OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Sa 124/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0630.10SA124.11.0A
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. Januar 2011, Az.: 8 Ca 1535/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag brutto oder netto schuldet. 2 Die Klägerin war seit dem 01.01.2002 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiterin beschäftigt. Die Parteien stritten in zwei Prozessen vor dem Arbeitsgericht Mainz (Az.: 9 Ca 839/09 und 9 Ca 1595/09) über die Wirksamkeit von Abmahnungen und die Zahlung von Schmerzensgeld wegen Mobbings. Am 11.12.2009 schlossen die Parteien einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, der auszugsweise folgende Regelungen enthält: 3 „Aufhebungsvertrag … Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Parteien des Arbeitsvertrages sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich aus krankheitsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.03.2010 enden wird. … Abfindung Das Unternehmen zahlt Ihnen eine einmalige Abfindung in Höhe von € 45.896,00 brutto gemäß der Berechnungsformel der Rahmenkonzernbetriebsvereinbarung „Transfervereinbarung“ vom 23.10.2009. Der sich zum Auszahlungszeitpunkt unter Berücksichtigung der jeweils geltenden steuerrechtlichen Regelungen in Ansehung der persönlichen Verhältnisse ergebende Nettobetrag wird mit den letzten Bezügen ausgezahlt. … Sperrfrist Arbeitslosengeld Für den Fall des Eintritts einer Sperrzeit oder einer Verminderung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld wird das Unternehmen bei entsprechendem Nachweis des Mitarbeiters eine Kompensation der finanziellen Nachteile auf Basis von 70 % des letzten monatlichen Netto-Einkommens gewähren. …“ 4 Die Klägerin schied zum 31.03.2010 bei der Beklagten aus. Die Bundesagentur für Arbeit stellte für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 23.06.2010 den Eintritt einer Sperrzeit fest. Die Beklagte errechnete die in Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages vereinbarte Kompensationszahlung - 70 % des letzten monatlichen Nettoentgelts (100 % = € 2.621,30) der Klägerin - für den Sperrzeitzeitraum mit € 5.087,71. Von diesem Gesamtbetrag führte sie Lohnsteuer an das Finanzamt ab und zahlte der Klägerin einen Nettobetrag von € 2.833,00 aus. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der Differenz von € 2.254,71 als Nettobetrag. 5 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.01.2011 (dort Seite 2-8 = Bl. 77-83 d. A.) Bezug genommen. 6 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.254,71 netto, zzgl. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2010 zu zahlen, 8 hilfsweise 9 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die auf die Kompensation des Arbeitslosengeldes zu zahlende Lohnsteuer zu übernehmen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 14.01.2011 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 9 bis 14 des erstinstanzlichen Urteils vom 14.01.2011 (Bl. 84-89 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 02.02.2011 zugestellt worden. Sie hat mit am 01.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 01.04.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 31.03.2011 begründet. 13 Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe den Aufhebungsvertrag vom 11.12.2009 fehlerhaft ausgelegt. Sie habe mit der Beklagten in Ziffer 5 des Vertrages eine Nettozahlung vereinbart. Die vereinbarte Kompensation für den Fall des Eintritts einer Sperrfrist habe keinen Vergütungscharakter, vielmehr habe sich die Beklagte verpflichtet, einen Nachteil auszugleichen. Ihr Nachteil sei der Verlust des steuerfreien Arbeitslosengeldes durch den Eintritt der Sperrzeit. Bei der vereinbarten Kompensation handele es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass sich die Beklagte geweigert habe, eine Kündigung auszusprechen, weshalb in der Konsequenz eine Sperrzeit eingetreten sei. Schadensersatzrenten seien nicht steuerbar. Zu kompensieren sei nicht die Vergütung gewesen, sondern das ausgefallene Arbeitslosengeld, das ihr netto zugeflossen wäre. Auch die Historie des Aufhebungsvertrages spreche für dieses Ergebnis. Die Beklagte sei, trotz ihres Wunsches, sich von ihr trennen zu wollen, aus grundsätzlichen Erwägungen nicht bereit gewesen, eine Kündigung auszusprechen. Sie [die Klägerin] sei wegen der zu erwartenden Sperre des Arbeitslosengeldes zunächst nicht bereit gewesen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Die Beklagte habe ihr deshalb angeboten, den möglichen Ausfall des Arbeitslosengeldes auf Basis von 70 % ihres Nettogehaltes auszugleichen. Mit dieser Regelung habe sie sich einverstanden erklärt. In diesem Sinne sei Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages von der Beklagten formuliert worden. Die Klausel beinhalte damit das Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 31.03.2011 (Bl. 112-115 d.A.) Bezug genommen. 14 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, 15 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.01.2011, Az.: 8 Ca 1535/10, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.254,71 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 05.05.2011 (Bl. 122-128 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Sie habe der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zugesagt, die ihr obliegende Steuerlast zu übernehmen. Die Klägerin könne aus dem Wortlaut des Aufhebungsvertrages keine Nettozahlungsabrede herleiten. Sie habe mit der Klägerin auch keine Schadensersatzvereinbarung getroffen. Die Klägerin könne einen Schadensersatzanspruch insbesondere nicht darauf stützen, dass sie sich geweigert habe, ohne Vorliegen der Voraussetzungen, eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. 19 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschriften sowie auf die zur Information des Gerichts beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Mainz (Az.: 9 Ca 839/09 und 9 Ca 1595/09) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 20 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde auch gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet. 21 Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt sich die Berufungsbegründung noch in hinreichender Form mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander. Insbesondere legt die Klägerin dar, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach ihrer Ansicht unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. II. 22 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Nettobetrages von € 2.254,71. 23 Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich Bezug auf die sorgfältige Begründung des angefochtenen Urteils. 24 Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren ist kurz auf Folgendes hinzuweisen: 25 Das Arbeitsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich Bruttobeträge schuldet. Der Arbeitnehmer muss daher grundsätzlich steuerlich berechtigte Abzüge hinnehmen. Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt dann etwas anderes, wenn sich das aus den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen ergibt, denn das Steuerrecht sagt nichts darüber aus, welche Partei des Arbeitsverhältnisses zivilrechtlich verpflichtet ist, die Steuer wirtschaftlich zu tragen. Ob ein Nettoentgelt zu zahlen ist, muss durch Auslegung der maßgeblichen Regelungen ermittelt werden. Nettolohnvereinbarungen sind nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Sie müssen einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen (BAG Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 167/08 - Rn. 14, 15 - AP Nr. 11 zu § 38 EStG; m.w.N.). 26 Nach diesen Auslegungsgrundsätzen, denen auch die Berufungskammer folgt, haben die Parteien hier keine Nettozahlung vereinbart. Für den Anspruch der Klägerin ist Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages vom 11.12.2009 maßgeblich. In der Zeit vom 01.04. bis zum 23.06.2010 ist eine Sperrzeit eingetreten. Die Klägerin kann von der Beklagten eine Kompensation ihrer finanziellen Nachteile auf Basis von 70 % des letzten monatlichen Netto-Einkommens beanspruchen. Eine ausdrückliche Regelung, ob der so errechnete Betrag (unstreitig € 5.087,71) brutto oder netto zu leisten ist, enthält der Aufhebungsvertrag nicht. Das unterscheidet diese Ziffer von der Bestimmung über die Höhe der Abfindung in Ziffer 3, wo ausdrücklich vorgesehen ist, dass eine Abfindung in Höhe von € 45.896,00 brutto zu zahlen ist. Eine ausdrückliche Nettoregelung enthält Ziffer 5 des Vertrages nicht. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das Fehlen des Wortes „brutto“ bei der Begründung einer Zahlungspflicht nicht bedeutet, dass eine Nettozahlungsschuld begründet worden ist. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass aus der Verwendung des Begriffs „Kompensation“ kein Anspruch auf eine Nettozahlung folgt. Verpflichtet sich der Arbeitgeber zur „Kompensation“ bestimmter finanzieller Nachteile, ist nichts darüber gesagt, wer von beiden -Arbeitnehmer oder Arbeitgeber - wirtschaftlich betrachtet die Steuer zu tragen hat, wenn der Kompensationsbetrag steuerpflichtig ist. 27 Entgegen der Ansicht der Berufung kann die Steuerfreiheit des Arbeitslosengeldes zu keiner anderen Auslegung der Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages führen. Ziffer 5 legt lediglich fest, dass die Beklagte der Klägerin im Falle des Eintritts einer Sperrzeit „auf der Basis von 70 % des letzten Nettoeinkommens“ eine Kompensation der finanziellen Nachteile zu gewähren hat. Daraus folgt nicht, dass sich die Beklagte verpflichtet hätte, der Klägerin während der Sperrzeit 70 % ihres Nettomonatsgehalts (= € 1.843,91) als Nettobetrag zu zahlen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (§ 129 Nr. 2 SGB III) unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von höchstens € 5.500,00 (Beitragsbemessungsgrenze West 2010). Das Arbeitsgericht hat fehlerfrei darauf abgestellt, dass Sinn und Zweck der Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages es nicht erfordern, dass die Beklagte der Klägerin während der Sperrzeit einen höheren Betrag zahlt, als sie Arbeitslosengeld erhalten hätte. Dafür besteht kein Anhaltspunkt. Vielmehr kann die Klägerin den Nachteil des Eintritts einer Sperrzeit nicht überkompensieren. 28 Entgegen der Ansicht der Berufung ist Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages nicht als Schadensersatzabrede auszulegen. Die Beklagte war aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu kündigen, um den Eintritt einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden. Die Beklagte hat der Klägerin zugesagt, ihr im Falle des Eintritts einer Sperrzeit zusätzlich zu der Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes (€ 45.896,00) eine weitere Zahlung (€ 5.087,71) zu gewähren. Eine von den Arbeitsvertragsparteien in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung soll die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder jedenfalls abmildern (vgl. zu diesen Funktionen einer individualrechtlichen Abfindung BAG Urteil vom 16.12.2010 - 6 AZR 423/09 - Rn. 18, DB 2011, 766-768). Hier haben die Parteien für den Fall des Eintritts einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld in Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages eine Kompensationszahlung zum Ausgleich dieser finanziellen Nachteile vereinbart, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes zusätzlich entstehen können. Im Ergebnis handelt es sich bei der „Kompensation der finanziellen Nachteile“ durch den Eintritt einer Sperrzeit um eine zusätzliche Abfindung und nicht um einen Schadensersatzanspruch. 29 Selbst wenn es sich bei der in Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages vereinbarten Zahlung um einen - steuerfreien - Schadensersatzanspruch handeln sollte, was die zuständigen Finanzbehörden zu beurteilen haben, bestünde der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht. Die Klägerin hätte dann die Möglichkeit, die von der Beklagten im Jahr 2010 abgeführten Steuern in Höhe von € 2.254,71 von den Finanzbehörden im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zurückzuverlangen. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Arbeitgeber im Lohnabzugsverfahren auf Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG) zuviel Lohnsteuer abgeführt hat, steht dem Arbeitgeber gegen die Finanzbehörde ein Erstattungsanspruch nicht zu. Eine Korrektur kann nur über die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen, bei der dem Arbeitnehmer nicht die ohne rechtlichen Grund entrichtete Lohnsteuer nach § 37 Abs. 2 AO erstattet, sondern die abgeführte Lohnsteuer angerechnet wird (BAG Urteil vom 13.10.2010 - 5 AZR 648/09 -Rn. 24, NZA 2011, 219; BFH Urteil vom 17.06.2009 - VI R 46/07 - Rn. 24, DB 2009, 2466). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr nach der sachgerechten Wahrnehmung ihrer Steuerbelange eine endgültige steuerliche Mehrbelastung in Höhe der eingeklagten € 2.254,71 entstanden ist. III. 30 Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 31 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.