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Urteil

5 Sa 609/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung der Besitzstandszulage nach § 25 TV-Fleischuntersuchung sind nur tatsächlich geleistete, zur Erzielung der Stückvergütung aufgewendete Arbeitsstunden zu berücksichtigen. • Abwesenheitszeiten wie Urlaub, Krankheit und Feiertage sind keine "aufgewendeten Arbeitszeiten" und bleiben bei der Ermittlung des individuellen Stundenentgelts im Referenzzeitraum unberücksichtigt. • § 25 Abs. 2 und Abs. 4 TV-Fleischuntersuchung begründen keine Versorgungslücke; die Bezugnahme auf Mindestuntersuchungszeiten ohne Einbeziehung von Abwesenheitszeiten bestätigt die Begrenzung der Besitzstandszulage auf geleistete Stunden.
Entscheidungsgründe
Besitzstandszulage begrenzt auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden • Bei der Berechnung der Besitzstandszulage nach § 25 TV-Fleischuntersuchung sind nur tatsächlich geleistete, zur Erzielung der Stückvergütung aufgewendete Arbeitsstunden zu berücksichtigen. • Abwesenheitszeiten wie Urlaub, Krankheit und Feiertage sind keine "aufgewendeten Arbeitszeiten" und bleiben bei der Ermittlung des individuellen Stundenentgelts im Referenzzeitraum unberücksichtigt. • § 25 Abs. 2 und Abs. 4 TV-Fleischuntersuchung begründen keine Versorgungslücke; die Bezugnahme auf Mindestuntersuchungszeiten ohne Einbeziehung von Abwesenheitszeiten bestätigt die Begrenzung der Besitzstandszulage auf geleistete Stunden. Die Klägerin ist seit 1997 als Fleischkontrolleurin beschäftigt. Ab 01.09.2008 trat statt eines Stückvergütungs-Tarifs der TV Fleischuntersuchung mit Stundenentgelt in Kraft; § 25 regelt eine individuelle, nicht dynamisierte Besitzstandszulage als Ausgleich. Zur Ermittlung des individuellen Stundenentgelts ist im Referenzjahr 2007 die für die Stückvergütung aufgewendete Arbeitszeit maßgeblich; bei fehlenden Nachweisen greift eine Mindestregelung. Der Arbeitgeber zahlte der Klägerin Besitzstandszulage nur für durchschnittlich 3,08 Stunden täglich und berücksichtigte nicht die von der Klägerin geltend gemachten Urlaubs-, Krankheits- und Feiertagszeiten. Die Klägerin forderte weitergehende Zulagen für zusätzliche Stunden und erhob Klage; das ArbG wies sie ab, die Berufung aber wurde eingelegt. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64, 66 ArbGG; §§ 518, 519 ZPO). • Wortlaut: § 25 Abs. 2 TV-Fleischuntersuchung spricht von der "für die Erzielung der Stückvergütung aufgewendeten Arbeitszeit"; daraus folgt, dass nur tatsächlich geleistete Arbeitszeit und nicht Abwesenheitszeiten einzubeziehen sind. • Systematik: Absatz 4 verweist bei fehlenden Nachweisen auf Mindestuntersuchungszeiten zuzüglich 40 % als zu berücksichtigende Arbeitszeit; diese als "geleistete Arbeitsstunden" gelten machen deutlich, dass Urlaub, Krankheit und Feiertage nicht einbezogen werden. • Sinn und Zweck: Die Besitzstandszulage soll den Übergang von Stückvergütung auf Stundenvergütung abfedern; bei erfolgsorientierter Bezahlung sind Fehlzeiten nicht mit "aufgewendeter" Arbeitszeit gleichzusetzen, sodass eine Ausdehnung der Zulage auf Abwesenheitszeiten dem Regelungszweck widerspräche. • Keine Regelungslücke/Härtefall: Das Fehlen einer ausdrücklichen Härtefallregelung oder abweichender Berechnungsmethoden zeigt, dass die Tarifparteien Abwesenheitszeiten bewusst nicht einbeziehen wollten. • Vorbringen der Klägerin: Die Berufung wiederholt lediglich erstinstanzliche Behauptungen ohne neue, substantielle Tatsachen oder Rechtsgründe, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. • Ergebnis der Auslegung: Die Berechnung der im Referenzzeitraum berücksichtigten Arbeitsstunden durch den Arbeitgeber ist nicht zu beanstanden; daher besteht kein Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Besitzstandszulage. Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen; die Klage war bereits in erster Instanz unbegründet, weil § 25 TV-Fleischuntersuchung die Besitzstandszulage auf die tatsächlich für die Stückvergütung aufgewendeten Arbeitsstunden begrenzt. Urlaubs-, Krankheits- und Feiertagszeiten sind keine aufgewendeten Arbeitsstunden und bleiben bei der Ermittlung des individuellen Stundenentgelts im Referenzzeitraum unberücksichtigt. Eine tarifliche oder auslegungsbedingte Verpflichtung des Arbeitgebers, diese Abwesenheitszeiten in die Berechnung einzubeziehen, besteht nicht. Die Kostenentscheidung trifft die unterliegende Partei, und die Revision wurde zugelassen.