im zuletzt gestellten Antrag voll umfänglich stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, weder der gesetzliche Mindesturlaub des Bundesurlaubsgesetzes noch der Schwerbehindertenurlaub gemäß § 125 SGB IX und auch nicht der darüber hinausgehende vertragliche Urlaub seien im vorliegenden Fall gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG befristet. Der Kläger sei, wie von ihm vorgetragen, von der Beklagten nicht ausreichend substantiiert bestritten, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisse arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe sei erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2007 fällig geworden. Daher sei Verjährung nicht eingetreten. Verwirkung liege hier nicht vor, da das neben dem Zeitmoment hierfür erforderliche Umstandsmoment nicht gegeben sei. Auch Vertrauensschutzerwägungen seien nicht geeignet, den Anspruch des Klägers zu Fall zu bringen. Soweit die Beklagte sich auf tarifliche Ausschlussfristen berufen habe, habe sie nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, welcher Tarifvertrag konkret auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden solle. 26 Das Urteil des Arbeitsgerichtes ist dem Kläger am 17.02.2011, der Beklagten am 18.02.2011 (Bl. 68 d. A.) zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24.02.2011, Gerichtseingang 25.02.2011 (Bl. 76 und 77 d. A.), hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14.04.2011, Gerichtseingang 14.04.2011 (Bl. 85 f. d. A.) begründet. Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger zugestellt am 21.04.2011. 27 Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung weiter vor: 28 Die durchgehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, müsse weiter bestritten werden. Der Vortrag der Beklagten sei diesbezüglich nicht ins Blaue hinein erfolgt. Der Hinweis auf den Kündigungsschutzprozess, den das Arbeitsgericht anführe, gehe fehl. Im Rahmen dieses Kündigungsschutzprozesses habe man über die Arbeitsunfähigkeit und die Zukunftsprognose für eine dauerhafte Erkrankung mit dem Kläger heftig gestritten. 29 Die Feststellung des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe auch keine Tatsachen vorgetragen, die die Anwendung eines konkret näher bezeichneten Tarifvertrages begründe, sei fehlerhaft. Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag vom 28.11.1991 die Anwendbarkeit des regional geltenden Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Kfz-Gewerbes sowie des entsprechenden regional geltenden Gehaltstarifvertrages in der letzten gültigen Fassung vereinbart. In § 19 des Manteltarifvertrages sei eine zweistufige Verfallsfrist jeweils mit drei Monaten geregelt. 30 Mit weiterem Schriftsatz vom 08.06.2011 (Bl. 136 f. d. A.) hat die Beklagte die Vereinbarung der Parteien vom 28.12.1998 vorgelegt. 31 Die Beklagte beantragt zuletzt , 32 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2010, die Klage abzuweisen. 33 Der Kläger beantragt, 34 die Berufung zurückzuweisen. 35 Der Kläger erwidert wie folgt: 36 Der erstmals mit Berufungsbegründung am 14.04.2011 vorgelegte Anstellungsvertrag laute auf die Firma Z und den Kläger. Aus dem mit Schriftsatz vom 08.06.2011 vorgelegten Bestätigungsschreiben vom 28.12.1998 gehe hervor, dass der Arbeitsvertrag vom 28.11.1998 in vollem Umfang von der Beklagten ab dem 01.01.1999 übernommen wurde. Dieses Schreiben nehme jedoch explizit keinen Bezug auf geltende Tarifverträge, erst Recht nicht auf eine dynamische Weitergeltung von tariflichen Regelungen, wie sie die ursprüngliche arbeitsvertragliche Regelung mit der Firma Z vorgesehen habe. 37 Darüber hinaus sei die Wirksamkeit der Dynamik der Tarifverträge davon abhängig, dass die Beklagte die Tarifverträge auch betrieblich anwende. Dies müsse bestritten werden. Es habe gerade im Hinblick auf die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung regelmäßig Diskussionsbedarf gegeben. Nach Kenntnis des Klägers sei insoweit nicht nach irgendeinem Tarifvertrag vergütet worden. Die Beklagte könne sich daher nicht, weil ihr es gerade opportun erscheine, auf etwaige Verfallsfristen im Tarifvertrag berufen. 38 Letztendlich müsse bestritten werden, dass der im Arbeitsvertrag angesprochene regional geltende Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Kfz-Gewerbes eine von der Beklagten behauptete Ausschlussfrist beinhalte. 39 Darüber hinaus sei der Vortrag der Beklagten gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Der Kläger habe erstinstanzlich das Vorliegen anders lautender vertraglicher Verfallfristen mit Schriftsatz vom 15.03.2010 bestritten. Ein erstinstanzlicher weiterer substantiierter Vortrag der Beklagten sei hierauf nicht erfolgt. Das erstinstanzliche Gericht habe daher rechtsfehlerfrei die Entscheidung mit mangelndem Vortrag der Beklagten begründet. 40 Der Kläger sei darüber hinaus auch durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen (wird weiter ausgeführt, vgl. Bl. 142 bis 144 d. A.). 41 Die Beklagte hat erst- und auch zweitinstanzlich die Aussetzung des Verfahrens beantragt, diesen Antrag jedoch in der Sitzung vom 11.08.2011 zurückgenommen. 42 Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2011 verwiesen. Entscheidungsgründe I. 43 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist insgesamt zulässig. II. 44 Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Auf die Berufung der Beklagten hin ist das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. 45 Der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung ist verfallen. 46 1. Die Kammer nimmt gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG bezüglich der Feststellungen des Arbeitsgerichtes zur Entstehung des Anspruches nach Inhalt und Höhe, bezüglich der Fragen der Verwirkung und Verjährung voll umfänglich Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichtes Koblenz und macht sich diese zu eigen, § 69 Abs. 3 ArbGG. 47 2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers ist jedoch insgesamt gemäß § 19 des Manteltarifvertrages für das Kraftfahrzeughandwerk für das Gebiet Rheinland vom 20.04.2004, gültig ab dem 01.04.2004, (im weiteren auch MTV) verfallen. 48 Besagter Tarifvertrag hat (wie auch der Nachfolgetarifvertrag vom 21.04.2008, gültig ab 01.04.2008) in § 19 unter der Überschrift "Erlöschen von Ansprüchen" auszugsweise folgende Regelung: 49 "… 1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt geltend zu machen: 50 a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art wie auf Mehrarbeitsvergütung sofort, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abrechnung der Lohn-/Gehaltsperiode, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen; 51 b) alle übrigen beiderseitigen Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit. 52 2. Eine Geltendmachung eines Anspruches nach Ablauf der unter Ziffer 1 a) und b) festgesetzten Frist ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist wegen eines unabwendbaren Zufalles nicht möglich gewesen ist. 53 3. Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben und lehnt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer seine Erfüllung ab, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen." 54 Der Kläger ist aus dem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten am 30.07.2007 ausgeschieden. Er hat nach eigenem Vortrag die Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2004 bis einschließlich 2007 in Höhe von 87 Tagen erstmals mit Schreiben vom 18.08.2009 geltend gemacht, den Schwerbehindertenurlaub für die Jahre 2006 und 2007 hat er erstmals mit Klageerweiterung vom 15.03.2010 - Gerichtseingang 17.03.2010 - von der Beklagten verlangt. Die Ausschlussfrist des Manteltarifvertrages verlange jedoch die Geltendmachung von Ansprüchen, die nicht in Zuschlägen und Mehrarbeitsvergütung bestehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit. Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt. Sein Urlaubsabgeltungsanspruch ist insgesamt verfallen. 55 a) Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG 09.08.2011, 9 AZR 352/10; alle Entscheidungen im weiteren, soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris) werden Urlaubsabgeltungsansprüche, auch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, sofort mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, d. h. im vorliegenden Fall mit dem 30.06.2007. Nach dem Vortrag des Klägers liegt durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2004 bis zum heutigen Zeitpunkt vor. Der Kläger war daher nach zuvor zitierter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach dem MTV gehalten, seine Urlaubsabgeltungsansprüche spätestens bis 30.09.2007 gegenüber der Beklagten geltend zu machen, was er jedoch unstreitig nicht getan hat. 56 Der Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers, der über das Arbeitsverhältnis hinaus weiterhin arbeitsunfähig erkrankt ist, wie es der Kläger von sich behauptet, unterliegt auch (vgl. BAG 09.08.2011 - 9 AZR 352/10) nicht mehr dem Fristenregiem des § 7 BUrlG. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruches, sondern reine Geldforderung und damit sind auf ihn wie auf jegliche andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertragliche Ausschlussfristen anzuwenden. 57 b) Die Ausschlussfrist des Manteltarifvertrages für das Kraftfahrzeughandwerk für die Region Rheinland vom 01.04.2004 findet auch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. 58 (1) Im Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma Z aus dem Jahre 1991 war vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis der regional anwendbare Manteltarifvertrag und der regional anwendbare Lohntarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung für das Kraftfahrzeuggewerbe Anwendung finden soll. Dies war für die Firma Z, nunmehr auch für die Beklagte, jeweils der Kraftfahrzeughandwerkstarifvertrag für die Region Rheinland, geschlossenen vom Verband des Kraftfahrzeuggewerbe Rheinland-Pfalz e. V. und der Industriegewerkschaft Metall sowie der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Rheinland-Pfalz, vom 01.04.2004. 59 § 1 dieses Tarifvertrages lautet auszugsweise wie folgt: 60 § 1 Geltungsbereich 61 Dieser Tarifvertrag gilt: 62 1. Räumlich: Für das Verbandsgebiet Rheinland; 63 2. Fachlich: Für alle Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes, soweit sie Mitglied einer Innung des Kraftfahrzeughandwerkes bzw. Direktmitglied des Verband des Kraftfahrzeuges Rheinland-Pfalz e. V. sind. 64 Hierin eingeschlossen alle Betriebe des Kraftfahrzeug-, Zylinder-, Kurbelwellenschleifer, und Kraftfahrzeugelektrikerhandwerks sowie die hiermit verwandten, zum Zwecke der Autoreparatur unterhaltenen Nebenbetriebe; Kühlerhersteller und Kühlerreparaturhandwerk; ferner alle Betriebe des Kraftfahrzeugshandels… 65 Sowohl die Firma Z mit Sitz in B-Stadt als auch die Beklagte mit Sitz in N werden vom räumlichen Anwendungsbereich des § 1 des zitierten Manteltarifvertrages erfasst. Auch der fachliche Anwendungsbereich, bestimmt durch die tarifvertragschließenden Parteien (Verbandes des Kraftfahrzeuggewerbes Rheinland-Pfalz) und die genannten Betriebszwecke erfasst die Beklagte, unabhängig davon, ob diese ausschließlich Kraftfahrzeughandel betreibt und/oder eine Reparaturwerkstatt unterhält. Der Manteltarifvertrag für das Kraftfahrzeughandwerk vom 01.04.2004 war daher im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis der regional anwendbare Tarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe, wie im Arbeitsvertrag vorgesehen. 66 (2) Die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1991, auf den hier zitierten Tarifvertrag fand auch noch im Jahre 2007 Anwendung. 67 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites haben am 28.12.1998 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Firma Z bei der Beklagten vereinbart. In diesem Schreiben vom 28.12.1998 haben die Parteien keine Bezugnahmeregelung auf den Arbeitsvertrag von 1991 vereinbart, sondern die Fortgeltung dieses Arbeitsvertrages zu unveränderten Bedingungen. Die Parteien haben vereinbart (Bl. 139 d.A.), dass der Arbeitsvertrag vom 28.11.1991 nebst Zusatzvereinbarung in vollem Umfang mit allen Rechten und Pflichten von der jetzigen Beklagten übernommen wird. Sein Einverständnis hiermit hat der Kläger unterschriftlich bestätigt. Damit haben die Parteien die Regelung des Arbeitsvertrages vom 28.11.1991 voll umfänglich zum Gegenstand ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung gemacht. Auch die Bezugnahme auf den Tarifvertrag in seiner jeweils zuletzt gültigen Fassung ist daher zwischen den Parteien Vertragsgegenstand geworden. 68 (3) Die Verweisung im Arbeitsvertrag der Parteien erfasst auch den zuletzt während des Bestandes des Arbeitsvertrages gültigen Tarifvertrag. 69 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 17.01.2006 - 9 AZR 41/05 ; 06.05.2009 - 10 AZR 390/08) ist selbst im Falle, dass die Verweisung keine ausdrückliche "Jeweiligkeitsklausel" enthält, dennoch die jeweils gültige Fassung eines in Bezug genommenen Tarifvertrages anzuwenden, wenn die Verweisungsklausel nicht auf eine bestimmte Fassung des Tarifvertrages Bezug nimmt. 70 (4) Bei dem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1991 (Bl. 109 bis 113. d. A.) handelt es sich nach dem Erscheinungsbild um ein Klauselwerk, dass seitens der Arbeitgeberseite vorformuliert dem Kläger gestellt worden ist und bei dem es sich "prima facie" um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (BAG 26.01.2005 - 10 AZR 215/04). Durch die Vereinbarung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen mit Regelung vom 28.12.1999 hat sich der Rechtscharakter der vertraglichen Vereinbarungen als allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites nicht geändert. 71 Die vereinbarte Verweisung auf den Manteltarifvertrag und die daraus folgende Anwendbarkeit der Ausschlussfrist hält einer Kontrolle nach den §§ 305 f. BGB stand. 72 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Zugrunde gelegt werden die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders. 73 Die Einbeziehung der tariflichen Regelungen ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger möglicherweise den Inhalt des in Bezug genommenen Tarifvertrages nicht kannte, was er mit dem Bestreiten der Existenz der Ausschlussfrist zum Ausdruck bringt. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB findet die Vorschrift des § 305 Abs. 2 BGB bei der Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen im Arbeitsrecht keine Anwendung. Tatsächliche Kenntnisnahme oder Kenntnisnahmemöglichkeit durch den Kläger ist daher gesetzlich vorgesehen nicht erforderlich. Angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung scheidet auch eine analoge Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB aus (BAG 14.03.2007 - 5 AZR 630/06 ). 74 Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ist nicht überraschend und deshalb Vertragsbestandteil geworden (§ 305 c Abs.1 BGB). Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formulararbeitsverträgen nicht überraschend ist (vgl. BAG 06.05.2009 - 10 AZR 390/08, m. w. N.). Bezugnahmeklausel, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 07.05.2009 - 10 AZR 390/08; 15.04.2008 - 9 AZR 159/07; 03.04.2007 - 9 AZR 283/06; 14.03.2007 - 5 AZR 630/06). 75 Die Bezugnahmeklausel ist auch nicht mehrdeutig oder unklar im Sinne von § 305 c Abs.2 BGB. Sie verweist auf den regional anwendbaren Manteltarifvertrag und Lohntarifvertrag für das Kfz-Gewerbe in der jeweils gültigen Fassung. Mit dem Hinweis auf die zuletzt gültige Fassung ist ausreichend das in Bezug genommene Tarifvertragswerk klargestellt. Wie zuvor zitiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, soweit keine bestimmte Fassung ausdrücklich in Bezug genommen worden ist, auch ohne die sogenannte Jeweiligkeitsklausel von der zuletzt gültiger Fassung auszugehen. Mit den Begriffen "Kfz-Gewerbe" und "regional geltend" ist auch eindeutig der räumliche und persönliche Anwendungsbereich eingegrenzt (BAG 17.01.2006 - 06.05.2009 a.a.O.). 76 Die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag benachteiligt den Kläger auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. In Bezug genommen worden ist der einschlägige Tarifvertrag, dessen Rechtsnormen bei beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung gefunden hätten. Eine Inhaltskontrolle der einzelnen Regelungen selbst finde in diesem Fall nicht statt, weil sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei der Abweichung von Rechtsvorschriften durchzuführen ist (vgl. BAG 13.12.2007 - 6 AZR 222/07; 28.06.2007 - 6 AZR 750/06; 23.09.2004 - 6 AZR 442/03). Tarifverträge stehen jedoch gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleich. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, durch welche Regelungstechnik der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Nur wenn die Inbezugnahme sich auf einzelne Vorschriften eines Tarifvertrages beschränkt, entfällt eine Privilegierung nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, da dann nicht sichergestellt sein kann, dass die durch den Tarifvertrag begründete Vermutung, die divergierenden Interessen seien angemessen ausgleichen, auch vorliegt (vgl. BAG 13.12.2007, 28.06.2007, 23.09.2004, a.a.O.). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1991 verweist in seiner Ziffer 1 auf den Manteltarifvertrag und den Lohntarifvertrag. Er überlässt bis auf die inhaltliche Beschreibung der Tätigkeit, des Direktionsrecht des Arbeitgebers und der Vereinbarung verlängerter Kündigungsfristen die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses in materiellen Sicht den in Bezug genommenen Tarifverträgen. 77 Die Verweisungsklausel benachteiligt den Kläger auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klausel ist weder unklar noch unverständlich, Intransparenz liegt nicht vor. Eine Verweisung auf die Vorschrift eines anderen Regelwerkes führt nicht zur Intransparenz (BAG 18.09.2007 - 9 AZR 822/06). Das Transparenzgebot verlangt lediglich, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschrieben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG 05.11.2003, NJW 2004, 1598). Bezugnahmeklausel, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Die im Zeitpunkt der Anwendung geltenden in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar, das ist ausreichend (vgl. BAG, 07.05.2009 - 10 AZR 390/08; 15.04.2008 - 9 AZR 159/07; 03.04.2007 - 9 AZR 283/06; 14.03.2007 - 5 AZR 630/06). 78 (5) Dass die Parteien das Arbeitsverhältnis des Klägers entgegen den Regeln des Manteltarifvertrages oder des Lohntarifvertrages gehandhabt und dadurch stillschweigend die Tarifvertragsanwendung abbedungen hätten , ist nicht ersichtlich. 79 Der Einwand des Klägers, die Anwendbarkeit der tariflichen Ausschlussfrist hänge davon ab, dass die Beklagte den Tarifvertrag auch tatsächlich im Betrieb anwende, was bestritten werden müsse, da in der Vergangenheit häufig Diskussionen wegen der Gehaltshöhe stattgefunden hätten, ist nicht geeignet, die Anwendbarkeit des Tarifvertrages auszuschließen. 80 Dieser Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert (§ 138 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat in keiner Weise vorgetragen, wieso seine Vergütung nicht tarifvertragsgerecht sein soll. 81 Schon der unstreitige schriftlich geschlossene Arbeitsvertrag trägt in sich die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Vermutung besteht für alle Rechtsgeschäfte, die in Urkunden aufgenommen worden sind (BGH NJW 2002, 3164). Selbst dann, wenn sie nur zu Beweiszwecken errichtet worden sind. Die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Vertrag geschlossenen Vereinbarung ist zwar widerlegbar, an den Beweis der Unrichtigkeit oder der Unvollständigkeit der Vertragsurkunde und der darin enthaltenen Vereinbarung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BAG NZA 2005, 1298, LAG Rheinland-Pfalz 30.09.2001, 8 Ta 169/10). 82 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers, der auch in der Sitzung vom 11.08.2011 unter Einsicht in die Tarifverträge Gelegenheit zum weiteren Vortrag erhalten hat, nicht ansatzweise. 83 Im Einzelnen: 84 Die Parteien haben in der Sitzung vom 11.08.2011 nach Einsichtnahme in die Tarifverträge festgestellt, der Kläger als Kfz-Verkäufer bei zutreffender Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV der kaufmännischen Angestellten (§ 15 des Manteltarifvertrages) unter Einbeziehung des Lohntarifvertrages in der Endstufe 2.546,00 EUR bis zum 28.02.2007 erhalten. Im Jahre 2008 bis zum 29.02.2008 hätte sich diese Vergütung auf 2.610,00 EUR erhöht. Selbst im Jahre 2011 wären tariflich noch keine 3.000,00 EUR zu zahlen gewesen. Der Kläger hat jedoch bestehend aus Fixum und Provision eine Vergütung erhalten, die im Schnitt 3.117,00 EUR umfasste. Die Vergütung mit Fixum und Provision ist auch im Manteltarifvertrag in § 13 vorgesehen, Voraussetzung ist lediglich, dass das Gesamtjahreseinkommen die tariflichen Gehaltshöhe nicht unterschreitet. 85 Darüber hinaus spricht gegen den Vortrag des Klägers auch, dass der Arbeitsvertrag beispielsweise keinerlei Regelung zur Höhe des Urlaubes enthält, der Kläger jedoch und dies blieb unbestritten 30 Tage Urlaub behauptet, wie dies in § 7 Abs. 1. des Manteltarifvertrages vorgesehen ist. 86 3. Der Vortrag der Beklagten in der Berufung hinsichtlich der Vereinbarungen im Arbeitsvertrag der Parteien und der anwendbaren Tarifvorschriften ist auch nicht verspätet. 87 Der vom Kläger zitierte § 531 Abs. 2 ZPO kommt im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht zur Anwendung. Vielmehr sind im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren die Verspätungsvorschriften gemäß § 67 ArbGG vorrangig. 88 § 67 ArbGG geht § 531 ZPO als Spezialregelung vor. Dies folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Diese Bestimmung verweist auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Berufung nur insoweit, als das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Eine solche andere Bestimmung trifft § 67 ArbGG (vgl. BAG 15.02.2005 - 9 AZN 892/04,). 89 a) Eine Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten hinsichtlich der Anwendbarkeit der tariflichen Ausschlussfristen gemäß § 67 Abs. 1 ArbGG ist offensichtlich nicht möglich, da ein wirksamer Ausschluss dieses Parteivorbringens durch das Arbeitsgericht in 1. Instanz nicht erfolgt ist. 90 b) Auch eine Zurückweisung gemäß § 67 Abs. 2 ArbGG kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine konkrete Auflage des Arbeitsgerichtes gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 61 a Abs. 3 oder 4 ArbGG ist nicht erteilt worden. Eine konkrete Auflage, die der Beklagten die Vorlage des Arbeitsvertrages oder die Anwendung des in Bezug genommenen Tarifvertrages aufgegeben hätte, lag nicht vor. Eine derart konkrete Auflage mit ausreichender Belehrung wäre jedoch erforderlich gewesen, um die Rechtsfolge des § 67 Abs. 2 ArbGG auszulösen (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 67, Rn. 24 bis 26). 91 c) Auch eine Zurückweisung gemäß § 67 Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit § 282 Abs. 1 bis 3 ZPO (allgemeine Prozessförderungspflichten) kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn unabhängig von der Frage etwaiger Verletzung von Prozessförderungspflichten ist eine Zurückweisung dann nicht möglich, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichtes die Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögert oder wenn die Partei das Vorbringen in erster Instanz nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat. Grobe Nachlässigkeit bedeutet, die Partei müsste in besonders schwerwiegender Weise ihre Prozessförderungspflicht verletzt haben. Die Partei muss die im Prozess erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt haben und all dasjenige unbeachtet gelassen haben, was im Streitfalle jeder Partei hätte einleuchten müssen. Hieran hat die Kammer schon Zweifel, da der Vortrag der Beklagten erstinstanzlich Anlass zu einem gerichtlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO hätte sein müssen. 92 Unabhängig davon, ist auch nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreites in der Berufungsinstanz nicht verzögert worden. Sowohl die Tatsache des Abschlusses des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1991 mit dem von der Beklagten vorgelegten Inhalt als auch die Vereinbarung vom 28.12.1998 sind in der Berufungsinstanz unstreitig. 93 Bei unstreitigen Tatsachen scheidet jedoch eine Prozessverzögerung von vornherein aus. 94 Der Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren war daher nicht verspätet. 95 Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung insgesamt verfallen war. III. 96 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 97 Eine Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 2 ZPO schied vorliegend aus. 98 § 97 Abs. 2 ZPO mit Kostenauferlegung der Rechtsmittelkosten an die obsiegende Partei ist grundsätzlich anzuwenden, wenn die obsiegende Partei im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgetragen hat, die sie im früheren Rechtszug nach der Prozesslage unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 282 ZPO bei sorgfältiger auf Förderung des Verfahrens bedachter Prozess-führung im Stande gewesen wäre geltend zu machen. 99 1. Im Stande sein i.S.v. § 97 II ZPO bedeutet vorwerfbare Säumigkeit, Nachlässigkeit, prozessuales Verschulden (OLG Stuttgart 24.08.1999 - 12 U 53/99). 100 Ein solcher "Vorwurf" kann vorliegend der Beklagten nicht gemacht werden. Ihr schon vor der Gütesitzung erhobener Vortrag, der Tarifvertrag für das Kfz-Gewerbe mit dessen Ausschlussfristen finde arbeitsvertraglich Anwendung genügte dem Arbeitsgericht nicht. Ohne vorherigen Hinweis nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit weiterer Substantiierung dieses Vortrags hat es, unter Offenlassung der nunmehr streitentscheidenden Rechtsfrage der Klage stattgegeben. Gemäß § 139 ZPO ist auf eine Vervollständigung des Vortrags, insbesondere die Substantiierung eines zu allgemein gehaltenen Vortrags hinzuwirken (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 139 Rn. 5). Ein entsprechender Hinweis ist grundsätzlich auch im Anwaltsprozess nötig, jedenfalls wenn der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt oder darauf vertraut, sein Vortrag sei ausreichend (Thomas/Putzo/Reichold a.a.O., § 139 Rn. 12 m.w.N.). Letzteres war bei der Beklagten ersichtlich der Fall. Wäre ein solcher Hinweis nach § 139 ZPO durch das Arbeitsgericht in I. Instanz erfolgt, hätte die Beklagte bereits zu jenem Zeitpunkt den nunmehr gehaltenen Vortrag vorbringen können. Hinzu tritt, dass der Kläger in erster Instanz auch nur anderslautende arbeitsvertragliche Verfallsfristen in Abrede stellte, ohne ausdrücklich die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages zu bestreiten. 101 Da ein solcher Hinweis nach § 139 ZPO nicht erfolgt ist, liegt auch kein prozessuales Verschulden der Beklagten, kein Verstoß gegen ihre Prozessförderungspflicht vor, weshalb eine Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach § 97 Abs. 2 ZPO ausscheidet (OLG Stuttgart 24.08.1999 - 12 U 63/99). 102 2. Im Übrigen ist von § 97 II ZPO eine Ausnahme zu machen, wenn der in 2. Instanz obsiegende Beklagte im Vertrauen auf eine wahrheitsgemäße Prozessführung (§ 138 Abs. 1 ZPO) schutzwürdig ist, beispielsweise dann, wenn der Kläger erstinstanzlich wider besseres Wissen eine schriftlich übernommene Verpflichtung bestreitet und der Beklagte in der Berufungsinstanz daraufhin diese urkundlich belegt. Vergleichbar ist die Rechtslage im vorliegenden Fall. Der Kläger hat erstinstanzlich auf das Vorbringen der Beklagten, arbeitsvertraglich sei die Anwendbarkeit der Tarifverträge für das Kfz-Gewerbe vereinbart, behauptet, arbeitsvertragliche Verfallfristen über § 7 Abs. 3 BUrlG hinausgehend gäbe es nicht. Zweitinstanzlich hat er dann die Behauptung aufgestellt, einen Arbeitsvertrag überhaupt nicht (mehr) zu besitzen. Nach Ansicht der Kammer hätte er dies erstinstanzlich klarstellen müssen. Sein Bestreiten erstinstanzlich ging, soweit es zutrifft, dass ein Arbeitsvertrag nicht mehr vorgelegen hat, ins Blaue hinein und verletzte den Anspruch der Beklagten auf wahrheitsgemäße Prozessführung. Infolgedessen war hier eine Anwendung der Regeln des § 97 Abs. 2 ZPO nicht geboten. IV. 103 Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, lagen vorliegend nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Verfall etwaiger Urlaubsansprüche, langjährig über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus erkrankter Arbeitnehmer, mit seinen Entscheidungen vom 09.08.2011 (9 AZR 352/10, 9 AZR 365/10 und 9 AZR 475/10) umfänglich beantwortet und entschieden.