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Urteil

10 Sa 111/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0512.10SA111.11.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2. Februar 2011, Az.: 10 Ca 2316/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in der Vertriebsregion Nord zu beschäftigen. 2 Der Kläger (geb. am …1952) ist seit dem 01.02.1979 bei der Beklagten, die bundesweit Z. betreibt, als Koordinator Food/ Merchandiser zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 6.291,67 beschäftigt. Der Kläger wohnt in A-Stadt. Im letzten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.09.1996 (Bl. 8 -10 d.A.) ist u.a. folgendes geregelt: 3 „§ 1 Tätigkeiten Der Mitarbeiter wird bei Y.,- ab dem 01.10.1996 als Koordinator Food in der Vertriebsregion Schleswig-Holstein, Bremen tätig. Die Betriebszugehörigkeit seit dem 01.02.1979 wird angerechnet. Der Dienstsitz ist Bremen Weserpark. Der Mitarbeiter soll baldmöglichst am Dienstsitz selbst oder in angemessener Nähe wohnen. Die erforderlichen Kosten für den Umzug werden im Rahmen der betrieblichen Richtlinien erstattet. Dem Mitarbeiter kann ein anderer, angemessener Aufgabenbereich bei Y.,- oder in einem anderen Unternehmen der Y.,- Gruppe in der Region Nord übertragen werden. … § 9 Schlussbestimmung … Mündliche Absprachen und Änderungen dieses Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. …“ 4 Seit dem 01.07.2007 ist der Kläger aufgrund mündlicher Vereinbarung mit der Beklagten als Koordinator Food/ Merchandiser in der Region Ost tätig. Mit Schreiben vom 17.12.2009 (Bl. 11 d.A.) teilte ihm die Beklagte mit, dass er weiterhin in seiner vertraglich festgelegten Position in der Vertriebsregion Ost tätig sei; er werde jedoch mit Wirkung ab 01.01.2010 den Herren X. W. und U. T. unterstellt und habe diesen unmittelbar zu berichten. Der Kläger soll künftig nicht mehr an der monatlich stattfindenden Vermarktungsteam-Sitzung teilnehmen. Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei dieser Neuordnung um eine „Degradierung“, die er nicht hinnehmen müsse. Nach außergerichtlicher Korrespondenz darüber, ob sich sein Aufgabenbereich erheblich oder geringfügig verändert habe, verlangt der Kläger mit Klageschrift vom 14.09.2010, ihn wieder in der Vertriebsregion Nord zu beschäftigen. 5 Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 (dort Seite 2-7= Bl. 154-159 d. A.) Bezug genommen. 6 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, ihn als Merchandiser Food in der Region Nord zu beschäftigen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.02.2011 abgewiesen und zur Begründung - zusammenfasst - ausgeführt, der Kläger habe keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung in der Region Nord. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass sie zum 01.07.2007 einvernehmlich den Wechsel des Klägers in die Vertriebsregion Ost vereinbart haben. Es sei außerdem unstreitig, dass der Kläger bis zu der Anordnung vom 17.12.2009 fast zweieinhalb Jahre unwidersprochen dort tätig geworden sei. Zwar sei gemäß § 127 BGB auch bei einem Verstoß gegen die gewillkürte Schriftform die Unwirksamkeit der vereinbarten Regelung anzunehmen. Allerdings könnten die Parteien den vereinbarten Formzwang für Rechtsgeschäfte jederzeit formlos aufzuheben. Ausreichend sei, dass die Parteien das formlos Vereinbarte übereinstimmend gewollt haben. Das sei vorliegend der Fall, denn der Kläger sei freiwillig von der Region Nord in die Region Ost gewechselt. Ein Anspruch des Klägers auf Beschäftigung in der Region Nord folge nicht aus § 106 GewO i.V.m. § 315 BGB. Selbst wenn man seinen Vortrag als zutreffend unterstelle, er sei von seinem Vorgesetzten gebeten worden, in die Region Ost zu wechseln mit dem Argument, dass ihm dort - anders als in der Region Nord - noch Aufstiegschancen offen stünden, führe der Umstand, dass sich diese Hoffnung (bisher) nicht verwirklicht habe, zu keinem Anspruch auf Einsatz in der Region Nord. Schon nach seinem eigenen Vorbringen sei dem Kläger eine Beförderung nicht zugesagt worden. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 8 bis 13 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 160-165 d.A.) Bezug genommen. 11 Das erstinstanzliche Urteil vom 02.02.2011 ist dem Kläger am 17.02.2011 zugestellt worden. Er hat mit am 25.02.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 16.03.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. 12 Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung in der Region Nord. Sein Wechsel in die Region Ost sei wegen Verstoßes gegen die Schriftformklausel im Arbeitsvertrag unwirksam. Die Annahme des Arbeitsgerichts, er sei ab dem 01.07.2007 freiwillig in die Region Ost gewechselt, sei fehlerhaft. Er sei vielmehr unter der Voraussetzung und der Zusage in den Osten gegangen, dort aufsteigen zu können, eine Beförderung zu erreichen und eine gesicherte Tätigkeit ausüben zu können, während seine Karriere im Norden bereits zum 01.07.2007 beendet gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe die Nichtbeachtung der Schriftformklausel einseitig zu seinen Lasten berücksichtigt. Es hätte streng logisch zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die ihm gegenüber gemachte Zusage, aufsteigen zu können, eine Beförderung zu erreichen und eine gesicherte Tätigkeit ausüben zu können, ohne schriftliche Bestätigung der Beklagten wirksam geworden sei. Die Beklagte habe ihre übermächtige Position als Arbeitgeberin ausgenutzt, um ihm das Verbleiben und Ausharren in der Region Nord unmöglich zu machen. Nur aufgrund der Ausnutzung der wirtschaftlichen Übermacht habe er sich entschlossen, in den Osten zu wechseln. Anstatt ihn zu befördern, habe ihn die Beklagte zwei erheblich jüngeren Vorgesetzten unterstellt, die er eingearbeitet habe. Die Beklagte habe ihn mit Aufstiegschancen in den Osten gelockt, ohne die er niemals die Region Nord verlassen hätte. Nachdem er festgestellt habe, dass seine Tätigkeit im Osten zu einer Degradierung führe, könne er seinen Beschäftigungsanspruch in der Region Nord einfordern. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 15.03.2011 (Bl. 180-187 d.A.) Bezug genommen. 13 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, 14 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011, Az.: 10 Ca 2316/10, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn als Merchandiser Food in der Region Nord zu beschäftigen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 18.04.2011 (Bl. 206-212 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Sie habe dem Kläger keine Zusage für einen beruflichen Aufstieg in der Vertriebsregion Ost erteilt. Auch die Berufung habe nicht ansatzweise konkretisiert, welche Position dem Kläger, von wem, wann konkret angeboten worden sein soll. 18 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 19 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. 20 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn die Beklagte (wieder) in der Vertriebsregion Nord beschäftigt. 21 Die Berufungskammer folgt in vollem Umfang der ausführlichen und zutreffenden Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen. 22 Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich die Parteien im Jahr 2007 darauf geeinigt haben, dass der Kläger ab dem 01.07.2007 in der Vertriebsregion Ost tätig wird. Der Kläger ist an sein damals gegebenes Einverständnis mit einem Wechsel in die Region Ost gebunden. Dem steht die Schriftformklausel in § 9 des Arbeitsvertrages vom 30.09.1996 nicht entgegen. Zwar hat nach § 125 Satz 2 BGB der Verstoß gegen eine vertraglich vereinbarte Formvorschrift im Zweifel die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Jedoch können die Vertragsparteien das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig und formlos aufheben. Das ist sogar dann möglich, wenn die Vertragsparteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben (BAG Urteil vom 20.05.2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 17 - NZA 2008, 1233; BAG Urteil vom 17.07.2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 25 - NZA 2008, 118, jeweils m.w.N.). 23 Es mag sein, dass der Entschluss des Klägers, in die Region Ost zu wechseln, von der Erwartung bestimmt war, dort beruflich aufzusteigen. Die Zusage einer Beförderung im Sinne einer rechtserheblichen Anwartschaft mit Anspruchscharakter hat der Kläger selbst nicht dargetan. Er hat auch in der Berufung nicht ansatzweise konkretisiert, welche Position ihm, von wem, wann genau angeboten worden sein soll. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat er auf Befragen erklärt, der Vertriebsleiter S. habe ihn im Juni 2007 „locker“ angesprochen. Der Vertriebsleiter habe ihm keine direkte Zusage auf einen Aufstiegsposten gemacht. Insgesamt konnte der Kläger nur hoffen, in der Vertriebsregion Ost befördert zu werden. Die bloße Hoffnung auf Vorteile wird von der Rechtsordnung aber nicht geschützt. Die fehlgeschlagene Erwartung einer Beförderung führt deshalb nicht zu einem Rückkehrrecht des Klägers in die Vertriebsregion Nord. III. 24 Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 25 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.