Urteil
6 Sa 677/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0506.6SA677.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 1.9.2010 - 1 Ca 700/10 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über den Umfang einer betriebsrentenrechtlichen Anpassungsentscheidung des Versorgungschuldners. 2 Der Kläger war als Angestellter und Führungskraft bei der Beklagten bis 31. Juli 1984 beschäftigt. Seit dem 01. August 1984 bezieht er eine Betriebsrente, die laufend im Abstand von jeweils 3 Jahren angepasst wurde. Den Maßstab für die Anpassung wechselte die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach. Die Anpassung erfolgte ursprünglich nach dem Index für die Lebenshaltung von 4 - Personen - Arbeitnehmer - Haushalten, dann im Jahre 1996 und zuletzt am 1. Juli 2008 nach der Entwicklung der Nettolöhne. Bei ihrer Entscheidung legte die Beklagte die Nettolohnentwicklung der aus ihrer Sicht vergleichbaren Arbeitnehmergruppe für die Zeit von Ende 2004 bis Ende 2007 zugrunde. Sie passte die Betriebsrente zuletzt um 1,57 % an. 3 Seit dem 01. Juli 2008 zahlte die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 4.468,86 €. 4 Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. die Auffassung vertreten, die Anpassung vom 01. Juli 2008 entspräche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach der von der Beklagten angewandten Berechnung nach einer gespaltenen Preissteigerungsrate - bis einschließlich Dezember 2001: Index "4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen" -, ab Januar 2002: Verbraucherpreisindex (VIP) - ergäben sich bei einer Gesamtbetrachtung der Entwicklung der Teuerungsrate ab seinem Rentenbezug bis zum Anpassungsstichtag monatlich 414,62 €. Bei der Betrachtung der Teuerungsrate sei nicht lediglich auf die letzten drei Jahre, sondern auf den Zeitraum seit Rentenbeginn abzustellen. Außerdem habe die Beklagte die vergleichbare Arbeitnehmergruppe im Sinne von § 16 BetrAVG nicht zutreffend ermittelt, weil sie entgegen den gesetzlichen Vorgaben auf die Konzernentwicklung abgestellt habe und ferner Teilzeitbeschäftigte und Mitarbeiter in Altersteilzeit einbezogen habe. In unzulässiger Weise sei schließlich nur die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer in den sog. "alten" Bundesländern berücksichtigt worden. 5 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis 30. April 2010 (22 Monate) in Höhe von 9.121,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 414,62 € seit dem 01. August 2008 und aus jeweils weiteren 414,62 € seit dem jeweils Ersten des Folgemonats zu zahlen, 7 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01. Mai 2010 monatlich eine Betriebsrente von 4.883,48 € (statt 4.468,86 €) zu zahlen. 8 Die Beklagte hat erstinstanzlich 9 Klageabweisung 10 beantragt und erwidert, 11 sie sei nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht verpflichtet, den Versorgungsempfängern den vollen Teuerungsausgleich ab Rentenbezug zu gewähren. Eine Anpassungsentscheidung widerspräche der Billigkeit bereits dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrenten nur bis zur durchschnittlichen Steigerungsrate vergleichbarer aktiver Arbeitnehmergruppen anpasse. Hierbei bestünde ein weiter Beurteilungsspielraum. Zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze habe sie auf den gewählten Referenzzeitraum von Ende 2004 bis Ende 2007 abstellen dürfen. Die Berücksichtigung eines Referenzzeitraumes ab Rentenbeginn begegne praktischen Schwierigkeiten, da jedenfalls bei langjährigen Betriebsrenten entsprechende Unterlagen zur Ermittlung der Lohnsteigerungen nicht mehr vorhanden seien. 12 Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 1 September 2010 - 1 Ca 700/10 - (Seite 3 - 5 = Bl. 71 - 73 d. A.) nebst den vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. 13 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte im vorerwähnten Urteil zur Nachzahlung von Betriebsrente in Höhe von 9.121,64 € und künftigen Leistungen ab 1. Mai 2010 in Höhe von monatlich 4.883,48 € verurteilt. 14 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der Differenzbeträge folge aus § 16 Abs. 1 BetrAVG. Vorliegend seien die Belange des Klägers als Versorgungsempfängers maßgeblich, die durch die Teuerungsrate bzw. die reallohnbezogene Obergrenze bestimmt würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 16 BetrAVG a. F. käme es für beide Größen auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag an (BAG Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04). Sinn und Zweck des BetrAVG sei es, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Dies gelte auch für die Anpassung nach der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen. Wechsele der Arbeitgeber die Prüfungsmaßstäbe, würde eine einmal zu Lasten des Versorgungsempfängers eingetretene Verlustdifferenz fortbestehen; dies würde das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nachhaltig zu Lasten des Versorgungsempfängers beeinträchtigen. Daher müsste für beide Kriterien derselbe Prüfungszeitraum gelten, der nicht zur Disposition des Arbeitgebers stünde. Eine auf 3 Jahre begrenzte Betrachtungsweise bezüglich der Nettolohnentwicklung führe zu einer unzureichenden Berücksichtigung der "Belange" der Versorgungsempfänger, weil bei den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verblieben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden. Ein synchroner Verlauf der Prüfungszeiträume entspräche der Rechtsprechung des BAG. Entgegenstehende praktische Gründe habe die Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Im Übrigen lägen diese im Machtbereich der Beklagten. 15 Zu den Entscheidungsgründen wird auf das vorbezeichnete Urteil (Seite 6 bis 11 = Bl. 74 - 79 d. A.) Bezug genommen. 16 Gegen das der Beklagten am 17. November 2010 zugestellte Urteil richtet sich deren am 15. Dezember 2010 eingelegte und am 14. Januar 2011 begründete Berufung. 17 Die Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, die arbeitsgerichtliche Entscheidung möge der Rechtsprechung des BAG entsprechen, verkenne aber den Regelungsgehalt des § 16 BetrAVG in der aktuellen Fassung. Aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 BetrAVG folge nicht, dass der Prüfungszeitraum i. S. v. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Zeit seit Rentenbezug sei, sondern die Zeit seit dem letzten Anpassungsstichtag verstrichene Zeit seit 01. Juli 2005. Hätte der Gesetzgeber die individuell zurückgelegte Zeitspanne seit Rentenbeginn für maßgeblich erachtet, wäre es dem Arbeitgeber praktisch unmöglich, sich auf eine reallohnbezogene Obergrenze zu berufen, da für jeden Versorgungsempfänger individuelle Berechnungen erfolgen müssten. Dieses Ergebnis leite sich auch aus § 16 Abs. 4 BetrAVG ab. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 -) ignoriere die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, die Bereitschaft der Unternehmen zu unterstützen, neue Zusagen zu erteilen. Abs. 3 des § 16 BetrAVG spräche nicht von der Prüfpflicht des Arbeitgebers, sondern von der Anpassung selbst. Bei Berücksichtigung der reallohnbezogenen Obergrenze sei die Anpassung, also die tatsächliche Erhöhung der Rente, ganz oder teilweise zu recht unterblieben. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber nur die wegen wirtschaftlicher Gründe unterbliebene vollständige Anpassung habe privilegieren wollen. Das Gesetz besage nicht, dass eine im Rahmen der Berücksichtigung der Reallohnobergrenze zugrunde zu legende Nettoentwicklung bis unmittelbar an den Anpassungsstichtag heranreichen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG könnten alle in einem Kalenderjahr anfallenden Anpassungen auf einen Stichtag gebündelt werden. Dies führe zu einem Vorziehen oder Verzögern der Anpassung. Sie - die Beklagte - passe zum 01. Juli an. Wenn eine Bündelung zulässig sei, dürften die Werte aus dem Jahre der Anpassung unmittelbar vorangegangenem Kalenderjahr zugrunde gelegt und mit den entsprechenden Werten des drei Jahre zurückliegenden Referenzzeitraumes verglichen werden. Das Arbeitsgericht übersehe, dass dem Arbeitgeber ein Ermessen eingeräumt sei. Dies gelte auch für die Auswahl der Bewertungsgrundsätze. Es sei zulässig, auf Jahresvergütungen abzustellen. Dies führe nicht zu unbilligen Ergebnissen. Insoweit sei es ermessensfehlerfrei, die Jahresvergütungen vor dem Anpassungsstichtag zu vergleichen. Im Übrigen sei die reallohnbezogene Obergrenze zutreffend ermittelt. 18 Die Beklagte beantragt, 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 1 Ca 700/10 - vom 01.09.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. 20 Der Kläger hat 21 Zurückweisung der Berufung 22 beantragt und erwidert, auch bei einem Wechsel des Prüfungsmaßstabes müsse durch die Anpassungsentscheidung das ursprüngliche in der Versorgungszusage enthaltene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt bleiben. Der Prüfungsmaßstab der reallohnbezogenen Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) sei ein Maßstab, bei dem die Versorgungsempfänger auf die Lohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer Rücksicht nehmen müssten. Eine solche sei nicht geboten, wenn die Nettolöhne der aktiven Arbeitnehmer in der Vergangenheit weit über der Entwicklung der Teuerungsrate gelegen hätten. Das sei vorliegend der Fall. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass die Versorgungsempfänger auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung verzichten müssten. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten führe zu einer Auszehrung der Betriebsrenten. Der Prüfungszeitraum stünde nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Die Auffassung der Beklagten zur praktischen Unmöglichkeit, sich auf eine reallohnbezogene Obergrenze zu berufen, sei nicht nachvollziehbar Die Anpassungsentscheidungen eines Jahres zu einem Stichtag zusammenzufassen, sei zwar zulässig; damit brauche die Beklagte jedoch nur die Nettolohnentwicklung eines Jahrgangs vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag aus ihren Unterlagen darzustellen. Aus einer vorliegenden Strukturgehaltsliste vom 24. März 1995 ließen sich alle erforderlichen Daten für die Nettolohnzahlungen entnehmen. Im Übrigen sei § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht anwendbar; denn diese Vorschrift bezöge sich nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung auf eine unzureichende Anpassungsentscheidung, die ein Versorgungsempfänger wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers hinnehmen müsse. Vorliegend ginge es um die Prüfung der Belange der Versorgungsempfänger, nicht um die Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners. 23 Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14. Januar 2011 (Bl. 103 bis 109 d. A.), hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 2011 (Bl. 116 - 118 d. A.) Bezug genommen. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 06. Mai 2011 (Bl. 131 ff d. A.) wird verwiesen. Entscheidungsgründe I. 24 Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Berufung ist u n b e g r ü n d e t. 25 Das Arbeitsgericht hat zu Recht auf eine monatliche Betriebsrente ab 01. Mai 2010 in Höhe von 4.883,48 € erkannt und zur Zahlung von Betriebsrentenrückständen für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis 30. April 2010 in Höhe von 9.121,64 € nebst Zinsen verurteilt. II. 26 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer wiederholenden Darstellung ab. III. 27 Die Angriffe der Berufung geben zu folgenden Ergänzungen Anlass: 28 1. Soweit die Berufung der Auffassung ist, die arbeitsgerichtliche Entscheidung verkenne den Regelungsgehalt des § 16 BetrAVG in der aktuellen Fassung und aus dem Wortlaut der Bestimmung folge nicht, dass der Prüfungszeitraum im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Zeit seit Rentenbezug sei, sowie Gründe der Praktikabilität sprächen gegen diese Betrachtungsweise, kann dem nicht gefolgt werden. Für die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage, welcher Prüfungszeitraum bei einem Wechsel des Anpassungsprüfungsmaßstabes zugrunde zu legen ist - der kürzere Zeitraum von 3 Jahren oder der längere Zeitraum vom Beginn der Rentenzahlung bis zum Anpassungsstichtag - ist nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BAG (Urteile vom 21.08.2001 - 3 AZR 589/00; 30.08.2005 - 3 AZR 395/04; 10.02.2009 - 3 AZR 610/07) auf einen Anpassungsprüfungszeitraum über den Gesamtrentenzeitraum abzustellen. Dieser Prüfungszeitraum ist nicht disponibel und deshalb unverzichtbar. Ausweislich der Gesetzesmaterialien "entspricht die Regelung der Anpassungsmaßstäbe" durch den mit dem Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) eingeführten Abs. 2 des § 16 BetrAVG "der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" und "dient der Rechtsklarheit" (BT-Drucks. 13/8011, S. 73, 74). Bestätigt wird dies durch die mit dem RRG 1999 geschaffene Regelung des Abs. 4. Diese Bestimmung ist eine Ausnahmeregelung, die von der Verpflichtung zur "nachholenden Anpassung" befreit, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Der Arbeitgeber darf dann sowohl den vor "diesem" Prüfungsstichtag verzeichnete Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt lassen. Diese Bestimmung macht aber nur dann Sinn, wenn bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs nicht nur auf den 3-Jahres-Zeitraum vor dem Prüfungsstichtag abgestellt wird, sondern auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Stichtag (vgl. BAG Beschluss vom 31. August 2010 - 3 AZN 707/10). Insoweit kann auch der Argumentation der Beklagten, wonach die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, die Bereitschaft der Unternehmen zu stützen, neue Zusagen zu erteilen, nicht als vorrangig bewertet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der dargestellten Auffassung, es könne nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber nur die wegen wirtschaftlicher Gründe unterbliebene vollständige Anpassung habe privilegieren wollen. 29 2. Schließlich vermag auch aus der Tatsache, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2002 - 3 AZR 216/09 = NZA 2010, 701 ff.) alle in einem Kalenderjahr anfallenden Anpassungen auf einen Stichtag gebündelt werden dürfen, nichts Zwingendes zugunsten der Rechtsauffassung der Beklagten abgeleitet werden; denn die aus der ratio legis des § 16 BetrAVG folgende Intendierung wird dadurch nicht beseitigt. Das Betriebsrentengesetz will eine Aushöhlung der Betriebsrenten vermeiden. Da die "Belange der Versorgungsberechtigten" in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen, ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln. Er besteht in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung, soweit diese nicht durch vorhergehende Anpassung ausgeglichen wurde (vgl. BAG Urteil vom 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - und Urteil vom 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 -). IV. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. V. 31 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den vom Bundesarbeitsgericht gesetzeskonkretisierend aufgestellten Rechtssätzen.