Urteil
10 Sa 93/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0804.10SA93.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17. Dezember 2010, Az.: 10 Ca 835/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Provisionsansprüche des Klägers und seine vertragsgemäße Beschäftigung. 2 Der Kläger (geb. am … 1955, verheiratet, zwei Kinder) ist seit dem 01.01.2002 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 6.670,00 angestellt. Seit 2008 wird er als Leiter Business Development und Customer Services beschäftigt. In einer Anlage zum Arbeitsvertrag vom 30.11./11.12.2001 (Bl. 25 d. A.) haben die Parteien folgende Provisionsregelung vereinbart: 3 „Der Arbeitnehmer erhält eine Provision in Höhe von 0,1 % auf den Deckungsbeitrag 2 (für Ware gemäß Pkt. 3) aus Geschäften mit bestehenden Kunden (Bestandsbetrag). Bestandsbetrag sind alle Deckungsbeiträge 2 zum Stand 31.12. des Vorjahres. … 4 Der Arbeitnehmer erhält eine weitere Provision in Höhe von 1 % auf die Steigerung des Deckungsbeitrages 2 über den gemäß Punkt 1 definierten Bestandsbetrag des Vorjahres. … 5 Provisionszahlungen gemäß Punkt 1 und 2 erfolgen nur auf Deckungsbeiträge 2 für folgende Warengruppe: 6 Warengruppe 101 Flockungsmittel Warengruppe 104 und 106 Trinkwasser Warengruppe 108 Kesselspeisewasser Warengruppe 109 Autoklavenwasser Warengruppe 113 Kühlwasser Warengruppe 117 Biozide 7 Die Zahlung der Provision gemäß Punkt 1 und 2 erfolgt jeweils im März des Folgejahres. … 8 Diese Regelung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages vom 30. November 2001. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.“ 9 Die Beklagte zahlte dem Kläger in der Vergangenheit folgende Provisionen: 10 für 2002: € 6.970,00 für 2005: € 8.340,97 für 2003: € 24.746,33 für 2006: € 14.504,84 für 2004: € 12.526,39 für 2007: € 7.340,62 11 Im Januar 2008 übernahm die Beklagte das Wasserbehandlungsgeschäft eines Wettbewerbers, der Z.-Gruppe. Für 2008 zahlte sie dem Kläger eine Provision von € 7.667,00 brutto. Damit ist der Kläger nicht einverstanden. Er ist der Ansicht, dass ihm für das Geschäftsjahr 2008 eine Provision in Höhe von ca. € 266.000 zustehe, die er jedoch ohne die begehrte Auskunft nicht konkret beziffern könne. Kernpunkt des Streits ist, ob auch die Erlöse aus dem hinzuerworbenen Z.-Geschäft bei der Ermittlung des Provisionsanspruchs des Klägers zu berücksichtigen sind. 12 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.12.2010 (dort Seite 3-15 = Bl. 229-241 d. A.) Bezug genommen. 13 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 17.12.2010 verurteilt, 14 dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Deckungsbeitrags 2 aus Geschäften mit bestehenden Kunden (Bestandsbeträge) gem. der Provisionsregelung zum Anstellungsvertrag vom 30.11./11.12.2001, wobei als Bestandsbetrag alle Deckungsbeiträge 2 zum 31.12.2007 sowie zum 31.12.2008 für die Warengruppe/Marktsegment Flockungsmittel, die Warengruppe/ Marktsegment Trinkwasser, die Warengruppe/Marktsegment Kesselspeisewasser, die Warengruppe/Marktsegment Autoklavenwasser, die Warengruppe/Marktsegment Kühlwasser und die Warengruppe/Marktsegment Biozide anzugeben sind, 15 dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Deckungsbeitrags 2 aus Geschäften mit bestehenden Kunden (Bestandsbeträge) gem. der Provisionsregelung zum Anstellungsvertrag vom 30.11./11.12.2001, wobei als Bestandsbetrag alle Deckungsbeiträge 2 zum 31.12.2009 für die Warengruppe/ Marktsegment Flockungsmittel, die Warengruppe/Marktsegment Trinkwasser, die Warengruppe/Marktsegment Kesselspeisewasser, die Warengruppe/ Marktsegment Autoklavenwasser, die Warengruppe/Marktsegment Kühlwasser und die Warengruppe/Marktsegment Biozide anzugeben sind, 16 den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Leiter Business Development und Customer Services Ludwigshafen mit den Länderverantwortlichkeiten Israel, Benelux, China und dem Rest der Welt sowie als Vorgesetzten eines Key Account Managers zu beschäftigen. 17 Das Arbeitsgericht hat das Teilurteil - zusammengefasst - wie folgt begründet: Der Kläger habe gemäß § 611 BGB i.V.m. der Provisionsregelung vom 30.11./ 11.12.2001 bezogen auf die drei Stichtage 31.12.2007, 31.12.2008 und 31.12.2009 einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Deckungsbeitrags 2 in dem im Tenor konkretisierten Umfang. Nach dem Wortlaut der Provisionsregelung sei Voraussetzung für die Provision weder die Vermittlung eines einzelnen Geschäfts noch die Verantwortung für einen Bereich, in dem die einzelnen Geschäfte abgeschlossen werden. Ein Bezug zu einzelnen Geschäftsabschlüssen, wie dies § 87 Abs. 1 HGB für Handelsvertreter regele, sei nicht vereinbart worden. Provisionsvoraussetzung sei auch nicht eine bestimmte Funktion oder Verantwortung des Klägers für einen Bereich. Die Zahlung der Provision knüpfte vielmehr allein an den Deckungsbeitrag sowie die Steigerung des Deckungsbeitrags an. Damit handele es sich bei der vorliegenden Provisionsregelung um eine Form der Gewinnbeteiligung, denn Anknüpfungspunkt seien allein das Ergebnis und der Umsatz in Bezug auf bestimmte Warengruppen. 18 Der Kläger könne eine Provision auf sämtliche Produkte beanspruchen, die unter die Oberbegriffe Flockungsmittel, Trinkwasser, Kesselspeisewasser, Autoklavenwasser, Kühlwasser und Biozide fallen. Durch die Angabe der Oberbegriffe in Ziffer 3 der Provisionsregelung - z.B. Flockungsmittel - sei ausdrücklich klargestellt, dass die inhaltliche Seite der Warengruppe maßgeblich sei und nicht die zufällige Bezeichnung mit einer Ziffer, die aus Vereinfachungs- oder Buchungsgründen eine Warengruppe formal beschreibe. Es sei unerheblich, ob die Warengruppen in der Folge Marktsegmenten zugeordnet worden seien. Insoweit handele es sich lediglich um eine Frage der formalen Bezeichnung, maßgeblich sei jedoch allein, welche Produkte inhaltlich hinter den jeweiligen Oberbegriffen stehen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Warengruppen in der Abrechnungseinheit 32 oder 34 abgebildet werden, weil es sich lediglich um eine Frage des Buchungssystems handele. 19 Die Beklagte berufe sich ohne Erfolg darauf, in der Provisionsregelung sei der damalige Zustand des Geschäftsbereichs festgeschrieben worden, in dem der Kläger eingesetzt worden sei. Der Provisionsanspruch des Klägers beziehe sich nicht nur auf die jeweilige Warengruppe, die sich aus Produkten der Beklagten einschließlich der von ihr entwickelten Neuprodukte zusammensetze. Auch das hinzuerworbene neue Z.-Geschäft führe zu einer Steigerung des Deckungsbeitrags und sei in den Provisionsanspruch einzubeziehen. Nach dem Wortlaut der Provisionsregelung werde nicht danach unterschieden, ob eine Steigerung des Deckungsbeitrags durch eigene Entwicklungen der Beklagten und die damit verbundenen Geschäfte erzielt werde oder ob Wachstum aufgrund der Übernahme des Wassergeschäfts von Wettbewerbern erfolge. Die Provisionsregelung sei ohne Bezugnahme auf eine Tätigkeit oder Verantwortung oder gar Leistung des Klägers getroffen worden. Bei einer derartigen Vereinbarung bestehe von vornherein das Risiko, dass es auch in Folge etwa strategischer Entscheidungen wie einer Fusion zu einer starken Steigerung des Deckungsbeitrags kommen könne. Hätte die Beklagte lediglich ein einzelnes Produkt eines Wettbewerbers übernommen, wäre dies ohne weiteres vergleichbar mit der eigenen Entwicklung eines neuen Produkts gewesen und hätte bei der Provisionsberechnung berücksichtigt werden müssen. Nichts anderes könne bei der Übernahme des gesamten Wasserbehandlungsgeschäfts eines Wettbewerbers gelten. Allein der Umstand, dass die Fusion mit dem Wettbewerber Z. eine Größenordnung habe, die zu einer Steigerung des Deckungsbeitrags für die in Ziffer 3 aufgeführten Warengruppen um ein Vielfaches führe, könne keine andere Bewertung rechtfertigen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 15 bis 27 des erstinstanzlichen Teilurteils (Bl. 241-253d.A.) Bezug genommen. 21 Das Teilurteil ist der Beklagten am 04.02.2011 zugestellt worden. Sie hat mit am 16.02.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 02.05.2011 verlängerten Begründungsfrist mit am 29.04.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. 22 In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat die Beklagte die Berufung teilweise zurückgenommen, soweit sie in Ziffer 3 des angefochtenen Urteils verpflichtet worden ist, den Kläger zu den im Tenor umschriebenen bisherigen vertraglichen Bedingungen zu beschäftigen. 23 Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Provisionsregelung vom 30.11./11.12.2001 fehlerhaft ausgelegt. Die vom Arbeitsgericht vertretene Auslegung würde zu einer Verdreißigfachung der Provisionsansprüche des Klägers führen. Das im Jahr 2008 hinzuerworbene Wasserbehandlungsgeschäft der Z.-Gruppe sei bei der Berechnung der Provision nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls hätte das Arbeitsgericht zu diesem Ergebnis durch eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB gelangen müssen. Der Kläger habe sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Provisionsregelung keinen Anspruch auf Deckungsbeiträge aus dem ehemaligen Z.-Geschäft. Die Übernahme des Z.-Geschäfts habe zu neuen Warengruppen mit neuen Produkten geführt. Das Festhalten an der ursprünglichen Provisionsregelung führe zu einem untragbaren Ergebnis. Der Anteil der Provision am Gehalt des Klägers habe in der Vergangenheit durchschnittlich 12 bis 15 % der Gesamtvergütung betragen. Nach dem Zusammenschluss mit dem Wettbewerber Z. habe der Umsatz um den Faktor 4 höher gelegen als zuvor, die Anzahl der Mitarbeiter habe sich auf nahezu 300 erhöht und damit mehr als verzehnfacht, die Anzahl der Ländervertretungen habe sich signifikant erhöht. Sie habe im Bereich des Vertriebs den Organisationsaufbau der ehemaligen Z.-Einheit fast 1:1 übernommen. Ein Festhalten an der 2001 getroffenen Provisionsregelung mit dem Kläger sei ihr unzumutbar. 24 Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 29.04.2011 (Bl. 293-312 d.A.) Bezug genommen. 25 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, 26 das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.12.2010, Az.: 10 Ca 835/10, abzuändern und die Klage abzuweisen. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 20.06.2011 (Bl. 395-409 d.A.), nebst Anlagen, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. 30 Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 31 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde auch gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. 32 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Stufenklage, die in ihrer ersten Stufe auf Auskunft gerichtet ist, zu Recht durch Teilurteil stattgegeben. 33 Die Berufungskammer schließt sich den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des Arbeitsgerichts an und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Angriffe der Berufung geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass: 34 1. Die vom Arbeitsgericht vertretene Auslegung der zwischen den Parteien vereinbarten Provisionsregelung vom 30.11./11.12.2001 ist nicht zu beanstanden. Unter Anwendung der bestehenden Auslegungsgrundsätze ist die Regelung nicht in dem von der Beklagten vorgetragenen einschränkenden Sinn auszulegen. Die Provisionsregelung knüpft nicht an eine bestimmte Funktion oder Verantwortung des Klägers an. Wie das Arbeitsgericht bereits herausgestellt hat, handelt es sich bei der getroffenen Provisionsregelung um eine Form der Gewinnbeteiligung. Die Vereinbarung gibt keinen Ansatz dafür her, dass sich die Provision des Klägers ausschließlich nach den Deckungsbeiträgen richten soll, die sich aus eigenen Produkten oder Produktentwicklungen der Beklagten ergeben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass die Provisionsregelung aus 2001 nicht statisch ist, sondern auch weitere Produkte erfasst, die aufgrund strategischer Entscheidungen - z.B. Zukauf anderer Unternehmen - hinzukommen, soweit sie unter die genannten Oberbegriffe (Flockungsmittel, Trinkwasser, Kesselspeisewasser, Autoklavenwasser, Kühlwasser, Biozide) fallen. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass das im Jahr 2008 hinzuerworbene Wasserbehandlungsgeschäft der Z.-Gruppe bei der Berechnung der Provision des Klägers mit zu berücksichtigen ist. Nach dem Wortlaut der Provisionsregelung wird nicht danach unterschieden, ob die Steigerung des Deckungsbeitrags durch eigene Entwicklungen der Beklagten und die damit verbundenen Geschäfte erzielt wird oder ob das Wachstum aufgrund der Übernahme des Wassergeschäfts von Wettbewerbern erfolgt. Es ist für die Auslegung der Provisionsregelung ohne Belang, dass sich der Umsatz - und damit auch die Provision - nach dem Zusammenschluss der Beklagten mit dem Wettbewerber Z. vervielfacht hat. 35 2. Die Beklagte kann sich nicht auf einen Wegfall bzw. eine Störung der Geschäftsgrundlage der Provisionsregelung vom 30.11./11.12.2001 berufen. 36 Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stellt keinen selbständigen Änderungsgrund im Arbeitsverhältnis dar (KR-Rost, 9. Aufl., § 2 KSchG, Rn. 54 k). Das Kündigungsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, gegenüber einer Anpassung nach § 313 BGB lex specialis (BAG Urteil vom 08.10.2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 32, NZA 2010, 465, m.w.N.). Soweit überhaupt die Störung der Geschäftsgrundlage die Änderung der Arbeitsbedingungen notwendig macht, hat der Arbeitgeber eine Änderungskündigung auszusprechen (BAG Urteil vom 16.05.2002 -2 AZR 292/01- Rn. 31, NZA 2003, 147). Ob eine betriebsbedingte Änderungskündigung i.S.v. §§ 2 Satz 1, 1 Abs. 2 KSchG zum Zwecke der Änderung der Provisionsbedingungen sozial gerechtfertigt wäre, ist vorliegend nicht zu prüfen. Die Beklagte hat zwar den Betriebsrat mit Schreiben vom 10.05.2010 zu einer beabsichtigten Änderungskündigung angehört, diese jedoch nicht erklärt. III. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und - soweit die Beklagte die Berufung teilweise zurückgenommen hat - auf § 516 Abs. 3 ZPO. 38 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.