Urteil
3 Sa 57/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0802.3SA57.11.0A
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.11.2010 - 2 Ca 166/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Ausgleichszahlung nach § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw). 2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. Mai 1981 beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Während seiner ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer richtete sich sein Arbeitsverhältnis darüber hinaus nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund), zuletzt in der am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Fassung dieses Tarifvertrages vom 13. September 2005. Hiernach sind Kraftfahrer, die über die regelmäßige Arbeitszeit (39 Wochenstunden) arbeiten, sog. Pauschalgruppen zugeordnet. Mit der Zuordnung zu der betreffenden Pauschalgruppe wird die monatliche Mehrarbeit je nach Arbeitsanfall vergütet. Der Kläger war als Kraftfahrer seit Januar 2005 der Pauschalgruppe I Stufe 13 KraftfahrerTV Bund zugeordnet und erhielt danach zuletzt gemäß der Entgeltbescheinigung für den Monat Februar 2008 ein Pauschalentgelt in Höhe von 2.297,00 EUR. 3 Unter dem 19. November 2007 schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 4. Mai 1981, der auszugsweise folgenden Inhalt hat: "§1 4 Im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien wird ab 01.03.2008 die Anwendung der Härtefallregelung gemäß § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 unter Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vereinbart (Ruhensregelung). § 2 5 Die Ruhensregelung bestimmt sich im Einzelnen nach § 11 des genannten Tarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung. Daraus ergibt sich u.a. die Verpflichtung zur freiwilligen Versicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. 6 (…)" 7 Der Tarifvertrag vom 18. Juli 2001 über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 in der Fassung des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 enthält u.a. folgende Regelungen: 8 "(…) 9 § 6 Einkommenssicherung 10 Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. 11 Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt: 12 das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD), 13 in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden, und 14 der monatliche Durchschnitt der Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD-BT-V [Bund]) der letzten zwölf Monate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden. 15 (…) 16 § 7 Ergänzung der Einkommenssicherung 17 (…) 18 B. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer 19 Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, die unter den Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) fallen, einer der Pauschalgruppen II bis IV angehören und eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Beschäftigung als Kraftfahrer mit einem Pauschallohn nach KraftfahrerTV zurückgelegt haben, erhalten anstelle der Zulage nach § 6 eine persönliche Zulage nach den folgenden Absätzen, solange diese höher ist als die nach § 6 jeweils zustehende Zulage. 20 Die persönliche Zulage wird in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschalentgelt aus der nächstniedrigeren Pauschalgruppe als der, der die Kraftfahrerin/ der Kraftfahrer zuletzt in der bisherigen Tätigkeit angehört hat, und dem Tabellenentgelt (§ 15 TVöD) einschließlich der Zulagen nach § 17 Abs. 6 und Abs. 9 TVÜ-Bund (sowie entsprechender Folgeregelungen) der ersten drei vollen Kalendermonate in der neuen Tätigkeit gewährt. 21 Gehörte die Kraftfahrerin/ der Kraftfahrer in den letzten zwei Jahren in der bisherigen Tätigkeit mehr als ein halbes Jahr einer niedrigeren Pauschalgruppe an, tritt an die Stelle der nächstniedrigeren die unmittelbar unter der nächstniedrigeren liegende Pauschalgruppe. 22 Die persönliche Zulage vermindert sich nach Ablauf von jeweils einem Jahr um ein Drittel ihrer ursprünglichen Höhe. War die Kraftfahrerin/ der Kraftfahrer mehr als zehn Jahre ununterbrochen als Kraftfahrerin/Kraftfahrer im Sinne des KraftfahrerTV Bund beschäftigt, vermindert sich die Zulage jeweils um 20 v.H. der ursprünglichen Höhe, bei mehr als 15 Jahren um 15 v.H.. War sie/er mehr als 20 Jahre ununterbrochen als Kraftfahrerin/Kraftfahrer im Sinne des KraftfahrerTV Bund beschäftigt, wird ein Restbetrag in Höhe von 30 v.H. des Ausgangsbetrages der persönlichen Zulage nicht abgebaut. 23 (…) 24 § 11 Härtefallregelung 25 Kann einer/einem Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 9, bzw. der Entgeltgruppen KR 3a bis 9b der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1) 26 das 55. Lebensjahr vollendet hat und 27 eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund §§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat, 28 kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre. 29 Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v.H. verminderten Einkommens gezahlt. Als Ausgleichszahlung wird auch eine entsprechend verminderte Jahressonderzahlung gezahlt. Sie nimmt an allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil. 30 Einkommen sind die Entgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 oder sowie ggf. § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2, Besitzstandszulagen nach § 11 TVÜ-Bund und Strukturausgleichszahlungen nach § 12 TVÜ-Bund jeweils für die Dauer der Anspruchsberechtigung. § 6 Abs. 3 und § 7 Abschn. A Abs. 2 und 4 sowie Abschn. B Abs. 3 finden Anwendung. 31 (…)" 32 Vor Abschluss des Zusatzvertrags vom 19. November 2007 wurde dem Kläger von der personalbearbeitenden Dienststelle (Bundeswehr-Dienstleistungszentrum) eine Probeabrechnung der Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw mit dem handschriftlichen Vermerk "unverbindliche Auskunft vom 18. September 2007 bis zum 65. Lj." erteilt, in der die zu erwartende Ausgleichszahlung auf der Basis der vom Kläger zuletzt bezogenen Vergütung der Pauschalgruppe I Stufe 13 Kraftfahrer TV Bund in Höhe von 2.297,00 EUR als Vergleichsentgelt berechnet ist. 33 In der dann durch die Wehrbereichsverwaltung West - Außenstelle W. - mit Schreiben vom 6. März 2008 vorgenommenen Festsetzung der Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw (Härtefallregelung) wurde hingegen nur der Monatstabellenlohn der Entgeltgruppe 4 TVöD (2.081,00 EUR) als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. Danach erhielt der Kläger ab 1. März 2008 die ihm zustehende Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw auf der Basis der Entgeltgruppe 4 TVöD, während die vorherige Zuordnung zur Pauschalgruppe I unberücksichtigt blieb. Nachdem sich der Kläger mit seinem Schreiben vom 10. April 2008 gegen diese Festsetzung der Ausgleichszahlung gewandt hatte, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 20. Mai 2008 mit, dass sie in Anbetracht der tariflich nicht korrekten Beratung bereit sei, die Härtefallregelung mit ihm zum nächstmöglichen Zeitpunkt und in gegenseitigem Einvernehmen rückgängig zu machen. Damit war der Kläger nicht einverstanden. 34 Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine höhere Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw auf Basis der Pauschalgruppe I Stufe 13 KraftfahrerTV Bund. 35 Er hat erstinstanzlich vorgetragen, das C. habe sich mit dem vorgelegten Schreiben vom 8. August 2008 damit einverstanden erklärt, dass es für die "Bestandsfälle", d.h. für die Fälle, bei denen Beratung und Vertragsabschluss vor Bekanntgabe seines Erlasses vom 18. Januar 2008 erfolgt seien, bei einem Verzicht auf die Anwendung der Abbauvorschriften des § 7 Abschnitt B Abs. 3 TV UmBw bleibe. Danach hätte es gemäß der Probeabrechnung vom 18. September 2007 bei der Berücksichtigung der Pauschalgruppe I bleiben müssen. Kollegen, die vor ihm die Härtefallregelung in Anspruch genommen hätten und in der Pauschalgruppe I gewesen seien, seien auch nach der Pauschalgruppe I berechnet worden. Ab 2008 seien dann Fahrer der Pauschalgruppe I nach dem Grundlohn berechnet worden, wobei die Berechnung nur noch von der Berechnungsstelle WBGA W. und nicht mehr wie vorher von der Personalstelle gemacht worden sei. Im Hinblick darauf, dass er ab 1986 19 Jahre in der Pauschalgruppe II und dann noch weitere zwei Jahre in der Pauschalgruppe I als Fahrer eingestuft gewesen sei, sei er der Meinung, dass die Beklagte ihn nicht nur nach dem Grundlohn berechnen könne. Bei den Beratungen mit der Beklagten sei ihm immer die Berechnung der Pauschalgruppe I zugesagt worden. 36 Der Kläger hat beantragt, 37 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. März 2008 eine Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw auf Basis der Pauschalgruppe I Stufe 13 des KraftfahrerTV-Bund zu zahlen, 38 hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. März 2008 eine Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw auf Basis der Pauschalgruppe I Stufe 13 des KraftfahrerTV-Bund zu zahlen. 39 Die Beklagte hat beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Sie hat erwidert, dem Kläger sei eine Ausgleichszahlung auf der Basis der Pauschalgruppe I nie zugesagt worden. Vielmehr habe sie zu keiner Zeit Zweifel daran gelassen, dass die Ausgleichszahlung allein nach den geltenden Vorschriften des Tarifvertrages zu berechnen sei. Bei der unverbindlichen Probeberechnung vom 18. September 2007 sei fälschlicherweise als Basis die Pauschalgruppe I Stufe 13 KraftfahrerTV Bund zugrunde gelegt worden. Nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abschnitt B Abs. 1 und 2 TV UmBw sei bei der Berechnung die nächstniedrigere Pauschalgruppe zugrunde zu legen, so dass beim Kläger nur noch das Entgelt der Entgeltgruppe 4 TVöD hätte berücksichtigt werden können, weil die Pauschalgruppe I bereits die niedrigste Pauschalgruppe sei. Soweit der Kläger behauptet habe, dass sie bei Beschäftigten in der Pauschalgruppe I diese Pauschalgruppe auch bei der Berechnung im Rahmen der Härtefallregelung zugrunde gelegt habe, sei dies falsch. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht vorgetragen, um welche Fälle es sich handeln solle. Selbst wenn es von ihrer Seite hierzu gekommen sein sollte, könne der Kläger hieraus für sich keine Rechte herleiten, da ein Recht im Unrecht nicht bestehe. Der vom Kläger angeführte Erlass vom 8. August 2008 sei nicht einschlägig, weil es darin um die Verminderung der persönlichen Zulage nach § 7 Abschnitt B Abs. 3 TV UmBw gehe und vorliegend nicht die Verminderung, sondern die Bemessung der Höhe der persönlichen Zulage nach § 7 Abschnitt B Abs. 2 TV UmBw streitig sei. 42 Das Arbeitsgericht Koblenz hat mir Urteil vom 12. November 2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Ausgleichszahlung auf Basis der Pauschalgruppe I Stufe 13 des KraftfahrerTV Bund, weil die diesbezüglich erstellte Probeabrechnung falsch sei. Nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abschnitt B Abs. 1 und 2 TV UmBw sei vielmehr die nächstniedrigere Pauschalgruppe zugrunde zu legen, so dass lediglich das Entgelt der Entgeltgruppe 4 TVöD zu berücksichtigen sei. Bei der Probeabrechnung habe es sich gemäß dem darauf befindlichen Vermerk nur um eine unverbindliche Auskunft und nicht um einen rechtsverbindlichen Bescheid gehandelt. Soweit der Kläger auf andere Kollegen verwiesen habe, die vor ihm die Härtefallregelung in Anspruch genommen hätten und bei denen die Ausgleichszahlung nach ihrer bisherigen Pauschalgruppe I berechnet worden sei, fehle es an einer konkreten Darstellung, bei welchen etwaigen Arbeitnehmern wann welche Berechnung tatsächlich erfolgt sein solle. Abgesehen davon würde bei einer etwaigen fehlerhaften Berechnung bei Kollegen daraus kein Rechtsanspruch des Klägers auf eine solche fehlerhafte Berechnung seiner Ausgleichszahlung folgen. 43 Gegen das ihm am 27. Dezember 2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Januar 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28. März 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 28. März 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. 44 Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht erkannt, dass anstelle von § 7 TV UmBw vielmehr die Regelungen in § 6 TV UmBw anzuwenden seien. Die in § 11 Abs. 2 TV UmBw enthaltene Definition des Begriffs Einkommen verweise zuerst auf die genannten Absätze des § 6 und erst in zweiter Linie auf § 7 TV UmBw. Nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a TV UmBw sei grundsätzlich der Monatstabellenlohn, in seinem Falle also die Pauschalgruppe I Stufe 13 für die Bestimmung des Einkommens nach § 11 Abs. 2 TV UmBw heranzuziehen. § 7 B Abs. 2 TV UmBw enthalte keine Regelung dazu, wie das sicherungsfähige Einkommen von Kraftfahrern zu berechnen sei, die wie er unmittelbar vor Beginn der Härtefallregelung der Pauschalgruppe I zugeordnet gewesen seien. Die Systematik des Tarifvertrages belege, dass § 7 B TV UmBw nur Kraftfahrer erfasse, die einer der Pauschalgruppen II bis IV angehören würden. Nur bei dieser Personengruppe solle die Einkommenssicherung aus dem Pauschallohn der nächstniedrigeren Pauschalgruppe berechnet werden. Da es bei einer Zuordnung zur Pauschalgruppe I im Übrigen keine nächstniedrigere Pauschalgruppe gebe, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Tarifregelung, dass bei den der Pauschalgruppe I zugeordneten Kraftfahrern die Einkommenssicherung auch aus dieser Pauschalgruppe berechnet werden solle. Genauso habe es die Beklagte ausweislich der Probeabrechnung ursprünglich auch gesehen. § 6 TV UmBw könne deshalb für die Kraftfahrer, die zuletzt nach Pauschalgruppe I vergütet worden seien, nicht so verstanden werden, dass für sie dann das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 4 TVöD heranzuziehen wäre. Dies würde eine Absenkung bedeuten, für die es keine tarifliche Regelung gebe. Es habe daher dabei zu verbleiben, dass das zuletzt bezogene Einkommen, also das Pauschalentgelt der Pauschalgruppe I, maßgeblich bleibe. 45 Der Kläger beantragt, 46 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. November 2010 - 2 Ca 166/10 - abzuändern und 47 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. März 2008 eine Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw auf Basis der Pauschalgruppe I Stufe 13 des KraftfahrerTV-Bund zu zahlen, 48 hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. März 2008 eine Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw auf Basis der Pauschalgruppe I Stufe 13 des KraftfahrerTV-Bund zu zahlen. 49 Die Beklagte beantragt, 50 die Berufung zurückzuweisen. 51 Sie erwidert, die in § 11 Abs. 2 TV UmBw enthaltene Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 S. 2 und gegebenenfalls einschlägige Regelungen in § 7 diene lediglich zur Berechnung der Ausgleichszahlung im Härtefall, während Anspruchsgrundlage § 11 TV UmBw bleibe. Das maßgebliche Einkommen bestimme sich dabei nach § 6 Abs. 1 S. 2 TV UmBw, wonach beim Kläger das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 4 zugrunde zu legen sei. Für die Berechnung der Ausgleichszahlung des Klägers sei die in § 7 B TV UmBw enthaltene Sonderregelung nicht einschlägig, weil der Kläger als Kraftfahrer nicht einer der Pauschalgruppen II bis IV angehöre. 52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 53 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. 54 Die gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). 55 In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die mit dem Hauptantrag zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. 56 I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu 1) als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. 57 Das Feststellungsbegehren bezieht sich auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob bei der Berechnung der Ausgleichszahlung der Pauschallohn der Pauschalgruppe I des KraftfahrerTV Bund (gemäß der Probeberechnung vom 18. September 2007) oder nur das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 4 TVöD (gemäß der mit Schreiben der Wehrbereichsverwaltung West vom 6. März 2008 erfolgten Festsetzung) zugrunde zu legen ist. Im Hinblick darauf, dass sich der Streit der Parteien auf diese Frage beschränkt, ist das vom Kläger erstrebte Feststellungsurteil geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Zeit ab 1. März 2008 liegt daher vor. Es kann erwartet werden, dass das beklagte Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommen wird ( BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 75/09 - ZTR 2010, 646, zu I der Gründe ). 58 Der Hilfsantrag zu 2) war gemäß der Klarstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin vom 2. August 2011 nur vorsorglich für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zu 1) gestellt. 59 II. Die mit dem Hauptantrag zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. 60 Das beklagte Land ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, dem Kläger ab 1. März 2008 eine höhere Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw auf Basis der Pauschalgruppe I Stufe 13 des KraftfahrerTV Bund zu zahlen. Vielmehr hat das beklagte Land bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw tarifrechtlich zutreffend das für den Kläger maßgebliche Tabellenentgelt (§ 15 TVöD) der Entgeltgruppe 4 zugrunde gelegt. 61 1. Nach § 2 des Zusatzvertrages der Parteien vom 19. November 2007 bestimmt sich die in § 1 vereinbarte Ruhensregelung im Einzelnen nach § 11 des genannten Tarifvertrages (TV UmBw) in der jeweils geltenden Fassung. Maßgeblich ist danach für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 1. März 2008 die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 4. Dezember 2007, durch den im Wesentlichen gemäß dem Schriftsatz des Klägers vom 22. Juni 2011 lediglich redaktionelle Anpassungen des TV UmBw an die entsprechenden Tarifnormen des TVöD und des TVÜ-Bund vorgenommen wurden. 62 Nach § 11 Abs. 2 S. 1 TV UmBw wird die Ausgleichszahlung in Höhe des um 28 v.H. verminderten Einkommens gezahlt. Zur Berechnung des Einkommens verweist § 11 Abs. 2 S. 4 TV UmBw grundsätzlich auf § 6 Abs. 1 S. 2 TV UmBw, wonach als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD) berücksichtigt wird (§ 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. a TV UmBw). Entgegen der Ansicht des Klägers ist bei Kraftfahrern nach § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. a TV UmBw nicht der Pauschallohn (nach der betreffenden Pauschalgruppe des KraftfahrerTV Bund), sondern das Tabellenentgelt nach § 15 TVöD auf der Grundlage der Entgeltgruppe des Kraftfahrers und seiner individuellen Lohnstufe (§ 15 Abs. 1 S. 2 TVöD) zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch die Erläuterungen zu § 7 Abschnitt B Abs. 1 auf S. 23 des vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. März 2010 vorgelegten Tarifvertrags in der früheren Fassung, Bl. 51 d.A.). Nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abschnitt B Abs. 2 TV UmBw, auf den § 11 Abs. 2 S. 4 TV UmBw ergänzend verweist ("sowie ggf."), errechnet sich das sicherungsfähige Einkommen von Kraftfahrern, die die Härtefallregelung in Anspruch nehmen, nicht aus dem Tabellenentgelt ( BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 18/09 - AP TV UmBw § 11 Nr. 2, zu I 2 der Gründe ). 63 Kraftfahrer, die - wie hier der Kläger - im letzten Monat vor Abschluss der Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw der Pauschalgruppe I zugeordnet waren, werden von § 7 Abschnitt B Abs. 2 TV UmBw jedoch nicht erfasst; es ist daher tarifrechtlich zutreffend, wenn der Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - die Ausgleichszahlung anhand des Tabellenentgelts nach § 15 TVöD berechnet ( BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 18/09 - AP TV UmBw § 11 Nr. 2, zu I der Gründe ). 64 Der Pauschallohn aus der "nächstniedrigeren Pauschalgruppe" im Sinne des § 7 Abschnitt B Abs. 2 S. 1 TV UmBw kann nur dann den Ausgangspunkt für die Berechnung des sicherungsfähigen Einkommens bilden, wenn es einen solchen niedrigeren Pauschallohn überhaupt gibt. Ist der Kraftfahrer bereits der Pauschalgruppe I als niedrigstmöglicher Pauschalgruppe zugeordnet, kann das sicherungsfähige Einkommen nur aus dem Tabellenentgelt berechnet werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der tariflichen Systematik. Der gesamte Abschnitt B des § 7 TV UmBw erfasst nur die Kraftfahrer, die einer der Pauschalgruppen II bis IV angehören. Nur bei diesem Personenkreis soll die Einkommenssicherung aus dem Pauschallohn der nächstniedrigeren Pauschalgruppe als der, der der Kraftfahrer zuletzt zugeordnet war, berechnet werden. Auch ohne ausdrückliche Regelung in § 7 Abschnitt B Abs. 2 TV UmBw ist darum für die Kraftfahrer, die unmittelbar vor Beginn der Härtefallregelung der Pauschalgruppe I zugeordnet waren, das sicherungsfähige Einkommen anhand des Tabellenentgelts nach § 15 TVöD zu berechnen. Dem entspricht auch das Ziel der Einkommenssicherung. Hintergrund für die Regelung in § 7 Abschnitt B TV UmBw ist, dass der TV UmBw im Rahmen der Einkommenssicherung grundsätzlich keinen Ausgleich für nicht mehr anfallende Überstunden oder allgemeinen Einkommensverluste vorsieht, die dadurch entstehen, dass sich die für die Bezahlung maßgebliche Arbeitszeit verringert. Darum werden die von der ergänzenden Regelung zur Einkommenssicherung in § 7 Abschnitt B TV UmBw erfassten Kraftfahrer bei der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw grundsätzlich um eine Pauschalgruppe herabgestuft. Im Übrigen würde die vom Kläger vorgenommene Auslegung zu einer dem Zweck der Einkommenssicherung widersprechenden, systemwidrigen Bevorzugung der Kraftfahrer führen, die zuletzt der Pauschalgruppe I zugeordnet waren ( BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 18/09 - AP TV UmBw § 11 Nr. 2, zu I 2 a - d der Gründe ). 65 2. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. August 2008 ist in Bezug auf sein Klagebegehren nicht einschlägig. Das Schreiben bezieht sich nur auf die Anwendung der Abbauvorschriften des § 7 Abschnitt B Abs. 3 TV UmBw und nicht auf die vorliegend streitige Frage, ob der Pauschallohn der Pauschalgruppe I überhaupt bei der Berechnung der Ausgleichszahlung zugrunde zu legen ist. 66 3. Aus der Probeabrechnung vom 18. September 2007 lässt sich kein Anspruch des Klägers auf Beibehaltung der tariflich fehlerhaften Berechnung herleiten. 67 Dem steht bereits entgegen, dass es sich gemäß dem ausdrücklichen Vermerk um eine "unverbindliche Auskunft" gehandelt hat. Unabhängig davon ist nach dem zwischen den Parteien später abgeschlossenen Zusatzvertrag vom 19. November 2007 für die Berechnung der Ausgleichszahlung ausschließlich die tarifliche Regelung und nicht etwa die zuvor im Rahmen der Beratung erfolgte unverbindliche Probeberechnung maßgeblich. Soweit im Vorfeld bei den Beratungen des Klägers von Seiten der Beklagten falsche Auskünfte erteilt worden sind, könnte dies allenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen, nicht aber zu einem vertraglichen Anspruch mit dem Inhalt der falschen Auskunft ( vgl. BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 18/09 - AP TV UmBw § 11 Nr. 2, zu II der Gründe ). 68 4. Das Klagebegehren ist auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes begründet. 69 Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass ab 2008 bei Fahrern der Pauschalgruppe I nur noch nach dem Grundlohn berechnet worden sei. Die zuvor fehlerhafte Berechnung begründet keinen Anspruch des Klägers auf Beibehaltung einer tariflich unzutreffenden Anspruchsberechnung. Im Übrigen hat die Beklagte den pauschalen Verweis des Klägers darauf, dass angeblich Kollegen zuvor eine Ausgleichszahlung unter Zugrundelegung ihrer früheren Pauschalgruppe I erhalten hätten, bestritten. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, in welchen Fällen Ausgleichszahlungen nach einer solchen Berechnung tatsächlich erfolgt sein sollen. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 71 Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Im Hinblick darauf, dass die zwischen den Parteien streitige Auslegung der tariflichen Regelung aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2010 ( - 6 AZR 18/09 - AP TV UmBw § 11 Nr. 2 ) nicht mehr klärungsbedürftig ist, war eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht veranlasst.