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Urteil

2 Sa 423/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0512.2SA423.10.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.06.2010 - 1 Ca 1178/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist Angestellter des beklagten Landes bei der A. in Z.-Stadt. Vereinbarungsgemäß fand auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger wurde zum 01.05.2005 aus der Vergütungsgruppe IV a mit Bewährungsaufstieg nach vier Jahren in die Vergütungsgruppe III höhergruppiert. Mit Inkrafttreten des neuen Tarifrechtes aufgrund Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder wurde der Kläger zum 01.11.2006 in die Entgeltgruppe 11 des nunmehr anwendbaren TV-L übergeleitet. Zu diesem Zeitpunkt erhielt er Ortszuschlag Stufe 2 und Vergütung nach Lebensaltersstufe 41. 2 Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien über den Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12.10.2006. Gegenstand des Rechtsstreits ist der monatliche Strukturausgleich von 85,00 EUR brutto für die Zeit von November 2008 bis einschließlich August 2009 (10 Monate, mithin insgesamt 850,00 EUR brutto). Die Parteien haben vereinbart, dass von Seiten des beklagten Landes auf weitere Ausschlussfristen verzichtet werde und das vorliegende Verfahren im Falle seiner Rechtskraft für die Parteien bindend sein soll. 3 Nachdem der Kläger vergeblich vom beklagten Land die Zahlung dieses Strukturausgleiches gefordert hatte, hat er mit am 20. August 2009 beim Arbeitsgericht Trier eingegangener Klage die Zahlung von 850,00 EUR brutto verlangt. Die für den Rechtsstreit überwiegend maßgebenden Tarifvorschriften lauten auszugsweise wie folgt: 4 "§ 12 Strukturausgleich 5 (1) 1 Aus dem Geltungsbereich des BAT\BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. 6 2 Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 01.11.2006, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 7 (2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im November 2008, sofern in Anlage 3 nicht etwas anderes bestimmt ist… 8 (5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet… 9 Anlage 3 TVÜ-Länder 10 Strukturausgleiche für Angestellte 11 …. 12 A. Angestellte (einschließlich Lehrkräfte), mit Ausnahme des Pflegepersonals im Sinne der Anlage 1 b zum BAT\BAT-O. 13 Entgeltgruppe Vergütungs- gruppe bei In-Kraft- treten TVÜ Aufstieg Ortszuschlag Stufe 1, 2 Lebensaltersstufe Höhe Ausgleichsbetrag Dauer Bei Inkraft treten TVÜ 2 X IX b nach 2 Jahren OZ 2 23 40 EUR für 4 Jahre … … … … … … … 11 III ohne OZ 2 41 85 EUR dauerhaft 14 Die Niederschriftserklärung zu § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder beinhaltet Folgendes: 15 "1 Die Tarifvertragsparteien erkennen an, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit einer zukünftigen Entgeltordnung stehen. 2 Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung zum TV-L prüfen, ob und in welchem Umfang sie … in weiteren Fällen Regelungen … vornehmen müssen…." 16 Die durch § 1 Nr. 9 des Änderungs-TV Nr. 2 vom 01.03.2009 neu angefügte Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder lautet: 17 "1 Bei aus dem Geltungsbereich des BAT-O übergeleiteten "Erfüller"-Lehrkräften mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR wird, sofern sie nach dem 01.07.1995 im Wege der Höhergruppierung eine Vergütungsgruppe erreicht haben, die für vergleichbare Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach bundesdeutschem Recht das Eingangsamt darstellt, diese Vergütungsgruppe als für den Strukturausgleich maßgebliche Vergütungsgruppe angesehen. 2 Für Beschäftigte im Sinne des Satz 1, die noch nicht im Wege des Aufstiegs höhergruppiert wurden, ist die zum Zeitpunkt der Überleitung maßgebende Vergütungsgruppe die für den Strukturausgleich maßgebliche Vergütungsgruppe. 3 Maßgeblich ist jeweils in der Spalte "Aufstieg" der Anlage 3 die Bezeichnung "ohne" zu der jeweiligen Vergütungsgruppe. 4 Werden Beschäftigte im Sinne des Satzes 2, die bereits einen Strukturausgleich nach der Anlage 3 Teil A erhalten, nach dem 31.10.2006 in eine Entgeltgruppe höhergruppiert, in die vergleichbare Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach bundesdeutschem Recht im Eingangsamt eingruppiert werden, findet § 12 Abs. 5 Anwendung. 5 Zahlungen werden frühestens ab dem 01.03.2009 geleistet." 18 Die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31.10.2006/01.11.2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder) ist in Anlage 2 Teil A des TVÜ-L (auszugsweise) wie folgt geregelt: 19 Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe … … … 11 Keine Stufe 6 III ohne Aufstieg nach IIa III nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III keine … … … 20 Der Kläger hat beantragt, 21 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 850,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (04.09.2009) zu zahlen. 22 Das beklagte Land hat beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Es hat die Auffassung vertreten, es sei für den Anspruch auf den Strukturausgleich nicht auf die am Stichtag tatsächlich erreichte, sondern die originäre Vergütungsgruppe abzustellen. 25 Das Arbeitsgericht hat der Klageforderung entsprochen. Es hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, nach dem im Interesse der Normenklarheit zu bevorzugenden Auswirkung des Klägers stehe ihm der geltend gemachte Strukturausgleich in Höhe von 85,00 EUR monatlich zu. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 16.06.2010 verwiesen. Dieses Urteil wurde dem beklagten Land am 27. Juli 2010 zugestellt. Es hat hiergegen am 11. August 2010 Berufung eingelegt und die Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 27. Oktober 2010 einschließlich verlängert worden war, mit am 25. Oktober 2010 eingegangenem Schriftsatz begründet. 27 Das beklagte Land vertritt die Auffassung, im TVÜ-Länder gebe es entscheidende Argumente, die für die Auslegung des beklagen Landes sprechen. Es komme darauf an, dass die für die Überleitung maßgebende Vergütungsgruppe ohne Aufstieg erreicht worden sei. Diese Auffassung werde auch von verschiedenen Kommentaren vertreten. Der Wortlaut "Aufstieg ohne" könne sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass dieses Merkmal nicht gegeben ist, wenn die zum Stichtag erreichte Vergütung nach BAT bereits unter Berücksichtigung eines Bewährungsaufstieges entstanden sei. Darüber habe zwischen beiden Tarifparteien Einigkeit bestanden. Hierzu hat das beklagte Land Beweis angetreten durch Auskunft der tarifschließenden Parteien. 28 Das beklagte Land beantragt, 29 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier - 1 Ca 1178/09 - vom 16.06.2010 die Klage abzuweisen. 30 Der Kläger beantragt, 31 die Berufung wird zurückgewiesen. 32 Er verteidigt das angefochtene Urteil, bestreitet einen übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien, was sich im Übrigen aus Verlautbarungen der Gewerkschaftseite deutlich widerspiegele. 33 Das Gericht hat nach Beschluss der Kammer Auskünfte der Tarifvertragsparteien darüber eingeholt, ob es zur Regelung des Strukturausgleiches im TVÜ-Länder Protokollnotizen oder vergleichbare Unterlagen gibt, aus denen ein übereinstimmender Regelungswille der Tarifvertragsparteien ersichtlich ist, dass der Anspruch auf Strukturausgleich voraussetzt, dass die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege des Aufstiegs erreicht worden ist. 34 Auskunft erteilt haben die Bundesverwaltung der Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft mit Schreiben vom 18. Februar 2001 und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit Schreiben vom 28. Februar 2011. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Akte verbliebenen Schriftstücke verwiesen. Im Wesentlichen gibt die Gewerkschaft Y. wieder, dass mit der TdL über die Inhalte und die Ausgestaltung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder nicht gesondert verhandelt worden ist. Im Hinblick auf identische Tabellenstruktur und identische Tabellenwerte für den Bund und für die Länder seien die Regelungen des TVÜ-Bund unverändert übernommen worden. Die Gewerkschaft führt weiter aus, es habe keine Einigkeit bei den Verhandlungen mit dem Bund bestanden, dass die originäre Vergütungsgruppe maßgeblich für die Zahlung des Strukturausgleichs sein sollte. Eine solche Auffassung sei weder normiert worden noch sei sie Gegenstand der Tarifverhandlungen gewesen. 35 Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder bestätigt, dass zwischen ihr und den Gewerkschaften Einigkeit über eine Anlehnung an die Tarifvorschriften beim Bund bestanden habe. Jedenfalls die Arbeitgeber seien hierbei davon ausgegangen, dass Strukturausgleiche mit der Bezeichnung "ohne" nur dann zustehen sollten, wenn die Beschäftigten originär in der am Tag vor der Überleitung maßgebenden Vergütungsgruppe eingruppiert waren. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder führt aus, die Gewerkschaften mussten jedenfalls aufgrund des Wortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhangs die Formulierung "Aufstieg ohne" in dem Sinne verstehen, dass diese nur solche Beschäftigte erfasse, die bei der Überleitung nach einem Tariftätigkeitsmerkmal eingruppiert waren, dass überhaupt keinen Aufstieg vorgesehen hat. Sie hätten die Formulierung nicht dahin verstehen dürfen, dass etwa auch Beschäftigte erfasst sein sollten, die bei der Überleitung nach einem Tätigkeitsmerkmal "mit Aufstieg" eingruppiert waren und die diesen Aufstieg bereits vor der Überleitung vollzogen hatten, so dass lediglich kein weiterer Aufstieg mehr bevorstand. Anhaltspunkte für dieses Verständnis der Formulierungen ergeben sich aus TdL-spezifischen tariflichen Regelungen, die vom TVÜ-Bund abwichen. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 20. Januar 2011 sowie auf die von den Tarifvertragsparteien erteilten Auskünfte. 37 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, der Kläger hat sein Einverständnis mit am 14. März 2011 eingegangenem Schriftsatz bestätigt, das beklagte Land mit am 05. April 2011 eingegangenem Schriftsatz. Entscheidungsgründe I. 38 Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). II. 39 Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 40 Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Strukturausgleiches in Höhe von 85,00 EUR monatlich für die Zeit von November 2008 bis August 2009 ergibt sich aus dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 12 Abs. 1, 2 TVÜ-Länder. Danach erhalten aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte einen nicht dynamischen Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt ab November 2008, sofern sie die Voraussetzungen der Anlage 3 (Strukturausgleichstabelle) erfüllen. 41 Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist dabei der 01.11.2006, weil in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 42 Der Anspruch auf den Ausgleichsbetrag ist an fünf Voraussetzungen geknüpft. Die Tarifvertragsparteien haben zu jeder Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten des TVÜ für bestimmte Lebensaltersstufen und Stufen des Ortszuschlages jeweils die Höhe des Ausgleichsbetrages und die Dauer der Zahlung des Strukturausgleiches festgelegt. 43 Im Rahmen der Überleitung in den TV-L wurde der Kläger der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Er war bei Inkrafttreten des TV-L am 01.11.2006 in der Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert, erhielt Ortszuschlag der Stufe 2 und hatte zu diesem Zeitpunkt die Lebensaltersstufe 41 erreicht. Eine weitere Höhergruppierung im Wege des Bewährungs-, Fallgruppen oder Tätigkeitsaufstiegs war aus der Vergütungsgruppe, in der der Kläger eingruppiert war, nicht mehr möglich. 44 Zwischen den Parteien allein im Streit ist die Frage, ob das Merkmal in der Tabellenspalte "Aufstieg-ohne" dadurch schon erfüllt ist, dass aus der für den Kläger maßgebenden Vergütungsgruppe nach BAT ein weiterer Aufstieg nicht mehr möglich war oder ob das Merkmal "ohne" voraussetzt, dass die Voraussetzungen für einen Strukturausgleich schon dann nicht vorliegen, wenn die maßgebende Vergütungsgruppe bereits vor Inkrafttreten des TV-L im Wege eines Aufstiegs erreicht wurde. 45 Die Frage ist nicht nur zwischen den Parteien, sondern allgemein in Rechtsprechung und Literatur streitig. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.04.2010 in einer zur Auslegung einer parallel lautenden Tarifvorschrift (§ 12 TVÜ-Bund) ergangenen Entscheidung (6 AZR 962/08) eine klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg aufgehoben und die Sache zur erneuten Sachaufklärung zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit nachfolgendem Urteil vom 15.12.2010 - 13 Sa 73/10 - die Auffassung vertreten, Vergütungsgruppe im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten sei diejenige Vergütungsgruppe, in welche der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD tatsächlich, auch beispielsweise nach zuvor erfolgtem Zeit- oder Bewährungsaufstieg, eingruppiert sei. 46 Die Kammer schließt sich für die hier maßgebende Auslegung des TVÜ-Länder der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zur Auslegung parallel laufender Tarifverträge an. 47 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, so weit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG vom 19.09.2007, 4 AZR 670/06, vom 07.07.2004, 4 AZR 433/03, vom 08.09.1999, 4 AZR 661/98). 48 Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist nicht eindeutig. § 12 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Länder bestimmt, dass maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortzuschlag, Aufstiegszeiten) der 01. November 2006 ist, sofern Anlage 3 TVÜ-Länder nichts ausdrücklich Anderes bestimmt. Damit verweist der Wortlaut der Tarifbestimmung zwar nicht auf eine originäre Vergütungsgruppe, eine Ausgangsvergütungsgruppe oder die Vergütungsgruppe bei erstmaliger Übertragung der Tätigkeit. Die in Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle unter der Überschrift "Aufstieg" enthaltene Angabe "ohne" kann vom Wortsinn her auch so verstanden werden, dass die in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle angegebene Vergütungsgruppe ohne vorherigen Aufstieg erreicht sein muss und keinen künftigen Aufstieg vorsehen darf. 49 Auch die Tarifsystematik führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien in der Anlage 2 TVÜ-Länder die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen regelt, zwischen Vergütungsgruppen "ohne Aufstieg", "nach Aufstieg" und "mit ausstehendem Aufstieg" unterschieden, und in der Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle mit dem Wort "ohne" von dieser Differenzierung abgesehen haben, spricht noch nicht entscheidend dafür, dass das Merkmal "Aufstieg - ohne" ausschließlich das Fehlen künftiger Aufstiegsmöglichkeiten erfasst und Vergütungsgruppen nach erfolgtem Aufstieg nicht vom Strukturausgleich ausgenommen sind. Die Strukturausgleichstabelle und die Anlage 2 TVÜ-Länder verfolgen nicht nur unterschiedliche Regelungszwecke. Sie unterscheiden sich auch in der Regelungstechnik, in dem in der Strukturausgleichstabelle anders als in der Anlage 2 der Aufstieg unter der entsprechenden Überschrift in einer gesonderten Spalte behandelt wird. 50 Aus dem Wort "ausschließlich" in § 12 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Länder kann zwar abgeleitet werden, dass die Zahlung von Strukturausgleich Ausnahmecharakter hat. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass das Merkmal "Aufstieg-ohne" auch solche Vergütungsgruppen vom Strukturausgleich ausschließen soll, die von den Beschäftigten im Wege des Aufstiegs erreicht wurden. 51 Auch das Argument, dass in den Fällen eines nach § 8 Abs. 2 TVÜ-Länder nachgeholten Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt ein etwaiger Strukturausgleich entfällt und dass ein Wertungswiderspruch entsteht, wenn man die nach dem Stichtag erfolgte Gleichstellung mit früheren Aufgestiegenen mit dem Wegfall des Strukturausgleichs bestrafe, die früheren Höhergruppierungen hingegen noch durch Zahlungen eines Strukturausgleichs belohne, ist nicht stichhaltig. Es berücksichtigt nicht die unterschiedlichen Folgen der Überleitung nach einem Aufstieg aus einer höheren Vergütungsgruppe und der Überleitung vor einem nach altem Tarifrecht möglichen Aufstieg aus der niedrigeren Vergütungsgruppe. Aufgrund des Stichtagsprinzips waren Tarifvertragsparteien nicht gehindert, nur danach zu differenzieren, ob am 01. November 2006 ein weiterer Aufstieg noch möglich war. 52 Sinn und Zweck des Strukturausgleichs geben ebenfalls kein eindeutiges Auslegungsergebnis vor. Mit dem Strukturausgleich wollten die Tarifvertragsparteien Erwartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem berücksichtigen. Bei der Ermittlung der begünstigten Personengruppen war entscheidend, welche Einkommensentwicklung bei der bisher erreichten Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe sowie dem jeweiligen Familienstand noch möglich gewesen wäre. Dies erklärt, warum die Strukturausgleichsbeträge innerhalb einer Vergütungsgruppe bei verschiedenen Lebensaltersstufen nicht stets gleich hoch sind. Im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderungen von Erwartungsverlusten haben die Tarifvertragsparteien Verwerfungen in Einzelfällen ausdrücklich hingenommen (vgl. Nr. 1 der Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Länder). Sie haben in der Strukturausgleichstabelle zwar auch mögliche Karriereentwicklungen der Angestellten abgebildet, soweit sie den Anspruch auf Strukturausgleich in der Spalte 3 an einen Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe geknüpft haben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien mit dem Strukturausgleich nicht ausschließlich nach dem bisherigen Tarifsystem bestehende Exspektanzen im Hinblick auf eine Höhergruppierung Rechnung getragen. Sie haben vielmehr auch Verluste aufgrund der Beseitigung des Aufstiegs nach dem Lebensalter abmindern wollen. Dieses Abmilderungsziel spricht zwar für das Verständnis, dass das Merkmal "Aufstieg-ohne" bereits erfüllt ist, wenn am Stichtag kein weiterer Aufstieg mehr möglich war. Entgeltsteigerungen aufgrund des Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe wären nach dem bisherigen Tarifrecht unabhängig davon eingetreten, ob die aktuelle Eingruppierung noch ein Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg zugelassen hätte oder ob ein solcher Aufstieg bereits vor Inkrafttreten des TVÜ-Länder erfolgt war. Der Verlust der Altersexspektanz trifft alle Beschäftigten einer Vergütungsgruppe gleich, unabhängig davon, ob sie in diese originär eingruppiert waren oder durch Aufstieg gelangt sind. Eine Bindung des Anspruchs auf Strukturausgleich an eine originäre Vergütungsgruppe könnte deshalb dem Willen der Tarifvertragsparteien, auch mit der Abschaffung der Lebensaltersstufen verbundenen Exspektanzverluste auszugleichen widersprechen. Zwingend ist dies jedoch nicht. 53 Auch die Regelung, wonach das Merkmal "Aufstieg-ohne" nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege des Aufstiegs erreicht worden ist, würde die Grenzen der autonomen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien nicht überschreiten. Beide Auslegungsergebnisse sind gegenüber dem anderen Auslegungsergebnis nicht nennenswert praktikabler. Die Prüfung, ob im Überleitungszeitpunkt eine bestimmte Aufstiegsmöglichkeit bzw. keine Aufstiegsmöglichkeit bestand, erfordert ohnehin den Rückgriff auf die bei der Überleitung einschlägige Fallgruppe, so dass ohne Weiteres festgestellt werden kann, ob der Angestellte in die Vergütungsgruppe mit der entsprechenden Fallgruppe erst durch einen vorherigen Aufstieg gelangt ist. 54 Bezogen auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien hat das beklagte Land behauptet, bei den Tarifvertragsparteien habe Einigkeit darüber bestanden, dass das Wort "ohne" in der Rubrik "Aufstieg" der Anlage 3 zum TVÜ-Länder so auszulegen sei, dass die zum Stichtag erreichte BAT-Vergütung nicht durch einen vorher erfolgten Bewährungsaufstieg erreicht sein darf. 55 Die daraufhin eingeholte Tarifauskunft hat diese Behauptung nicht bestätigt. 56 Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte nicht zu einer zweifelsfreien Auslegung führen, kann auch Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft bestehen. 57 Die eingeholten Tarifauskünfte haben den übereinstimmenden Regelungswillen nicht bestätigt, vielmehr die diametrale entgegengesetzte Auffassung der Gewerkschaft Y. und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zu Tage gebracht. Eine übereinstimmende Auslegung, ein übereinstimmendes diesbezügliches Verständnis der Tarifpartnern ist von den tarifschließenden Gewerkschaften gerade nicht bestätigt worden. 58 Aus den Auskünften kann auch nichts Weiteres für eine entsprechend vorzunehmende Auslegung hergeleitet werden. Die TdL und auch das beklagte Land erstinstanzlich haben auf Satz 1 und 2 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder verwiesen, woraus sich ihrer Auffassung nach die Voraussetzung der originären Vergütungsgruppe ergebe. Diese Protokollerklärung ist erst am 01.03.2009 eingeführt worden. Sie kann kein Aufschluss darüber geben, was die Tarifvertragsparteien bei erstmaligem Abschluss des Tarifvertrages wollten, sondern kann lediglich Anhaltspunkte für die von den Tarifvertragsparteien im Zeitpunkt der Änderung zum 01.03.2009 gewollte Auslegung liefern. Satz 1 der Protokollerklärung betrifft die lediglich aus dem Geltungsbereich des BAT-O übergeleiteten "Erfüller"-Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR. Zu dieser speziellen Gruppe gehört der Kläger nicht. Hätten die Tarifvertragsparteien mittels der Protokollerklärung für alle Beschäftigten den 2009 bereits bestehenden Streit über die Auslegung durch Klarstellung, dass mit der Vergütungsgruppe die "originäre" gemeint ist, beenden wollen, so hätten sie die Erklärung insoweit eindeutig formuliert und nicht auf bestimmte Lehrkräfte beschränkt. Diese Protokollerklärung liefert somit keine eindeutigen Hinweise auf die von den Tarifvertragsparteien gewollte Auslegung. Sie selbst kann in unterschiedlicher Art und Weise interpretiert werden. Auch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder spricht in ihrer Stellungnahme ausdrücklich davon, dass die Gewerkschaften diese Auslegung hätten so erkennen müssen, nicht davon, dass die Gewerkschaften übereinstimmend diese Auslegung für zutreffend erachtet haben. 59 Kann somit eine Einigkeit der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden, ist das Merkmal "Aufstieg-ohne" so auszulegen, dass es ausreicht, dass am Stichtag 01. November 2006 kein weiterer Aufstieg mehr möglich war. Für diese Auslegung streitet der Gesichtspunkt der Normenklarheit. Wenn die Tarifvertragsparteien in den ersten fünf Spalten der Strukturausgleichstabelle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleich und in den Spalten 6 und 7 der Tabelle die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrages bzw. die Bezugsdauer aufgelistet haben, spricht dies dafür, dass sie den Strukturausgleich möglichst transparent regeln wollten. Müsste erst ermittelt werden, ob der Beschäftigte die in der zweiten Spalte bezeichnete Vergütungsgruppe im Wege des Aufstiegs erlangt hat oder nicht, wäre die Regelung weniger durchschaubar. Für Normadressaten, die sich allein anhand des Wortlautes von § 12 TVÜ-Länder und der Strukturausgleichstabelle Gewissheit über die Ansprüche auf Strukturausgleich verschaffen wollen, ist dies entscheidend. Bei einem unbefangenen Durchlesen der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen liegt die Interpretation, entscheidend sei die bei der Überleitung maßgebende Vergütungsgruppe des BAT ohne Rücksicht auf einen vorangegangenen Aufstieg, deutlich näher als die vom beklagten Land befürwortete Auslegung. Wenn alle anderen Auslegungsgesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, muss dies den Ausschlag geben, weil von den Normadressaten üblicherweise nicht zu erwarten ist, dass sie sich zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen sämtlicher Auslegungsmethoden bedienen und alle in Betracht kommenden Auslegungsgesichtspunkte heranziehen. 60 Da keine entscheidungserhebliche materiell-rechtliche Abweichungen in den Tarifwerken von TVÜ-Bund und TVÜ-Länder festgestellt werden, schließt sich die Kammer der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 15.12.2010 - 13 Sa 73710 - an, wonach dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Strukturausgleich nach nunmehr unbefangenem Durchlesen der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen ohne Rücksicht auf einen vorangegangenen Aufstieg zusteht. 61 Damit erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Die Berufung des beklagten Landes musste erfolglos bleiben. III. 62 Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.