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Urteil

3 Sa 73/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Arbeitgebers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts ist zurückzuweisen, wenn er die vom Arbeitsgericht festgestellten Zahlungen nicht substantiiert bestreitet oder beweist. • Bei grenzüberschreitenden Einsätzen bestimmt der gewöhnliche Arbeitsort maßgeblich das anwendbare Recht; hier war deutsches Recht anzuwenden, weil der Arbeitsvertrag auf Einsätze in Deutschland abstellte. • Behauptete Lohnvorschüsse oder sonstige Gegenforderungen sind vom Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig; bloße Fotokopien oder bloße Behauptungen genügen nicht zur Tilgung oder Aufrechnung von Lohnforderungen. • Eine Aufrechnung bedarf einer klar erkennbaren Aufrechnungserklärung; ohne solche Erklärung erlöschen Ansprüche nicht von Rechts wegen.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen wegen unzureichender Darlegung von Zahlungen und Aufrechnung • Die Berufung des Arbeitgebers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts ist zurückzuweisen, wenn er die vom Arbeitsgericht festgestellten Zahlungen nicht substantiiert bestreitet oder beweist. • Bei grenzüberschreitenden Einsätzen bestimmt der gewöhnliche Arbeitsort maßgeblich das anwendbare Recht; hier war deutsches Recht anzuwenden, weil der Arbeitsvertrag auf Einsätze in Deutschland abstellte. • Behauptete Lohnvorschüsse oder sonstige Gegenforderungen sind vom Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig; bloße Fotokopien oder bloße Behauptungen genügen nicht zur Tilgung oder Aufrechnung von Lohnforderungen. • Eine Aufrechnung bedarf einer klar erkennbaren Aufrechnungserklärung; ohne solche Erklärung erlöschen Ansprüche nicht von Rechts wegen. Der Kläger verlangte vom beklagten Arbeitgeber die Zahlung offener Lohnansprüche. In Lohnabrechnungen für November 2008 und August 2009 war u.a. ein Betrag von 198,00 € mit der Bezeichnung "Unterkunft" und ein Gesamtbetrag von 1.516,30 € für Stundenlohn ausgewiesen. Das Arbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.714,30 € brutto (118 Stunden à 12,85 € plus 198,00 € Unterkunft). Der Beklagte legte Berufung ein und behauptete u.a., er habe dem Kläger am 04.11.2008 bereits 1.200,00 € gezahlt und wolle 3 x 75,00 € wegen Unterkunftskosten aufrechnen; ferner führte er aus, die Lohnpositionen beträfen Montagezuschläge. Der Beklagte stützte seine Angaben unter anderem auf eine Fotokopie einer Quittungsaufstellung; nähere Originalbelege legte er nicht vor. Das Landesarbeitsgericht überprüfte die Berufung und hielt die Darlegungslast des Beklagten für nicht erfüllt. • Anwendbares Recht: Der Arbeitsvertrag und der Einsatz in Deutschland begründen mit hinreichender Sicherheit die Annahme, dass deutsches Recht gelten soll (gewöhnlicher Arbeitsort als maßgebliches Kriterium). • Begründetheit der Klage: Die Zahlungspflicht des Beklagten ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB; die vom Arbeitsgericht festgestellten Beträge sind vom Beklagten nicht substantiiert angegriffen worden. Beide relevanten Beträge (1.516,30 € Stundenlohn und 198,00 €) sind in der Lohnabrechnung ausgewiesen und damit streitgegenständlich bestätigt. • Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers: Für die Behauptung, der Kläger habe 1.200,00 € als Vorschuss erhalten, obliegt dem Beklagten nach § 362 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast. Die vorgelegte Fotokopie eines Schreibens mit Beglaubigungsvermerk genügt nicht; das Original fehlt und die Umstände sprechen nicht für eine vorschussweise Tilgung des Lohnanspruchs. • Vorschuss und Verrechnung: Eine behauptete Vorschusszahlung muss erkennbar als solche vereinbart worden sein; hier fehlt jegliche Nachweisung, dass die Zahlung vom 04.11.2008 als Vorschuss auf den Lohn für August 2009 vereinbart oder bei Abrechnungen berücksichtigt wurde. • Aufrechnung: Für die von Beklagten geltend gemachte Aufrechnung in Höhe von 225,00 € fehlte eine hinreichende Substantiierung. Zudem hat der Beklagte keine klare Aufrechnungserklärung im Sinne der §§ 387, 388 BGB abgegeben, sodass eine Tilgung der Klägerforderung nicht eingetreten ist. • Prozessfolge: Mangels ausreichender Darlegung hat die Berufung keinen Erfolg; die erstinstanzliche Entscheidung, die Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe von 1.714,30 € festzustellen, bleibt bestehen. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kosten der erfolglosen Berufung sind dem Beklagten aufzuerlegen; die Revision wurde nicht zugelassen und ihre Nichtzulassung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit Beschwerde angefochten werden. Die Berufung des Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt die Verurteilung zur Zahlung von 1.714,30 € brutto nebst Zinsen, weil der Beklagte die vom Arbeitsgericht festgestellten Beträge nicht substantiiert bestritten oder bewiesen hat. Insbesondere hat der Beklagte seine Darlegungslast für die behauptete Vorschusszahlung von 1.200,00 € nicht erfüllt, das vorgelegte Fotokopiedokument ist nicht ausreichend belegt und das Original fehlt. Eine wirksame Aufrechnung über 225,00 € wurde nicht hinreichend dargelegt und keine eindeutige Aufrechnungserklärung abgegeben, sodass auch insoweit keine Tilgung der Forderung eingetreten ist. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.