Beschluss
7 TaBV 50/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0706.7TABV50.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.10.2010, Az.: 4 BV 6/10, abgeändert: Die Anträge des Betriebsrates werden als unzulässig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Anordnung von Betriebsferien oder Teilbetriebsferien. 2 Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie mit etwa 260 Arbeitnehmern. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der bei ihr gebildete neunköpfige Betriebsrat. Die Arbeitgeberin plante in der Zeit vom 12.02. bis zum 17.02.2010 (Fastnachtsfreitag bis Aschermittwoch) die dringend erforderliche Reparatur eines Lötofens durchzuführen. Da die Arbeitnehmer der Abteilung P32 in dieser Zeit ihrer Tätigkeit in der Produktion nicht nachgehen konnten, führte der Personalleiter mit dem Betriebsrat Ende Januar 2010 Gespräche über die Anordnung einer „Teilbetriebsruhe“. Nach der Vorstellung des Betriebsrates sollte die Arbeitgeberin den betroffenen Mitarbeitern für den Zeitraum der Reparatur bezahlte Freistellung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewähren. Die Arbeitgeberin lehnte das ab. 3 In der Folge besprach der Abteilungsleiter die Notwendigkeit der Reparatur des Lötofens mit den 15 Mitarbeitern der Abteilung P32 und veranlasste diese, für den geplanten Reparaturzeitraum Freizeitausgleich, Resturlaub aus 2009 oder Urlaub aus 2010 zu beantragen. Der Personalleiter teilte dem Betriebsrat am 03.02.2010 mit, er habe mit allen Mitarbeitern Einvernehmen erzielt, die Anordnung von Betriebsruhe sei somit hinfällig. 4 Der Betriebsrat ist der Ansicht, die Arbeitgeberin habe sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bei der Anordnung der Teilbetriebsferien in der Abteilung P32 umgangen, indem sie die betroffenen Arbeitnehmer kontaktiert und dazu gebracht habe, für den fraglichen Reparaturzeitraum des Lötofens individuelle Urlaubsanträge einzureichen. 5 Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.10.2010 (dort S. 2-5 = Bl. 39-42 d.A.). 6 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt, 7 der Beteiligten zu 2) zu untersagen, Betriebsferien oder Teilbetriebsferien für einzelne Abteilungen oder Teile von Abteilungen für bestimmte Zeiträume anzuordnen oder in der Form zu dulden, dass den betroffenen Arbeitnehmern angeboten oder mit diesen vereinbart wird, dass diese Arbeitnehmer für diese entsprechenden Zeiträume individuelle Urlaubsanträge einreichen und diese auch genehmigt werden, wenn nicht der Beteiligte zu 1) seine vorherige Zustimmung erteilt oder die fehlende Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist, 8 hilfsweise festzustellen, dass die Anordnung oder Duldung von Betriebsferien bzw. Teilbetriebsferien für einzelne Abteilungen oder Teile von Abteilungen dadurch, dass die Antragsgegnerin mit betroffenen Arbeitnehmern vereinbart, dass diese für die fraglichen Zeiträume individuelle Urlaubsanträge einreichen und diese dann auch genehmigt werden, nur unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers zulässig ist. 9 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 10 die Anträge zurückzuweisen. 11 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.10.2010, Az.: 4 BV 6/10, dem Hauptantrag stattgegeben und zur Zulässigkeit ausgeführt, der Unterlassungsantrag des Betriebsrats sei im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Die verwendeten Begriffe „Betriebsferien“ und „Teilbetriebsferien“ seien mit Blick auf die Antragsbegründung der Auslegung fähig. Der Betriebsrat stütze seinen Antrag auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Es gehe ihm somit um Urlaub im Sinne dieser Vorschrift, die den Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte sowie jede Form der bezahlten oder unbezahlten Freistellung von der Arbeit erfasse. Mit der Formulierung „Betriebsferien“ und „Teilbetriebsferien“ werde auch deutlich, dass der Betriebsrat nicht die Festlegung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer rüge. Es gehe ihm ersichtlich um einen kollektiven Tatbestand. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal sei, ob es sich inhaltlich um generelle Regelungen handele, oder ob es um Maßnahmen und Entscheidungen gehe, die nur einen Arbeitnehmer betreffen, weil es um dessen besondere Situation oder dessen Wünsche gehe. Unter Maßnahmen mit kollektivem Tatbestand seien alle Fälle zu verstehen, die sich abstrakt auf den ganzen Betrieb oder eine Gruppe von Arbeitnehmern oder einen Arbeitsplatz - nicht auf einen Arbeitnehmer persönlich - beziehen (Fitting, BetrVG, 24. Aufl., § 87 Rn. 16). Der Hauptantrag des Betriebsrates ziele demnach auf die Unterlassung von Freistellungen und Urlaubserteilungen unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts in § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG und betreffe damit die generelle Anordnung von Arbeitsfreistellungen bezogen auf vom Arbeitgeber bestimmte Arbeitsplätze. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung im Übrigen wird auf den begründeten Teil des Beschlusses (dort S. 6-8 = Bl. 43-45 d. A.) Bezug genommen. 12 Gegen diesen ihr am 28.10.2010 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin mit am 23.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 28.12.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet. 13 Sie macht geltend, die Anträge des Betriebsrates seien nicht hinreichend bestimmt. Der Hauptantrag (und damit der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses) enthalte im Grunde nichts anderes, als was bereits dem Gesetz in § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zu entnehmen sei. Es sei unstreitig, dass die Anordnung von Betriebsferien und damit auch von Teilbetriebsferien mitbestimmungspflichtig sei. Auf die entscheidende Frage, was unter „Teilbetriebsferien“ zu verstehen sei, gebe der erstinstanzliche Beschluss keine überzeugende Antwort. Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Arbeitgeberin vom 27.12.2010 (Bl. 58-60 d.A.) Bezug genommen. 14 Die Arbeitgeberin beantragt zweitinstanzlich, 15 den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.10.2010, Az.: 4 BV 6/10, abzuändern und die Anträge des Betriebsrates zurückzuweisen. 16 Der Betriebsrat beantragt, 17 die Beschwerde zurückzuweisen. 18 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung im Schriftsatz vom 11.02.2011 (Bl. 81-83 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Seine Anträge seien bestimmt genug. Der Beschlusstenor des Arbeitsgerichts wiederhole nicht nur den Gesetzeswortlaut des § 85 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, sondern beschreibe vielmehr genau, welche Art der Umgehung in Form einer versteckten Anordnung von Betriebsferien oder Teilbetriebsferien für einzelne Abteilungen oder Teile von Abteilungen untersagt sein soll. Die Arbeitgeberin habe einzelne Arbeitnehmer angesprochen, um sie zur Einreichung individueller Urlaubsanträge zu bewegen. Diese Ansprache sei nur erfolgt, weil die Arbeitgeberin mit ihm (dem Betriebsrat) keine Einigung habe erzielen können. Im Ergebnis habe die Arbeitgeberin versucht, ihr Produktionsausfallrisiko auf die Arbeitnehmer abzuwälzen. Die Arbeitgeberin sei in den Verhandlungen mit ihm nicht bereit gewesen, den Arbeitnehmern - auch nur zum Teil - einen Ausgleich in Form bezahlter Freistellung zu gewähren. Stattdessen habe sie mit der beschriebenen Umgehungsstrategie und dem damit verbundenen Unterdrucksetzen einzelner Arbeitnehmer versucht, das Problem für sich kostengünstig zu lösen. 19 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 20 Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin hat in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben. Auch der Hilfsantrag ist nicht erfolgreich. Die Anträge des Betriebsrates (Haupt- und Hilfsantrag) sind unzulässig. Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. 21 1. Der Unterlassungsantrag (Antrag zu 1) ist bereits unzulässig, da er im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt ist. 22 1.1. Nach dem auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift u.a. einen „bestimmten Antrag“ enthalten. Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt insoweit denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren. Dementsprechend muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Unterlassungsanträge müssen aus rechtsstaatlichen Gründen für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennen lassen, welcher Handlungen er sich enthalten soll und in welchen Fällen gegen ihn als Sanktion ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Nur wenn die danach gebotenen Verhaltensweisen hinreichend erkennbar sind, kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen. Eine Entscheidung, die eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht ausspricht, muss grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung geeignet sein. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Auch wenn die Frage, wann bei erneuten Verstößen das Unterlassungsgebot einsetzt, erst im Vollstreckungsverfahren beurteilt wird, muss der Arbeitgeber, der zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten angehalten werden soll, vorher wissen, in welchen zukünftigen Fällen er mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes rechnen muss. Genügt ein Antrag - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen (BAG Beschluss vom 14.09.2010 - 1 ABR 32/09 - Rn. 14, NZA 2011, 364, m.w.N.). 23 1.2. Danach ist der Antrag zu 1) nicht hinreichend bestimmt. Er lässt keine Auslegung zu, die den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. 24 Durch die Aufnahme der Begriffe “Teilbetriebsferien” „für einzelne Abteilungen“ oder „für Teile von Abteilungen“ enthält der Antrag Unbestimmtheiten, die einer Sachentscheidung entgegenstehen. Um über den Unterlassungsantrag in der Sache mit objektiver Rechtskraftwirkung entscheiden zu können, müsste hinreichend klar sein, was unter den im Antrag verwandten Begrifflichkeiten zu verstehen ist. Die Bedeutung dieser Begriffe ist nicht offenkundig. Würde über diesen Antrag in der Sache entschieden, bliebe der Umfang der objektiven Rechtskraft der Entscheidung völlig unklar. Die Arbeitgeberin kann dem Antrag nicht entnehmen, in welchen Fällen der Betriebsrat verlangt, dass vor der Genehmigung des Urlaubs seine Zustimmung eingeholt wird. 25 Im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer hat sich im Rahmen der mündlichen Erörterung gezeigt, dass die Betriebsparteien den Begriff „Teilbetriebsferien“ völlig unterschiedlich auslegen. So ist der Betriebsrat der Ansicht, dass bereits der Urlaub eines einzelnen Arbeitnehmers für einen einzigen Tag als „Teilbetriebsferien“ für „Teile von Abteilungen“ anzusehen ist, wenn der Arbeitnehmer z.B. der Bitte der Arbeitgeberin nachkommen sollte, einen Tag Urlaub zu nehmen, weil er wegen Verzögerungen bei der Anlieferung des Materials nicht weiterarbeiten kann. 26 Der Antrag lässt nicht ausreichend erkennen, was der Arbeitgeberin untersagt werden soll. Es bleibt völlig unklar, was mit „Teilbetriebsferien“ „für Teile von Abteilungen“ gemeint sein kann. Es gibt keinen inhaltlich allgemein anerkannten und angewandten entsprechenden Begriff, auf den hier zurückgegriffen werden könnte. Diese Frage kann nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgesetzten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht. 27 2. Der durch die Abweisung des Hauptantrags zur Entscheidung der Beschwerdekammer angefallene, auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag (Antrag zu 2) ist ebenfalls nicht ausreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig. 28 Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG muss der Antragsteller eines Beschlussverfahrens die Maßnahme des Arbeitgebers oder den betrieblichen Vorgang, hinsichtlich dessen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Dafür muss der jeweilige Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Betriebsparteien entschieden werden kann. Nicht ausreichend ist, wenn ein „bunter Strauß“ aller möglichen Maßnahmen in Betracht kommt (vgl. BAG Beschluss vom 18.08.2009 - 1 ABR 45/08 - Rn. 14, AP Nr. 2 zu § 84 SGB IX, m.w.N.). 29 Hiernach genügt auch der Hilfsantrag des Betriebsrates den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Die Arbeitgeberin könnte bei einer stattgebenden Entscheidung nicht ohne weiteres erkennen, wann sie den Betriebsrat zu beteiligen hat. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 1.2. der Gründe zum Hauptantrag verwiesen. III. 30 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.