Urteil
11 Sa 59/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0519.11SA59.11.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.11.10 (AZ: 2 Ca 1302/10) abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 8.3.06/13.3.06 zum 2.7.10 beendet worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits als wissenschaftlichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/5, das beklagte Land zu 4/5. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten vorliegend um die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung sowie über den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung. 2 Der am … 1970 geborene Kläger war ab dem 01.10.2003 bei dem beklagten Land als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der ABC-Universität am Institut für Vor- und Frühgeschichte beschäftigt. Die Befristung beruhte zunächst auf den Regelungen der §§ 57 a) ff. Hochschulrahmengesetz (im Weiteren HRG). 3 An besagtem Institut ist seit 1979 Prof. Dr. O. (im Weiteren Prof. Dr. O.) beschäftigt. Seit 1999 als Akademischer Direktor der Besoldungsgruppe A 15, nachdem er ein Jahr zuvor zum außerplanmäßigen Professor ernannt worden ist. 4 Vom 03.07.2002 bis zum 02.07.2006 war Prof. Dr. O. erstmals zur Wahrnehmung des Amtes des Vizepräsidenten der Universität von Studium und Lehre beurlaubt. Nach seiner Wiederwahl wurde er erneut für die Zeit ab dem 03.07.2006 für die Dauer von vier Jahren zum Vizepräsidenten der ABC-Universität ernannt. 5 Die Parteien schlossen unter dem Datum vom 08.03.2006/13.03.2006 (Bl. 12 und 13 d. A.) den hier streitgegenständlichen Arbeitsvertrag, der auszugsweise folgende Regel enthält: 6 § 1 Herr. Dr. A., geboren … 1970 , wird ab 03.07.2006 bis einschließlich 02.07.2010 , als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Vertretung von Professor Dr. O. während seiner Vizepräsidentschaft (§ 14 Abs. 1, Ziff. 3 TzBfG) weiterbeschäftigt. 7 Das Arbeitsverhältnis endet bereits vor dem o. g. Termin, spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vertretungsgrund entfällt, insbesondere, wenn der/die vorgenannte abwesende Mitarbeiter/in zurückkehrt. Der Beendigungszeitpunkt wird dem/der Vertreter/in frühestmöglich, spätestens aber 4 Wochen vorher mitgeteilt. 8 Soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist, gehört es zum Aufgabenkreis des Mitarbeiters, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen (§ 56 Abs. 1, Satz 2 Hochschulgesetz (HochSchG)). § 2 9 Der Mitarbeiter ist in Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT). § 3 10 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Bei befristeter Beschäftigung findet ferner die SR 2 y zum BAT Anwendung. 11 Der Kläger hat seine Tätigkeit im Zeitraum des befristeten Arbeitsverhältnisses in einer Liste zusammengestellt (Bl. 64 - 73 d. A.), wobei es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten des Instituts erst zum 11.03.2008 erfolgte. Zwischen den Parteien Streit besteht, welchen zeitlichen Umfang die Aufgabenerledigung des Klägers insgesamt in Anspruch genommen hat und welchen zeitlichen Anteil die einzelnen Tätigkeiten am Arbeitszeitaufwand des Klägers hatten. 12 Dabei hat der Kläger Tätigkeiten wahrgenommen, die Prof. Dr. O. vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger nicht wahrgenommen hat 13 Betreuung Homepage Beauftragter Kapazität (auf Institutsebene) Beauftragter EDV Modulbeauftragter eines Moduls im BA-Studiengang (C2) Zusammenstellung Stundenplan (Zeitenabgleich) Zimmervergabe Kandidaten Buchführung Deutsche Bank-Konto Ordnung Fundmagazin Erasmus-Austausch Durham Studienmanager BA-Studiengang "Archäologische Restaurierung" Administrator Forschungsportal Rheinland-Pfalz (auf Institutsebene) 14 Während der Amtszeit als Vizepräsident war Prof. Dr. O. weiter in verschiedenen Kommissionen des Fachbereichs tätig, setzte Forschungsvorhaben fort, hielt auch zahlreiche Fachvorträge und veröffentlichte weiterhin wissenschaftlich. An Institutslehrveranstaltungen und Vorlesungen beteiligte sich Prof. Dr. O. nicht. 15 Während der befristeten Beschäftigung des Klägers betreute Prof. Dr. O. weiter Doktoranden und nahm auch mündliche Prüfungen ab (Bl. 100 d. A.) und war auch an Magisterprüfungen beteiligt (Bl. 102 d. A.), teilweise zusammen mit dem Kläger. 16 Vor Übernahme der Vizepräsidentschaft war Prof. Dr. O. Leiter des Institutes. Nach nunmehrigem Ablauf der Vizepräsidentschaft ist er dies nun wieder. 17 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, 18 es läge weder unmittelbare noch mittelbare Vertretung von Prof. Dr. O. bis 2010 vor. Ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers habe nicht vorgelegen. Die Arbeitszeit des Klägers belaufe sich auf ca. 50 Stunden pro Woche (Bl. 90 und 91 d. A.) wobei 10% der Arbeitszeit der Bereich Lehre beinhalte, 35% die Betreuung der Kandidaten, 20% das Vorbereiten und Halten von Vorträgen, 20% mit Projektbearbeitung und Betreuung ausgefüllt seien, ca. 10% sich auf Verwaltungsaufgaben aufschlüsselten und ca. 5% den Bereich Prüfungen ausmachten. 19 Der Kläger habe Prof. Dr. O. nicht in seiner Funktion als Leiter des Instituts vertreten. Dies sei Prof. Pr. gewesen. Auch habe der Kläger nicht den Tätigkeitsbereich des Prof. Dr. O. im Bereich der Gremien als Vertreter der Gruppe 1 (Professoren) ausgefüllt. Diese Tätigkeiten habe der Prof. Dr. O. auch als Vertreter des Instituts während seiner Vizepräsidentschaft ausgeführt. Prof. Dr. O. habe seine Forschungsvorhaben während der Beschäftigung des Klägers nicht eingestellt. Prof. Dr. O. habe auch weiterhin zahlreiche Vorträge, insbesondere Fachvorträge gehalten, die in keinem Zusammenhang mit der Vizepräsidentschaft standen und sei dort als Professor des Instituts für Vor- und Frühgeschichte aufgetreten. Die Tätigkeit in wissenschaftlichen Gremien, Arbeitsgemeinschaften, Projekten habe er ebenfalls nicht eingestellt, sondern als Vertreter des Instituts für Vor- und Frühgeschichte aktiv weiterbetrieben (vgl. Bl. 95 d. A.). Darüber hinaus habe er in nicht unerheblichem Umfang weiterhin wissenschaftlich publiziert (vgl. Bl. 96 d. A.). 20 Der Kläger habe die Webseite des Instituts administriert, was er von Herrn Gp. übernommen habe und nach seinem Ausscheiden nunmehr von Dr. G. ausgeführt werde. Die Rolle des Sicherheitsbeauftragten habe er von Prof. Dr. O. erst am 11.03.2008 übernommen. Einen Kapazitätsbeauftragten habe es vor dem Kläger nie gegeben. Die Tätigkeit werde gegenwärtig von niemand, insbesondere nicht von Prof. Dr. O. ausgeübt. Modulbeauftragter für die römischen Mastermodule sei der Kläger nicht gewesen, dies habe vielmehr Prof. Dr. O. weiter übernommen. 21 Die Zusammenstellung des Stundenplanes (Zeitabgleich) habe es vor dem Kläger nicht gegeben. Die Zimmervergabe für die Kandidaten habe vor dem Kläger die Sekretärin durchgeführt. Diese Aufgabe werde heute ebenfalls nicht von Prof. Dr. O. ausgeübt. Die Buchführung des Deutsche Bank-Kontos habe seit dem 03.07.2010 die Sekretärin, Frau B., übernommen. Das Fundmagazin sei bisher nur einmal, nämlich vom Kläger, geordnet worden. Diese Tätigkeit habe keiner übernommen, insbesondere nicht Prof. Dr. O.. Die Tätigkeit des Erasmus-Beauftragten habe es vor Beginn der Vizepräsidentschaft des Prof. Dr. O. nicht gegeben. Diese führe dieser jedoch auch nicht nach Ausscheiden des Klägers fort. 22 Der Studienmanager BA-Studiengang "Archäologische Restaurierung" existiere erst seit 2007, genau so wie der Administrator Forschungsportal Rheinland-Pfalz, der ebenfalls erst seit zwölf Monaten existiere. Die Prognose zur befristeten Beschäftigung des Klägers könnten diese beiden Aspekte daher nicht bedingt haben. 23 Der Kläger habe auch Doktoranden betreut, die nunmehr nicht von Prof. Dr. O. betreut würden. In der Liste der Doktorarbeiten seien diese mit dem Betreuer "NN" ausgewiesen. Tatsächlich habe man diesbezüglich dem Kläger eine sechsmonatige Beschäftigung als Beamter auf Zeit angeboten, was dieser jedoch abgelehnt habe. 24 Soweit die Beklagte behaupte, die befristete Beschäftigung sei erforderlich gewesen, um in Vertretung des Prof. Dr. O. das Angebot der erforderlichen Lehrveranstaltung im Sinne der Prüfungsordnung aufrecht zu erhalten, sei dies auch nicht zutreffend. Auch ohne die vom Kläger angebotenen Vorlesungen wären ausreichend Lehrangebote vorhanden gewesen (wird ausgeführt Bl. 103 ff. d. A.). 25 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 26 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 08.03.2006/13.03.2006 zum 02.07.2010 beendet worden ist, 27 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände endete, sondern über den 02.07.2010 hinaus fortbesteht, 28 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits als wissenschaftlichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. 29 Das beklagte Land hat beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Das beklagte Land hat vorgetragen, Prof. Dr. O. sei für die Dauer der Vizepräsidentschaft von seinen Dienstaufgaben als akademischer Direktor beurlaubt worden. Er sei außerordentlicher Professor, der nach Einstellung im Jahre 1979 als wissenschaftlicher Angestellter und späterer Verbeamtung nunmehr seit dem 18.05.1999 im Beamtenverhältnis als akademischer Direktor tätig sei. Als akademischer Direktor sei er daher letztlich ein verbeamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter. Eine Berufung auf eine Professur sei nicht erfolgt, er sei kein Universitätsprofessor. Als promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter könne der Kläger Herrn Prof. Dr. O. vertreten. 32 Neben Tätigkeiten, die im Rahmen der Organisation des Instituts für Vor- und Frühgeschichte anfielen, hätten Prof. Dr. O. wissenschaftliche Dienstleistungen oblegen, zu denen es gehört habe, Studierenden Fachwissen und praktische Fähigkeiten zu vermitteln, sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, diese in Prüfungsfragen zu betreuen, letztendlich Prüfungen abzunehmen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen seien insbesondere auch die Ableistung von Vorlesungen, Seminaren, praktischen Übungen und die Durchführung von Exkursionen zu zählen. Die von dem Kläger in seiner Auflistung aufdiktierten Tätigkeiten habe der Kläger im Rahmen seiner Dienstaufgaben als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Vertretung des Herrn Prof. Dr. O. ausgeführt. Dieser werde auch nach Rückkehr sämtliche laufende Prüfungsverfahren weiter betreuen. 33 Soweit die Beklagte in Kooperation mit dem Römisch-Germanischen-Zentralmuseum eine Ausbildung zum Restaurator bzw. zur Restauratorin anbiete, habe der Kläger als Vertreter der Beklagten im Jahre 2008 an vier Prüfungen teilgenommen. Auch diese Tätigkeiten erfülle er im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen, wobei die Teilnahme an den Prüfungen in erster Linie dem Leiter des Instituts, zum damaligen Zeitpunkt Prof. Pr., oblegen habe. Aufgrund dessen Verhinderung sei ein Fachvertreter zu den Prüfungen entsandt worden, dies sei zu diesem Zeitpunkt der Kläger als Vertreter des Prof. Dr. O. gewesen. 34 Darüber hinaus habe der Kläger sein Lehrdeputat wahrgenommen und Lehrveranstaltungen angeboten, die erforderlich gewesen seien, um das Angebot von Lehrveranstaltungen zu Themen, die gemäß der Prüfungsordnung von den Studierenden zu absolvieren waren, abzudecken. 35 Weiterhin habe dem Kläger im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit die Veröffentlichung von Aufsätzen und das Halten von Vorträgen oblegen. Auch diese Tätigkeit wäre von Prof. Dr. O. wahrgenommen worden, wäre er nicht für die Dauer der Vizepräsidentschaft von seinen Dienstaufgaben beurlaubt gewesen. 36 Hinsichtlich der Vorträge und der Vorlesungsangebote komme es nicht darauf an, dass Prof. Dr. O. thematisch dasselbe Thema gewählt hätte. 37 Der Hinweis des Klägers, er habe Prof. Dr. O. nicht in der Leitung des Instituts vertreten, sei irrelevant, da die Übernahme der Institutsleitung nicht zu einer Befreiung von den sonstigen Dienstaufgaben des Leiters führe, sondern zusätzlich erbracht werde. Es müsse auch bestritten werden, dass Herr Prof. Dr. O. während der Dauer seiner Vizepräsidentschaften, somit der befristeten Beschäftigung des Klägers, Dienstaufgaben als Angehöriger des Instituts weiterhin erfüllt habe, schon gar nicht in einem zeitlichen Umfang wie vor der Amtsübernahme als Vizepräsident. 38 Soweit der Kläger Bezug auf Bachler- und Masterstudiengänge nehme, müsse darauf hingewiesen werden, dass es diese bei Übernahme des Vizepräsidentenamtes durch Prof. Dr. O. noch nicht gegeben habe. Dieser jedoch - wenn er nicht freigestellt gewesen wäre - auch diese Tätigkeit übernommen hätte. 39 Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 29.11.2010 die Klage des Klägers abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger den Klageantrag zu 2), allgemeinen Feststellungsantrag, gestellt habe, da ein Feststellungsinteresse nicht vorläge. 40 Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, es läge ein Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 3 TzBfG vor. Der Kläger sei zur Vertretung des beurlaubten Prof. Dr. O. beschäftigt worden. Ihm seien zulässigerweise andere Aufgaben als diesem zugewiesen worden. Für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers genüge es im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG, Freiheit von Forschung und Lehre, auch, wenn die Universitätsverwaltung davon ausgehe, dass eine Mitarbeiterstelle befristet frei sei, weil ihr bisheriger Inhaber nach einer vorhersehbaren Zeit auf seinen Arbeitsplatz zurückkomme. Es sei dabei völlig unerheblich, ob der Vertreter dieselben oder andere Lehrveranstaltungen anbiete, ob diese Lehrveranstaltungen notwendig im Sinne des Mindestangebotes für die Studierenden sei, genau so wie die Frage, ob der Vertreter zusätzliche Aufgaben übertragen bekommen habe, welche der Vertreter zuvor nicht erfüllt habe. 41 Der Wirksamkeit der Befristung stünde auch nicht entgegen, dass Prof. Dr. O. weiterhin wissenschaftlich publiziert habe. Dies stünde ihm frei, auch in seinem Amt als Vizepräsident. 42 Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz wurde dem Kläger am 28.12.2010 zugestellt (Bl. 169 d. A.). Mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28.01.2011 (Bl. 173 d. A.) hat der Kläger Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.03.2011 zu verlängern, was mit Beschluss vom 07.02.2011 (Bl. 187 d. A.) auch erfolgte. 43 Mit bei Gericht am 25.03.2011 (Bl. 190 ff. d. A.) eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet und insbesondere vorgetragen, die Parteien hätten unter der Anwendung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) und der Sonderregelung 2y BAT die Einstellung des Klägers gemäß § 14 TzBfG zur Vertretung des Prof. Dr. O. während dessen Vizepräsidentschaft vereinbart. Die Beklagte habe eingeräumt, keine Bedarfsprognose angestellt zu haben. Vielmehr habe sie sich ausschließlich darauf berufen, dass ein Vertretungsfall vorliege, weil der Arbeitsvertrag taggenau auf die Dauer der Vizepräsidentschaft des Prof. Dr. O. abgestellt sei. 44 Das Arbeitsgericht habe bei seinen Erwägungen übersehen, dass der bestehende Vertretungsbedarf die Rechtfertigung über den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 TzBfG begrenze. Die Tätigkeit des Klägers weise jedoch einen überschießenden Arbeitskräfteanteil aus in dem Bereich, in dem der Kläger Tätigkeiten wahrgenommen habe, die Prof. Dr. O. niemals ausgeführt habe. Der Beklagten habe es daher oblegen nachzuweisen, dass sich dies aufgrund nachträglicher Entwicklungen ergeben habe, die bei Vertragsschluss noch nicht absehbar gewesen seien. Dieses überschießende Arbeitszeitdeputat ergebe sich zumindest in dem Umfang, wo Herr Prof. Dr. O. während seiner Vizepräsidentschaft weiterhin Aufgaben eines wissenschaftlichen Mitarbeiters wahrgenommen habe und wo er während seiner Vizepräsidentschaft durch andere Personen vertreten worden sei. Es läge auch keine mittelbare Vertretungskette hinsichtlich der niemals von Herrn Prof. Dr. O. ausgeführten Tätigkeiten vor, einen derartigen Kausalzusammenhang habe die Beklagte nie vorgetragen. 45 Soweit das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung auf Art. 5 Abs. 3 GG (Wissenschaftsfreiheit) abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber das Verhältnis der Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG, und des Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses, der über Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sei, im Hochschulrahmengesetz und nachfolgend im Wissenschaftszeitvertragsgesetz geregelt habe. Soweit die Höchstfristen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes erschöpft seien oder der Arbeitgeber im Bereich der Wissenschaft von dessen Möglichkeiten keinen Gebrauch mache und auf das TzBfG zurückgreife, sei er auch an die Voraussetzungen der im TzBfG getroffenen Regelungen gebunden. 46 Der Kläger beantragt, 47 Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.11.2010 (2 Ca 1302/10), zugestellt am 28.12.2010, wird abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat, und: 48 es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 08.03.2006/13.03.2006 zum 02.07.2010 beendet worden ist, 49 es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endete, sondern über den 02.07.2010 hinaus fortbesteht. 50 Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird wieder beantragt: 51 Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits als wissenschaftlichen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen. 52 Das beklagte Land beantragt, 53 die Berufung zurückzuweisen. 54 Das beklagte Land verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und trägt vor, mit Wegfall eines Angehörigen aus dem Kreis der Lehrenden eines Institutes mit drei Professorinnen würden zwangsläufig Aufgaben in Studium und Lehre, wie das Abhalten von Lehrveranstaltungen, das Einbinden von Sprechstunden, die Betreuung von Studierenden, das Erstellen und Korrigieren von Klausuren, die Abnahme mündlicher Prüfungen vakant, so dass um eine Einschränkung des Lehrangebotes zu vermeiden, eine Vertretung sichergestellt werden müsse. In welchem Umfang konkret welche bzw. wie viele Studierende wann in welchem Fachsemester ausgebildet und betreut werden müssten, zeige sich jedoch jeweils erst zum jeweiligen Fachsemester. Eine genaue Bedarfsplanung könne daher semestergenau nicht vorgenommen werden. Ausreichend und erforderlich sei daher, den wissenschaftlichen Freiheiten der Lehrenden gerecht werdend, die Planung anhand der Studiumsprüfungsordnung in Abhängigkeit zu den jeweils eingeschriebenen Studierenden. In diesem Umfang sei der Kläger zur Vertretung von Prof. Dr. O. beschäftigt worden. Der Kläger habe kein überschießendes Arbeitszeitdeputat aufgewiesen, er sei nicht nur im Umfange einer Teilzeitstelle zur Vertretung von Prof. Dr. O. beschäftigt worden. Es müsse bestritten werden, dass der Kläger Überstunden abgeleistet habe, genau so, wie dass er mit Aufgaben betraut worden sei, die nicht im Rahmen der Vertretung von Prof. Dr. O. anfielen. Die Publikationen des Prof. Dr. O. seien aus eigenem wissenschaftlichen Antrieb erfolgt, um sein Wissenschaftsansehen während der Dauer der Vizepräsidentschaft aufrecht zu erhalten. Diese Publikationen seien in keiner Weise Bestandteil des Amtes des Vizepräsidenten, d. h. erfolgten nicht in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben als Vizepräsident. Die Fertigung wissenschaftlicher Publikationen habe Herrn Prof. Dr. O. freigestanden. Das Arbeitsgericht habe auch die Rechte der Beklagten aus Art. 5 Abs. 3 GG rechtfehlerfrei beurteilt. Der Kläger könne sich diesbezüglich nicht auf Grundrechte gegenüber der Beklagten berufen. 55 Festzuhalten sei, dass die Hochschulleitung, insbesondere die Verwaltung der Beklagten, habe davon ausgehen können und müssen, dass Prof. Dr. O. für die Dauer der Amtszeit der Vizepräsidentschaft als ordentlicher wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht zur Verfügung stehe. Kein Vizepräsident könne neben den diesbezüglichen Amtsgeschäften wissenschaftliche Aufgaben der Hochschule als Dienstaufgabe begleiten. Unabhängig davon sei Prof. Dr. O. auch von diesen Dienstaufgaben beurlaubt worden. 56 Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Entscheidungsgründe 57 Der Berufung war stattzugeben, soweit der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des § 17 TzBfG über den Zeitpunkt des Befristungs-endes des Vertrages vom 08.03./13.03.2006 geltend gemacht hat und soweit der Kläger hilfsweise Weiterbeschäftigung beantragt hat. 58 Die Berufung war zurückzuweisen, soweit der Kläger, der allgemeine Feststellung beantragt hat, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Sachverhalte beendet worden ist. I. 59 Der Kläger hat nach § 64 ArbGG statthaft Berufung eingelegt, die auch gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO fristgerecht erfolgte. 60 Die Berufung war jedoch insoweit unzulässig und zurückzuweisen, als der Kläger beantragt hat, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund anderer Gründe beendet worden ist. 61 Insoweit hat das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht vorläge, da weitere Beendigungstatbestände nicht im Raum stehen. 62 Gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 1 und 3 ZPO ist Voraussetzung einer formgerechten Berufungsbegründung, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in der Berufungsbegründungsschrift die Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils erfolgt, wenn nicht die Berufung ausschließlich mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln begründet wird (vgl. BGH, NJW RR 2007, 934). Fehlen sowohl Gründe der Anfechtung wie auch neues Vorbringen innerhalb der Frist, ist die Berufung unzulässig. 63 Sind Gegenstand der Berufung mehrere Streitgegenstände, ist für jeden Streitgegenstand im Einzelnen eine den Anforderungen genügende Berufungsbegründung erforderlich. 64 Der Kläger hat sich zwar ausführlich mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Richters zur Abweisung des Klageantrages zu 1. und respektive wegen des unmittelbaren Zusammenhanges mit der Abweisung des Klageantrages zu 3. Weiterbeschäftigung auseinandergesetzt. Mit dem selbständigen Streitgegenstand, den Klageantrag zu 2. betreffend, jedoch nicht, so dass insoweit die Berufung unzulässig war. 65 2. Zulässig war die Berufung jedoch die Klageanträge zu 1. und zu 3. betreffend. II. 66 Soweit als die Berufung zulässig war, ist sie auch begründet. 67 In Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz war daher festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf der Basis der Befristung in der Befristungsvereinbarung vom 08.03./13.03.2006 sein Ende gefunden hat und in dessen Konsequenz der Kläger Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat. Dies deswegen, weil es dem beklagten Land nicht gelungen ist, ausreichend substantiiert darzulegen, dass ein Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 3 TzBfG (Vertretungsfall) vorliegt. 68 Die Klageanträge zu 1. und 3. des Klägers sind zulässig. 69 a) Der Klageantrag zu 1. ist ohne Weiteres zulässig aufgrund der Regelung des § 17 TzBfG, wonach der befristet beschäftigte Arbeitnehmer die Unwirksamkeit spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Befristungsdatums geltend machen muss. 70 b) Auch der Klageantrag zu 3. ist zulässig gestellt. 71 Die Klage ist im Sinne von § 253 ZPO ausreichend bestimmt. Der Kläger hat im Klageantrag klargestellt, dass er als wissenschaftlicher Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden will. Durch die Bezugnahme der Klage und der Berufungsbegründung auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien ist auch der Inhalt der Weiterbeschäftigung im Übrigen hinsichtlich Arbeitszeit und Vergütung ausreichend bestimmt. 72 Auch die hilfsweise Geltendmachung ist zulässig, da der Kläger den Klageantrag von der innerprozessualen Bedingung der Stattgabe im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. abhängig gemacht hat. 73 Die Klage ist auch begründet, da ein sachlicher Grund, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers rechtfertigen könnte, nicht vorliegt. 74 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre Rechtfertigung zu prüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehung alleine maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Anders verhält es sich nur, wenn die Parteien in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen oder aber wenn sich der Nachfolgevertrag nur als unselbständiger Annex darstellt, was dann in Betracht kommt, wenn er eine verhältnismäßig geringe Verlängerung der Befristungsdauer unter Aufrechterhaltung des Befristungsgrundes enthält. 75 Beides war vorliegend nicht der Fall, so dass Gegenstand der Prüfung der Befristungsklage die Vereinbarung der Parteien vom 08.03./13.03.2006 ist (v. d. W. BAG 16.11.2005, 7 AZR 81/05). 76 Die Parteien haben den Arbeitsvertrag mit Datum vom 08.03./13.03.2006 anders als die vorherigen arbeitsvertraglichen Regelungen nun nicht mehr auf die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes gestützt, die Höchstbefristungsdauer war wohl abgelaufen, sondern unter Anwendbarkeit des BAT und der Sonderregelung SR 2y zum BAT Befristung nach § 14 TzBfG vereinbart. Als Befristungsgrund angegeben wurde im Vertrag die Vertretung von Prof. Dr. O.. 77 b) Nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt ist. Dies deswegen, um im Rahmen bestimmter Befristungsgrundformen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Aus diesem Normzweck folgt, dass der Arbeitgeber sich nicht auf (andere) Sachgründe berufen darf, die einer Befristungsform zuzuordnen wären, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart ist (vgl. BAG 17.04.2002, 7 AZR 665/02, zitiert nach JURIS). 78 Da es für die Prüfung der Wirksamkeit der Befristung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages ankommt, war daher aufgrund der Vereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag vorliegend Prüfungsgegenstand entsprechend der Sonderregelung 2y BAT nur der im Arbeitsvertrag genannte Befristungsgrund, der im vorliegenden Fall als Befristungsgrund des Aushilfsangestellten (vorübergehender Bedarf an Arbeitskräften zur Vertretung) vereinbart worden ist. 79 c) Der Sachgrund der Vertretung setzt voraus, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Stammpersonales beruht. Dabei ermöglicht (vgl. BAG 25.03.2009, 7 AZR 34/08, zitiert nach JURIS) § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG auch die befristete Beschäftigung zur Vertretung eines zeitweilig an der Dienstleistung verhinderten Beamten. 80 Die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 S. 1 i. v. m. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG setzt somit einen sachlichen Grund voraus, der in Vertretungsfällen darin liegt, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht, mit dessen Rückkehr er rechnen muss. Nur dadurch entsteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrundes ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfes durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Davon kann der Arbeitgeber ausgehen, soweit der Arbeitgeber nicht aufgrund sicherer objektiver Informationen annehmen muss, dass die Stammkraft nicht mehr zurückkehrt. 81 Dass Prof. Dr. O. nach Ablauf seiner Bestellung zum Vizepräsident nicht mehr zurückkehren würde in die Institutsarbeit konnte jedoch vorliegend nicht angenommen werden. 82 d) Im Rahmen der Vertretung ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass dem Vertreter die Aufgaben der ausfallenden Stammkraft unmittelbar zur Erledigung zugewiesen werden. Zulässig ist es auch, den Vertreter mit anderen Aufgaben zu betrauen. Es muss dabei jedoch sichergestellt werden, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitkräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt (BAG, 25.03.2009, 7 AZR 34/08, zitiert nach Juris). 83 Wird dabei die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zu dem Vertretenden und dem Vertreter darzulegen. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung durch den Sachgrund der Vertretung nicht gerechtfertigt (BAG, 25.03.2009, a. a. O.). Nimmt der Arbeitgeber den Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass, die Aufgaben in seinem Bereich, seiner Dienststelle neu zu verteilen, so muss er zunächst die bisher dem vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben darstellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere andere Arbeitnehmer schlüssig darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben. 84 Hat der Arbeitgeber aufgrund seines Organisationsrechtes dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat, ist darüber hinaus erforderlich, dass der Arbeitgeber darlegt, dass er diese Aufgaben dem Vertretenen nach dessen Rückkehr im Rahmen des Direktionsrechts zuweisen könnte. Der Arbeitgeber muss insoweit nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei Wiederantritt der Arbeit nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen anderen Arbeitsbereich zuzuweisen. 85 Fehlt es bei Prüfung des Befristungsgrundes für einen Teil der Stelle an der Wirksamkeit der Befristungsabrede, führt dies zur vollständigen Unwirksamkeit derselben und das Arbeitsverhältnis besteht insgesamt unbefristet fort, da § 16 S. 1 TzBfG einschränkungslos regelt, dass bei Rechtsunwirksamkeit der Befristungsabrede der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 04.06.2003 (7 AZR 523/02, zitiert nach Juris) festgestellt, dass der Sachgrund der Vertretung eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nicht die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem vollzeitbeschäftigten Vertreter rechtfertigt und dass, wenn für den offenen Stellenanteil kein Sachgrund vorliegt, die Befristung insgesamt unwirksam ist. Liegt ein einheitlich behaupteter Befristungstatbestand vor, der teilweise die Befristung des Arbeitsfeldes nicht rechtfertigt, so ist die Befristung nur insgesamt wirksam oder unwirksam (vgl. auch LAG Hamm, 16.10.2008, 17 Sa 671/08, zitiert nach Juris). 86 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen ausreichender Befristungsgründe trägt vorliegend das beklagte Land, das sich auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung beruft (vgl. BAG , 25.03.2009, 7 AZR 34/08, zitiert nach Juris). 87 Gemessen an diesen Voraussetzungen ist es vorliegend dem beklagten Land nicht gelungen darzulegen, dass ein ausreichender Befristungsgrund vorliegt. 88 Das beklagte Land hat sich die Aufstellung der Tätigkeiten des Klägers (vgl. 64 - 73 d. A.) zu eigen gemacht und behauptet, dies seien arbeitsvertraglich auszuübende Tätigkeiten des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Vertretung von Prof. Dr. O.. 89 Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass Teile der hier aufgeführten Tätigkeiten, insbesondere im Verwaltungsbereich (Betreuung der Homepage, Kapazitätsbeauftragter, EDV-Beauftragter, Modul-Beauftragter im BA-Studiengang, Zusammenstellung der Stundenplanes, Zimmervergabe Kandidaten, Buchführung Deutsche Bank, Ordnung des Magazin, Erasmus-Austausch Durham, Studienmanager BA-Studiengang und Administrator Forschungsportal Rheinland-Pfalz), Tätigkeiten sind, die Prof. Dr. O. niemals ausgeübt hat und auch von diesem gegenwärtig nicht ausgeübt werden. Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, einen erheblichen Teil von Prüfungen habe er im Zeitraum seiner Beschäftigung zusammen mit Prof. Dr. O. durchgeführt. Vor seiner Habilitation habe Prof. Dr. O. Prüfungen durchgeführt, an denen er als Schriftführer teilgenommen habe. Die Teilnahme an den Prüfungen ist zwischen den Parteien auch unstreitig. 90 Das beklagte Land hat nicht dargelegt, mit welchen zeitlichen Anteilen Prof. Dr. O. welche Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter verrichtet hat, die Vertretungsbedarf eröffnen. Das beklagte Land hat auch nicht konkret vorgetragen, welche Tätigkeiten Prof. Dr. O. in seinem Tätigkeitsbereich als wissenschaftlicher Mitarbeiter vertragsgemäß erbracht hat. Es hat nur zuletzt darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach die Institutsleitung eine zusätzliche Aufgabe sei. 91 Das beklagte Land hat aber zugleich auch vorgetragen, Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters seien insbesondere auch die Abnahme von Prüfungen und die Durchführung administrativer Tätigkeiten im Bereich der Verwaltung des Instituts. 92 Somit haben sowohl Prof. Dr. O. in der Zeit als er Vizepräsident der Universität war und an sich nach Behauptung der Beklagten von seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter freigestellt war, als auch der Kläger Prüfungsleistungen erbracht, die, wie von der Beklagten behauptet, Teil der Tätigkeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters im Institut, nicht jedoch Tätigkeiten eines Vizepräsidenten der Universität waren. In diesem Bereich ist daher ersichtlich, dass der Kläger Prof. Dr. O. nicht, zumindest nicht vollständig vertreten hat. 93 Dass der Kläger seine Arbeitsleistung im Zeitraum der Beschäftigung nicht als Vollzeitstelle zeitlich ausgefüllt hat, hat das beklagte Land ebenfalls nicht behauptet, sondern ausschließlich bestritten, die Behauptung des Klägers, er habe 50 Stunden die Woche gearbeitet, sei unzutreffend. Überstunden seien nicht angefallen. Erkennbar wird daraus, dass im Bereich der Prüfungsleistung scheinbar ein Mehrbedarf an Personal bestand, den das beklagte Land, da der Kläger diesen Mehrbedarf nicht vertreten hat, durch Einstellung des Klägers gedeckt hat. Damit lag jedoch im Rahmen dieses Mehrbedarfes nicht der Sachgrund der Vertretung zu Grunde, sondern wenn überhaupt, falls dieser Mehrbedarf nicht dauerhaft besteht, der Sachgrund der Aufgaben von vorübergehender Dauer, auf den sich das beklagte Land jedoch, wie zuvor dargestellt, nicht berufen kann (vgl. II 2 a d. Entscheidungsgründe). 94 Aus vergleichbaren Erwägungen folgt jedoch auch, dass, soweit der Kläger zusätzliche Leistungen im Rahmen der Verwaltung geleistet hat, diese als vertraglich überschießende Tätigkeiten anzusetzen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Land diese Tätigkeiten Prof. Dr. O. nach Ausscheiden des Klägers so zuweisen könnte. 95 Das beklagte Land trägt vor, nach Rückkehr des Prof. Dr. O. und nach Ausscheiden des Klägers übernehme dieser auch die Lehr- und Prüfungstätigkeiten des Klägers. Darüber hinaus ist unstreitig, dass Prof. Dr. O. die Leitung des Instituts übernommen hat. Zu seinen eigenen Prüfungstätigkeiten, die Prof. Dr. O., wie zuvor dargestellt, auch im Zeitraum der Vizepräsidentschaft durchgeführt hat, müsste er daher auch die Prüfungsaufgaben des Klägers übernehmen, so dass er mit Prüfungstätigkeiten in einem höheren Umfang gebunden gewesen wäre. Gleiches gilt für die Betreuung von Magister- und Bachler-Studierenden. Wie dies im Bereich der Durchführung einer normalen Vollzeitstelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Herr Prof. Dr. O. wieder Leiter des Institutes geworden ist, möglich sein soll, hat die Beklagte nicht erläutert. 96 Auch wenn die Leitung des Instituts eine Zusatzleistung ist, wie von dem beklagten Land behauptet, ist sie dennoch Teil der dienstlichen Tätigkeit des Prof. Dr. O. gewesen, die zeitliche Kapazitäten band und vertretungsweise an Prof. Pr. überging. 97 Welchen zeitlichen Umfang die Tätigkeit des Prof. Dr. O. bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages des Klägers hatte, welchen konkreten Tätigkeitsinhalt und welche Umstellung vorgenommen wurde, hat das beklagte Land nie erläutert. 98 Es lässt sich daher feststellen, dass das beklagte Land seiner oben dargestellten Darlegungs- und Beweislast durch Darstellung der Tätigkeiten des Stammpersonal und Darstellung der Kausalkette der Zuweisung der Tätigkeiten an den Vertreter sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht nicht substantiiert nachgekommen ist. 99 Es kann offen bleiben, ob auch andere Tätigkeiten (Publikationen, Forschungsprojekte etc.) gleichfalls den Schluss nahelegen, das beklagte Land habe einen bestehenden Mehrbedarf durch Befristung abgedeckt, da wie zuvor dargestellt (vgl. II 2 c, S. 19 der Entscheidungsgründe) auch die teilweise unzulässige Befristung unabhängig vom zeitlichen Anteil, zur Unwirksamkeit der Gesamtbefristung führt. 100 e) Diese Verpflichtung zur substantiierten Darlegung entfiel auch nicht deswegen, weil das beklagte Land sich als Universität im Hinblick auf die streitige Befristung auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen könnte. 101 Der Gesetzgeber hat das Verhältnis der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG im Verhältnis zum Grundrecht des einzelnen Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG bezogen auf den Ausgleich dieser Grundrechte mit dem Hochschulrahmengesetz und nachfolgendem mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz und dem Ärztearbeitsvertragsgesetz abschließend geregelt. Soweit die Voraussetzungen des Hochschulrahmengesetzes (nunmehr nachfolgend das Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder des Ärztearbeitsvertragsgesetzes nicht vorliegen oder die Befristung nicht auf die Tatbestände dieser Gesetze gestützt werden, sondern der Arbeitgeber die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Regeln des § 14 TzBfG (ehemals des Beschäftigungsförderungsgesetzes) vornimmt, ist er zur Darlegung des Sachgrundes in Ausfüllung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 TzBfG verpflichtet, soweit eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG nicht in Betracht kommt (vgl. BAG, 17.01.2007, 7 AZR 487/05). 102 3. Da festzustellen war, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung des Arbeitsvertrages in der Vereinbarung vom 08.03./13.03.2006 nicht beendet worden ist und seitens des beklagten Landes erhebliche Gründe, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen würden, nicht dargelegt sind, vielmehr unstreitig ist, dass dem Kläger nach Ablauf des 03.07.2010 zumindest die zeitbefristete Beschäftigung als Beamter auf Zeit angeboten wurde, steht dem Kläger in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG GS 27.2.85, GS 1/84, zitiert nach Juris) ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu. III. 103 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. IV. 104 Gründe, gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zuzulassen, lagen nicht vor.