Beschluss
10 Ta 106/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0621.10TA106.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. März 2011, Az.: 8 Ca 227/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Das Arbeitsgericht hat der Klägerin am 01.03.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass die Klägerin ab dem 01.05.2011 monatliche Raten von € 135,00 an die Landeskasse zu zahlen hat. 2 Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit am 21.03.2011 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, die sie auf die festgesetzte Ratenhöhe beschränkt. Nach ihrer Berechnung sei sie außerstande, monatliche Raten von über € 50,00 zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.05.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. 3 Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 4 Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 5 Die Klägerin ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage, monatliche Raten in Höhe von € 135,00 an die Landeskasse zu leisten. Sie verfügt ausweislich der vorgelegten Belege über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.390,78 (Altersrente € 511,63, Witwenrente € 671,97, Betriebsrente € 207,18). Von diesem Einkommen ist nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO der Freibetrag für die Partei in Höhe von (inzwischen) € 400,00 abzusetzen. Außerdem sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich € 323,68 in Abzug zu bringen. 6 Das Arbeitsgericht hat die angeführten Stromkosten (monatlich € 81,00) und die Rundfunkgebühren (monatlich € 17,98) zu Recht nicht gesondert vom Einkommen der Klägerin abgesetzt. Es handelt sich um Kosten der allgemeinen Lebensführung, die bereits unter den Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO fallen (vgl. unter vielen: BGH Beschluss vom 08.01.2008 - VIII ZB 18/06 - NJW-RR 2008, 595-596; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.01.2008 - 3 Ta 291/07 - und Beschluss vom 22.06.2010 - 7 Ta 80/10 - dokumentiert in Juris). Auch die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Kosten für die von der Klägerin gesondert angemietete Garage (monatlich € 45,00) nicht zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft. 7 Das Arbeitsgericht hat sämtliche Versicherungsbeiträge (monatlich insgesamt € 109,94) vom Einkommen der Klägerin abgesetzt, die von ihr angeführt worden sind (Haftpflicht € 7,20, Unfall € 15,33, Rechtsschutz € 22,30, Kfz € 32,52, Pflege € 17,05, Hausrat € 4,26, Kranken € 11,28). Darüber hinaus hat es die Kfz-Steuer (monatlich € 6,17) berücksichtigt. 8 Nach Abzug des Freibetrages und der berücksichtigungsfähigen Belastungen verfügt die Klägerin über ein für die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 550,99 monatlich. Davon sind nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von € 225,00 aufzubringen. Das Arbeitsgericht hat irrtümlich einen Freibetrag für die erwerbstätige Partei von € 180,00 vom Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht. Eine Verschlechterung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist aber ausgeschlossen (Verbot der reformatio in peius). Es verbleibt deshalb bei der vom Arbeitsgericht festgesetzten Ratenhöhe von monatlich € 135,00. III. 9 Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 10 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.