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Urteil

9 Sa 50/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0513.9SA50.11.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2010, Az.: 1 Ca 505/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 30.06.2010 seine Beendigung gefunden hat. Hilfsweise verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. 2 Die Klägerin war seit dem 08.07.2005 bei dem Beklagten als Angestellte gegen eine monatliche Vergütung von ca. 2.200,-- € brutto monatlich beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lagen jeweils befristete Arbeitsverträge zu Grunde. Zuletzt schlossen die Parteien den Änderungsvertrag mit Datum vom 09.06.2010 (Bl. 111 f. d. A.), dem zufolge die Klägerin als Aushilfsbeschäftigte zur Vertretung bis zum 30.06.2010 beschäftigt wurde. 3 Der Beklagte beschäftigt die Angestellte A. M.. Die genannte Arbeitnehmerin war ab 01.03.2009 infolge Mutterschutz und Elternzeit nicht für den Beklagten tätig. Die Elternzeit war bis 14.06.2010 beantragt. Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans vom 27.02.2009 (Bl. 45 d. A.) wurden die Aufgaben der Mitarbeiterin M. Frau P. übertragen, während die Klägerin deren Aufgaben übernahm. Der Beklagte entsprach hierdurch auch einem von der Klägerin mit Schreiben vom 27.01.2009 (Bl. 55 d. A.) geäußerten Umsetzungswunsch. 4 Im Rahmen der Haushaltsberatungen im Oktober 2009 wurde bei dem Beklagten die Entscheidung getroffen, insgesamt 9 befristete Verträge nicht zu verlängern. Dies wurde im Rahmen einer Personalversammlung am 26.11.2009 allerdings ohne Nennung der Namen der betroffenen Mitarbeiter bekannt gegeben. 5 Im Januar 2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie schwanger sei. Im Anschluss daran erfuhr die Klägerin, dass sie nicht über den 30.06.2010 hinaus weiterbeschäftigt werde. 6 Die Arbeitnehmerin M. nahm aufgrund ihres Wunsches vorzeitiger Arbeitsaufnahme ihre Tätigkeit Mitte Juni 2010 wieder auf. Die Funktion der Klägerin wurde nach deren Ausscheiden zum 30.06.2010 mit einer Auszubildenden, allerdings befristet auf 1 Jahr, besetzt. 7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2010, Az.: 1 Ca 505/10 (Bl. 62 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei durch den sachlichen Grund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters sei vorliegend gegeben. Die Klägerin sei zur mittelbaren Vertretung der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin M. beschäftigt worden. Auch der von der Klägerin unterstellte - bestrittene - Zusammenhang zwischen Mitteilung der Schwangerschaft und der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2010 hinaus rechtfertige keine andere Beurteilung. Sofern das Arbeitsverhältnis wegen des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert worden sei, könne dies zwar unter Umständen einen Anspruch auf Schadenersatz bzw. Entschädigung nach dem AGG begründen, nicht jedoch einen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses. 9 Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wiedereinstellung bestehe ebenfalls nicht. Dieser folge nicht aus § 30 Abs. 2 TVöD, da die Beklagte der an Stelle der Klägerin weiterbeschäftigten ehemaligen Auszubildenden ebenfalls keinen Dauerarbeitsplatz übertragen habe. 10 Das genannte Urteil ist der Klägerin am 29.12.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 24.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.02.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 28.02.2011 begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 89 ff. d. A.), sowie des weiteren Schriftsatzes vom 10.05.2011 (Bl. 124 d. A.) macht die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend: 11 Der von der Beklagten behauptete Kausalzusammenhang zwischen der Elternzeit der Mitarbeiterin M. und der befristeten Weiterbeschäftigung der Klägerin fehle. Der Beklagte habe ursprünglich beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unbefristet fortzusetzen. Erst nach Mitteilung der Schwangerschaft sei die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnisses nicht realisiert worden. Aus der Aneinanderreihung der Verträge seit dem Jahr 2007 jeweils zur Vertretung ergebe sich, dass auch der letzte Vertrag der Parteien nicht mit der Vertretung der Mitarbeiterin M. zu tun gehabt habe, sondern lediglich eine pauschale Vertretungsregelung enthalten habe. Zudem sei der Vertretungsbedarf für Frau M. schon vor Abschluss des letzten Vertrages (09.06.2009) eingetreten, da Frau M. bereits seit Februar 2009 keine Arbeitstätigkeit mehr ausgeübt habe. Nach ihrem Ausscheiden seien auch nahezu 60 befristete Arbeitsverträge in unbefristete Arbeitsverträge umgewandelt worden. Auch bezüglich dieser befristeten Arbeitsverträge sei als Befristungsgrund derjenige der Vertretung aufgeführt. Jedenfalls bestehe aber der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses in analoger Anwendung des § 30 Abs. 2 TVöD. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Dauerarbeitsplatz übertragen werde oder ein befristeter Arbeitsplatz. 12 Die Klägerin beantragt, 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2010, Az.: 1 Ca 505/10 abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Befristungsvereinbarung vom 09.06.2009 nicht mit dem 30.06.2010 beendet worden ist, sondern über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht; 14 hilfsweise: 15 Den Beklagten zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Aufnahme eines Angestelltenverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen ab 23.07.2011 anzunehmen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 29.03.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 99 ff. d. A.), als zutreffend. 19 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 20 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich ausreichend - begründet. II. 21 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. 22 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat infolge Fristablaufs mit dem 30.06.2010 seine Beendigung gefunden. Die zwischen den Parteien gemäß Änderungsvertrag vom 09.06.2009 vereinbarte Befristung ist rechtswirksam. 23 a) Nach ständiger, auch von der Berufungskammer geteilter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 18.04.2007 - 7 AZR 255/06 -, Juris) unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der im vorangegangenen Vertrag vereinbarten Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte. 24 In Anwendung dieser Grundsätze unterliegt vorliegend nur der Vertrag vom 09.06.2009 der Befristungskontrolle. Dieser ist nicht nur unselbständiger Annex zum vorangegangenen Vertrag. Es handelt sich nicht lediglich um eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts. 25 b) Die nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderliche Schriftform wurde gewahrt. 26 c) Die im Vertrag vom 09.06.2009 vereinbarte Befristung ist rechtswirksam. Für sie Bestand der sachliche Grund der Vertretung i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG. 27 aa) Der Grund für die Befristung bei Vertretungsfällen besteht darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnen muss. Hierdurch besteht an der Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch eine Vertretungskraft nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Der Sachgrund der Vertretung setzt dabei nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass zwischen der Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers und der vorüber gehenden Abwesenheit des zu vertretenen Mitarbeiters ein Kausalzusammenhang besteht (BAG 12.01.2011 - 7 AZR 194/09 -, Juris). Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Wird der Ausfall des Mitarbeiters zum Anlass genommen, die Aufgaben neu zu verteilen, so muss er hierzu zunächst die bisher dem vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben darstellen und anschließend die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere andere Arbeitnehmer schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben (BAG 18.04.2007, a. a. O.). 28 bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag ein Vertretungsbedarf im Hinblick auf die Abwesenheit der Mitarbeiterin M. vor. Unerheblich ist, dass dieser Vertretungsbedarf schon vor Abschluss des letzten Arbeitsvertrages der Parteien vorlag, da er jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch fortbestand. Auch der erforderliche Kausalzusammenhang ist gegeben. Der Beklagte hat vorliegend die Versetzungskette objektivierbar dargelegt. Sie ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan vom 27.02.2009. Nach diesem Geschäftsverteilungsplan wurden die Aufgaben der Frau M. der Mitarbeiterin P. übertragen und gleichzeitig die bisherigen Aufgaben der Frau P. der Klägerin zugewiesen. Diese Aufgabenneuverteilung gemäß Geschäftsverteilungsplan ist auch tatsächlich umgesetzt worden. Die Klägerin hat in der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 10.11.2010 hierzu erklärt, dass ihr zeitgleich mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitnehmerin M. durch Frau P. deren Aufgaben übertragen wurden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin zuvor auch einen Umsetzungswunsch geäußert hat. Wenn die Beklagte diesem Umsetzungswunsch durch Übertragung der Aufgaben von Frau P. an die Klägerin Rechnung getragen hat, ändert dies nichts daran, dass die aus dem Geschäftsverteilungsplan ersichtliche Umorganisation der Arbeitsaufgaben Kausal durch die Abwesenheit der vertretenen Arbeitnehmerin M. durchgeführt wurde. 29 cc) Die von der Klägerin mit ihrer Berufung geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Soweit die Klägerin behauptet, es sei ursprünglich beabsichtigt gewesen, ihr Arbeitsverhältnis unbefristet fortzusetzen, mangelt es insoweit bereits an substantiiertem Sachvortrag der Klägerin zu dieser Behauptung. Gegen einen Kausalzusammenhang spricht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Verträge. Wie ausgeführt ist maßgeblich für die Befristungskontrolle der letzte befristete Vertrag. Zudem ist von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei den vorigen Verträgen kein Vertretungsbedarf bestanden hat. Wie bereits ausgeführt ist auch unerheblich, dass ein Vertretungsbedarf für die Mitarbeiterin M. schon ca. 3 Monate vor Abschluss des letzten befristeten Vertrages bestand. Jedenfalls war zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Vertrages der Vertretungsbedarf noch vorhanden. 30 Schließlich hat das Arbeitsgericht auch zutreffend ausgeführt, dass der von der Klägerin behauptete Zusammenhang zwischen Mitteilung ihrer Schwangerschaft und der Entscheidung zur Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung führt. Zum einen sind für die Beurteilung der Befristungsvereinbarung die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Zum anderen steht dem auch die gesetzliche Wertung des § 15 Abs. 6 AGG entgegen. 31 2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage auch mit dem Hilfsantrag abgewiesen. 32 Ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses folgt vorliegend nicht aus § 30 Abs. 2 TVöD. Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass vorliegend ein Dauerarbeitsplatz zu besetzen war. Hiergegen spricht, dass der Beklagte der ehemaligen Auszubildenden S. nur ein befristetes Arbeitsverhältnis angeboten hat. 33 Eine analoge Anwendung des § 30 Abs. 2 TVöD scheidet aus. Zum einen lässt sich eine unbewusste Regelungslücke nicht feststellen. Eine analoge Anwendung widerspräche auch § 30 Abs. 1 S. 1 TVöD. Nach dieser tariflichen Bestimmung sind befristete Arbeitsverträge u. a. nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zulässig. Eine Auslegung im Sinne der Klägerin würde dazu führen, dass bei Fortbestand des Sachgrundes ein Anspruch auf Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages bestünde. Einen derartigen Anspruch sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz jedoch gerade nicht vor. 34 Ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses folgt auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Zusammenhang zwischen Mitteilung ihrer Schwangerschaft und der Entscheidung des Beklagten, das Arbeitsverhältnis nicht über den Fristablauf hinaus fortzusetzen. Sollte ein Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot des § 7 Abs. 1 AGG vorliegen, würde ein solcher Verstoß nach § 15 Abs. 6 AGG gleichwohl keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses begründen. III. 35 Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.