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Urteil

10 Sa 124/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlender ausdrücklicher Regelung ist von Bruttobeträgen auszugehen; Nettolohnvereinbarungen sind nur bei eindeutiger Vereinbarungsabsicht anzunehmen. • Die Verpflichtung zur Kompensation einer Sperrzeitzahlung nach Aufhebungsvertrag ist als zusätzliche Abfindung und nicht als Schadensersatz zu verstehen, sofern keine anderslautende Vereinbarung erkennbar ist. • Hat der Arbeitgeber im Lohnabzugsverfahren Lohnsteuer abgeführt, kann der Arbeitnehmer eine zu viel gezahlte Steuer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern nur im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen.
Entscheidungsgründe
Keine Nettozahlungspflicht für Kompensation der Sperrzeit • Bei fehlender ausdrücklicher Regelung ist von Bruttobeträgen auszugehen; Nettolohnvereinbarungen sind nur bei eindeutiger Vereinbarungsabsicht anzunehmen. • Die Verpflichtung zur Kompensation einer Sperrzeitzahlung nach Aufhebungsvertrag ist als zusätzliche Abfindung und nicht als Schadensersatz zu verstehen, sofern keine anderslautende Vereinbarung erkennbar ist. • Hat der Arbeitgeber im Lohnabzugsverfahren Lohnsteuer abgeführt, kann der Arbeitnehmer eine zu viel gezahlte Steuer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern nur im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Die Klägerin war Außendienstmitarbeiterin und schloss mit der Beklagten am 11.12.2009 einen Aufhebungsvertrag, demzufolge das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2010 endete. Der Vertrag sah eine Abfindung in Höhe von €45.896,00 brutto vor und in Ziffer 5 eine Kompensation von 70 % des letzten monatlichen Nettoentgelts für den Fall einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Für den Zeitraum 01.04.2010 bis 23.06.2010 stellte die Bundesagentur eine Sperrzeit fest; die Beklagte berechnete die Kompensation mit €5.087,71, führte hiervon Lohnsteuer an das Finanzamt ab und zahlte der Klägerin netto €2.833,00 aus. Die Klägerin verlangte die Differenz von €2.254,71 netto und machte subsidiär feststellungsweise die Übernahme der Lohnsteuer geltend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin erhob Berufung, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden. • Grundsatz: Arbeitgeber schuldet grundsätzlich Bruttobeträge; Nettoregelungen sind Ausnahmen und nur bei eindeutiger Regelungsabsicht anzunehmen (vgl. Rechtsprechung des BAG). • Ziffer 5 des Aufhebungsvertrags enthält keine ausdrückliche Regelung, dass die Kompensation netto zu zahlen sei; anders als Ziffer 3 (Abfindung: brutto) fehlt hier das Wort ‚brutto‘ nicht zugunsten einer Vermutung für Netto. • Die Formulierung ‚Kompensation auf Basis von 70 % des letzten monatlichen Netto-Einkommens‘ beschreibt die Berechnungsgrundlage, nicht die Verpflichtung, genau diesen Nettobetrag steuerfrei zu zahlen; eine Überkompensation gegenüber dem Arbeitslosengeld ist nicht geboten. • Die Kompensation ist als zusätzliche Abfindung zu verstehen, nicht als Schadensersatz; die Beklagte war nicht verpflichtet, eine Kündigung auszusprechen, um eine Sperrzeit zu vermeiden. • Selbst wenn steuerliche Einordnung als Schadensersatz möglich wäre, kann die Klägerin zu viel abgeführte Lohnsteuer nur im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung zurückholen; ein Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt steht dem Arbeitgeber nicht zu. • Mangels dargetaner endgültiger steuerlicher Mehrbelastung der Klägerin besteht kein Anspruch auf Erstattung des von der Beklagten abgeführten Steuerbetrags. • Berufungskammer nimmt gemäß §69 Abs.2 ArbGG Bezug auf die Begründung des Arbeitsgerichts und sieht keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Klage auf Zahlung von €2.254,71 netto war unbegründet, weil der Aufhebungsvertrag keine eindeutige Nettozahlungsvereinbarung enthielt und die Kompensation als zusätzliche Abfindung (brutto) zu verstehen ist. Die Klägerin kann eine etwa zuviel gezahlte Lohnsteuer nicht gegenüber der Beklagten, sondern nur im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen; sie hat nicht dargelegt, dass ihr dadurch eine endgültige steuerliche Mehrbelastung in Höhe des geltend gemachten Betrags entstanden ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dementsprechend bleibt die erstinstanzliche Abweisung der Klage in vollem Umfang bestehen.