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Beschluss

10 Ta 69/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0504.10TA69.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2011, Az.: 2 BV 24/10, wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Die Beteiligten streiten im Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs vom 24.08.2010 sowie über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten. 2 Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) ist die deutsche Tochter eines Textileinzelhandelsunternehmens. Sie betreibt zahlreiche Filialen in ganz Deutschland, darunter die Filiale in Trier. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der in dieser Filiale gewählte Betriebsrat. 3 Auf Antrag des Betriebsrates hatte das Arbeitsgericht Trier mit Beschluss vom 09.09.2009 (4 BV 29/09) eine Einigungsstelle zum Thema „Einführung und Anwendung eines Systems im Betrieb zur Durchführung von Kassiervorgängen einschließlich Vorgängen des elektronischen Zahlungsverkehrs“ eingesetzt. Die Einigungsstelle hat mit Spruch vom 24.08.2010 ihre Unzuständigkeit festgestellt. Zur Begründung des Spruchs hat der Vorsitzende - zusammengefasst - ausgeführt, es bestehe zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, dieses stehe aber nach § 50 Abs. 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat zu. Nach den von der Arbeitgeberin mit Einführung und Nutzung des Kassensystems „Extenda“ verfolgten Zwecken handele es sich um Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen und mehrere Betriebe beträfen und nicht von einzelnen Betriebsräten geregelt werden könnten. Dies ergebe sich auch aus der beabsichtigten Einführung und Nutzung der Software „Loss Prevention“, die auf dem Kassensystem „Extenda“ aufsetze. 4 Der Betriebsrat hat den Spruch, der ihm am 30.08.2010 zugeleitet worden ist, mit am 13.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz angefochten. Mit Antragserweiterung vom 03.12.2010 macht er außerdem die Freistellung von Rechtsanwaltskosten geltend. 5 Das Arbeitsgericht Trier hat mit Beschluss vom 25.01.2011 (2 BV 24/10) das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen 16 TaBV 1144/10 gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt. Gegen den am 04.02.2011 zugestellten Beschluss wendet sich der Betriebsrat mit seiner am 18.02.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. 6 Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit lägen nicht vor. Der Ausgang des vorliegenden Beschlussverfahrens hänge nicht vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates der Berliner Filiale „P.“ nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG für das Kassensystem der dortigen Filiale ab. Der dortige Streit betreffe weder die Einführung eines identischen noch eines gleichen Kassensystems. Es könne auch nicht zu widersprechenden Entscheidungen kommen. Unterschiedliche Kassensysteme im selben Unternehmen erforderten unterschiedliche Antworten/ Entscheidungen. Seine zweitinstanzliche Beteiligung an dem Beschlussverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg über das Kassensystem der Filiale „P.“ könne ihm nicht seine Rechte entziehen. Hinsichtlich seines Freistellungsantrags von Rechtsanwaltskosten bestehe jedenfalls keine Vorgreiflichkeit. 7 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15.03.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. 8 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 9 II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Betriebsrates ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 252, 567 ff. ZPO zulässig. 10 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts Trier, das vorliegende Beschlussverfahren gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen 16 TaBV 1144/10 auszusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 11 Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. 12 Die Entscheidung des vorliegenden Beschlussverfahrens hängt zum Teil vom Ausgang des vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen 16 TaBV 1144/10 anhängigen Beschlussverfahrens ab. Streitgegenstand des dortigen Verfahrens ist die Feststellung, ob der Betriebsrat der Filiale „S.. für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen über das Datenverarbeitungssystem "Loss Prevention" sowie über die Einführung und Anwendung des elektronischen Kassensystems "Extenda" zuständig ist oder ob dies nach § 50 BetrVG in die Kompetenz des Gesamtbetriebsrats fällt. Wird dem Antrag stattgegeben, folgt - da die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme selbst zwischen den Beteiligten unstreitig ist - daraus die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats. Wird der Antrag des Betriebsrats dort zurückgewiesen, steht nach Rechtskraft der Entscheidung fest, dass er für diese Frage nicht zuständig ist. Auch der hiesige Antragsteller ist an dem Verfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt worden, weil er in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist. Das Beschwerdegericht schließt sich den Ausführungen der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 19.10.2010 (7 TaBV 1444/10, veröffentlicht in Juris) sowie der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 06.01.2011 (11 TaBV 1985/10) nach eigener Prüfung ausdrücklich an. Die Beschlüsse sind den Beteiligten, die dort von denselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden, bekannt. 13 Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Trier ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Entscheidung darüber, ob der hiesige Antragsteller gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die Freistellung von den Rechtsanwaltskosten verlangen kann, nicht unmittelbar vom Ausgang des Beschlussverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Aktenzeichen 16 TaBV 1144/10 abhängt. Nach § 148 ZPO genügt es, wenn die Entscheidung im ausgesetzten Verfahren als Vorfrage mindestens „zum Teil“ vom (Nicht-)Bestehen eines anderen Rechtsverhältnisses abhängt. Das ist vorliegend der Fall. 14 III. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.