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Beschluss

10 Ta 129/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemeinsamer Beauftragung eines Rechtsanwalts haften mehrere Streitgenossen dem Anwalt als Gesamtschuldner; interne Absprachen über Kostenübernahme entbinden die Mitverpflichteten gegenüber dem Dritten nicht. • Eine außergebührenrechtliche Einwendung gegen die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG ist unbeachtlich, wenn sie bei summarischer Prüfung offensichtlich unbegründet oder substanzlos ist. • Der Rechtsanwalt kann nach § 11 RVG die Vergütung gegen jeden seiner Auftraggeber festsetzen lassen; der Umfang der Haftung richtet sich nach § 7 Abs. 2 RVG und § 421 BGB. • Die sofortigen Beschwerden sind zwar zulässig, in der Sache jedoch zurückzuweisen; die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Gesamtschuldnerhaftung mehrerer Streitgenossen für Anwaltsvergütung • Bei gemeinsamer Beauftragung eines Rechtsanwalts haften mehrere Streitgenossen dem Anwalt als Gesamtschuldner; interne Absprachen über Kostenübernahme entbinden die Mitverpflichteten gegenüber dem Dritten nicht. • Eine außergebührenrechtliche Einwendung gegen die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG ist unbeachtlich, wenn sie bei summarischer Prüfung offensichtlich unbegründet oder substanzlos ist. • Der Rechtsanwalt kann nach § 11 RVG die Vergütung gegen jeden seiner Auftraggeber festsetzen lassen; der Umfang der Haftung richtet sich nach § 7 Abs. 2 RVG und § 421 BGB. • Die sofortigen Beschwerden sind zwar zulässig, in der Sache jedoch zurückzuweisen; die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller vertrat vor dem Arbeitsgericht Mainz mehrere Streitgenossen in zwei Verfahren, die durch Vergleich beendet wurden. Zwei der vertretenen Personen (Beschwerdeführer zu 1 und zu 2) waren persönlich in der Güteverhandlung anwesend und unterzeichneten Vollmachten. Der Rechtspfleger setzte auf Antrag die zu zahlende Vergütung der Anwaltskanzlei gegenüber den vier Antragsgegnern als Gesamtschuldner fest. Die Beschwerdeführer rügten zunächst fehlende Beauftragung, hielten diese Einwendung aber nach Vorlage der Vollmachten nicht aufrecht. Stattdessen beriefen sie sich darauf, ein anderer Antragsgegner habe intern schriftlich zugesichert, alle Kosten zu tragen. Das Arbeitsgericht wies Einwendungen zurück, und das Landesarbeitsgericht bestätigte die Festsetzung unter Verweis auf die Gesamtschuldnerhaftung. • Zulässigkeit: Die sofortigen Beschwerden waren zulässig nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, jedoch unbegründet. • Prüfmaßstab § 11 RVG: Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist eine Vergütungsfestsetzung grundsätzlich abzulehnen, soweit Einwendungen vorgebracht werden; diese Einwendungen bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie bei summarischer Prüfung offensichtlich unrichtig, halt- oder substanzlos sind. • Gesamtschuldnerhaftung: Die Parteien, die gemeinsam den Anwalt beauftragen, haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner für die Anwaltsvergütung; interne Vereinbarungen unter den Gesamtschuldnern ändern diese Außenhaftung nicht (§ 421, § 426 BGB; Umfang nach § 7 Abs. 2 RVG). • Praktische Konsequenz: Der Anwalt kann die gesamte Vergütung gegen jeden einzelnen Auftraggeber fordern; daher führt eine spätere oder parallele interne Zusage eines Mitschuldners zur Übernahme der Kosten nicht zur Befreiung der anderen Mitschuldner gegenüber dem Anwalt. • Kostenfolge und Rechtsbeschwerde: Die Beschwerdeführer sind kostenpflichtig unterlegen; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht, da kein gesetzlich begründeter Anlass vorlag (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG). Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Vergütungsfestsetzung des Rechtspflegers in Höhe von €11.891,43 gegen die vier Antragsgegner als Gesamtschuldner bleibt bestehen, weil mehrere Streitgenossen, die denselben Anwalt beauftragt haben, gegenüber dem Anwalt gesamtschuldnerisch haften und interne Abreden über die Kostenübernahme die Außenhaftung nicht berühren. Eine Einwendung, ein einzelner Mitschuldner habe intern übernommen zu zahlen, ist bei summarischer Prüfung offensichtlich unbegründet und hindert die Festsetzung nach §11 RVG nicht. Die Beschwerdeführer haben die Verfahrenskosten zu tragen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.