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Beschluss

10 Ta 138/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0801.10TA138.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.05.2011, Az.: 4 Ca 1098/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nach § 11 a ArbGG. 2 Der Kläger (geb. … 1967) war im X.-Restaurant des Beklagten in A-Stadt entweder seit dem 06.08.2007 (so der Kläger) oder seit dem 01.09.2007 (so der Beklagte) als Spezialitätenkoch beschäftigt. Am 26.03.2009 ist er zuletzt zur Arbeit erschienen. Mit Klageschrift vom 11.05.2009 hat sein Prozessbevollmächtigter restliches Arbeitsentgelt in Höhe von € 31.900,00 brutto, abzüglich gezahlter € 12.190,00 netto, Mehrarbeitsvergütung für 2.967 Überstunden in 86 Wochen (wöchtl. 34,5 Std.) in einer Gesamthöhe von € 28.008,48 brutto sowie Urlaubsabgeltung für sechs Urlaubstage aus 2009 in Höhe von € 455,71 brutto geltend gemacht. 3 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage mit Urteil vom 01.10.2009 (Az.: 4 Ca 1098/09) abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers (Az.: 10 Sa 686/09) mit Versäumnisurteil vom 11.03.2010 zurückgewiesen. Den dagegen eingelegten Einspruch hat der Kläger am 15.04.2010 zurückgenommen. 4 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte mit Schriftsatz vom 28.05.2009 wörtlich beantragt: 5 „dem Kläger und Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Unterzeichner als Rechtsanwalt beizuordnen“. 6 Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 02.10.2009 (Az.: 4 Ca 1098/09) zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 18.12.2009 (Az.: 10 Ta 272/09) zurückgewiesen. 7 Mit Schriftsatz vom 18.04.2011 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, dass zwar sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden, jedoch noch keine Entscheidung zu dem gleichzeitig gestellten Beiordnungsantrag nach § 11 a ArbGG erfolgt sei. Die Rechtslage sei diesbezüglich eindeutig. Das Gericht habe gesondert über eine Beiordnung nach § 11 a ArbGG zu entscheiden. 8 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat den Antrag mit Beschluss vom 12.05.2011, der am 23.05.2011 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 23.06.2011 eingegangenen sofortigen Beschwerde. 9 Er trägt vor, die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätten vorgelegen. Der Antrag auf Beiordnung gemäß § 11 a ArbGG sei in dem Prozesskostenhilfeantrag mit enthalten, das entspreche der herrschenden Rechtsprechung. Unzweifelhaft sei nach diesen Vorschriften dem Kläger für das streitgegenständliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners als Bevollmächtigten zu bewilligen. Ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts der Ablehnungsentscheidung sei über den Antrag nach § 11 a ArbGG nicht nur nicht entschieden, er sei nicht einmal geprüft worden. Es sei auch denkbar, dass das Gericht bewusst nicht auf den Antrag nach § 11 a ArbGG eingegangen sei, obwohl es zu einer Entscheidung verpflichtet gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.06.2011 (Bl. 256-258 d.A.) verwiesen. 10 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 04.07.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. 11 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Sein Antrag im Schriftsatz vom 28.05.2009, ihm (so wörtlich): 12 „Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Unterzeichner als Rechtsanwalt beizuordnen“ 13 ist rechtskräftig zurückgewiesen worden. Das Landesarbeitsgericht hat im Beschwerdeverfahren bereits im ersten Satz der Gründe des Beschlusses vom 18.12.2009 (Az.: 10 Ta 272/09) ausgeführt: 14 „Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die erste Instanz.“ 15 Auf Seite 6 des Beschlusses vom 18.12.2009 (Az.: 10 Ta 272/09) ist die ausdrückliche Formulierung zu finden: 16 „Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des für ihn tätigen Prozessbevollmächtigten zu bewilligen war.“ 17 Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerde zu der Behauptung kommt, sein Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten sei nicht beschieden worden. Das Gegenteil ist richtig: Der Antrag wurde zurückgewiesen. 18 Einen Antrag nach § 11 a ArbGG hat der anwaltlich vertretene Kläger vor der rechtskräftigen Beendigung des Hauptsacheverfahrens am 15.04.2010 durch Rücknahme des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 11.03.2010 (Az.: 10 Sa 686/09) nicht gestellt. Er hat auch im Verfahren über die erste sofortige Beschwerde (Az.: 10 Ta 272/09) gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten den Antrag nicht nachgeholt. Es kann offen bleiben, ob in einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 1 ZPO stets als Minus oder als Hilfsantrag ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11 a ArbGG enthalten ist (so: LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 13.08.2010 - 3 Ta 7/10; LAG Köln Beschluss vom 05.06.2009 - 4 Ta 135/09, LAG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 06.03.2009 - 2 Ta 6/09; LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.06.2007 - 15 Ta 1077/07; LAG Hamm Beschluss vom 30.01.2006 - 4 Ta 36/05; jeweils dokumentiert in Juris; a.A.: LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 26.10.2001 - 4 Ta 158/01 - Juris; Germelmann in: Germelmann/ Matthes/ Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 11 a Rn. 1). Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens (Az.: 10 Sa 686/09) am 15.04.2010 und rechtskräftiger Zurückweisung des Antrags vom 28.05.2009 - und zwar auch - auf Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 18.12.2009 (Az.: 10 Ta 272/09) scheidet eine Beiordnung nach § 11 a ArbGG aufgrund des Antrags vom 18.04.2011 aus. 19 Soweit die Beschwerde meint, die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätten vorgelegen, ist dem nicht so. Der Antrag ist bereits mangels Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 18.12.2009 rechtskräftig abgewiesen worden. Im Übrigen dürfen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht mehr abweichend von der Entscheidung über die Hauptsache beurteilt werden, wenn diese Entscheidung - wie hier - rechtskräftig geworden ist. Dem Kläger steht die Klageforderung nicht zu. Das steht rechtskräftig fest (§§ 322 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO). 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 21 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.