Beschluss
10 Ta 81/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0502.10TA81.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.12.2010, Az.: 2 Ca 1320/08, teilweise abgeändert: Die Klägerin hat der Beklagten zusätzlich noch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in Höhe von € 227,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2010 zu erstatten. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte 88 % und die Klägerin 12 % zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.807,80 festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung von Reisekosten. 2 Die Beklagte hat ihren Sitz in Mainz. Die Klägerin war bei der Beklagten in deren Betrieb in Neustadt an der Weinstraße beschäftigt. Sie wehrte sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten und machte außerdem Abfindungsansprüche geltend. Im erstinstanzlichen Verfahren ließ sich die Beklagte in den insgesamt drei Terminen, die am Gerichtstag Neustadt an der Weinstraße des Arbeitsgerichts Ludwigshafen stattfanden, von ihrem Rechtsanwalt vertreten, der in einer Berliner Kanzlei tätig ist. Auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolgte in dem Verhandlungstermin in Mainz eine Vertretung durch den Berliner Rechtsanwalt. 3 Nachdem der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, hat die Beklagte u.a. die Festsetzung der entstandenen Reisekosten und des Abwesenheitsgelds beantragt. Sie macht für die drei erstinstanzlichen Termine Reisekosten von Berlin nach Neustadt an der Weinstraße in Höhe von „pauschaliert“ € 1.170,00 und für den Termin im Berufungsverfahren für die Reise von Berlin nach Mainz in Höhe von € 643,80 geltend. Allein die Flugkosten nach Frankfurt am Main und zurück betrugen in der Economy-Class € 625,44. 4 Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Ludwigshafen hat mit Beschluss vom 07.12.2010 die begehrte Festsetzung der Reisekosten und des Abwesenheitsgelds zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie macht geltend, nachdem sie ihren Betrieb in Neustadt an der Weinstraße zum 30.06.2008 eingestellt habe, nehme die Hauptniederlassung ihrer Muttergesellschaft in Berlin alle Personalangelegenheiten wahr. Der Dienst- und Arbeitssitz der Personalleiterin der Muttergesellschaft sei in Berlin. Sie beschäftige weder in Neustadt noch in Mainz oder an irgendeinem anderen Standort auch nur einen Arbeitnehmer. Vor diesem Hintergrund seien ihr die angefallenen Reisekosten ihres Rechtsanwaltes ab Berlin zu erstatten. Ihre Eintragung in das Handelsregister in Mainz habe keine Bedeutung. Es komme vielmehr auf den Standort an, von dem die Personalarbeit tatsächlich erledigt werde. 5 Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 31.03.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6 II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg. 7 Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten die Fahrtkosten ihres Rechtsanwalts für die Wahrnehmung der erstinstanzlichen drei Verhandlungstermine in Neustadt an der Weinstraße teilweise zu erstatten. Dabei sind die Kosten des Rechtsanwaltes für die Hin- und Rückfahrt mit einem Kraftfahrzeug von Mainz nach Neustadt an der Weinstraße in Höhe von € 55,80 pro Termin (186 Kilometer x € 0,30) gemäß Nr. 7003 VV-RVG erstattungsfähig, mithin insgesamt € 167,40. Hinzu kommt ein Abwesenheitsgeld von € 20,00 pro Termin gemäß Nr. 7005-VV-RVG, insgesamt € 60,00. Darüber hinausgehende Reisekosten ihres Berliner Prozessbevollmächtigten kann die Beklagte nicht verlangen. Insoweit hält der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss dem Beschwerdeangriff stand. 8 Die beklagte GmbH hat ihren Sitz in Mainz. Dieser Sitz ist bis heute in das Handelsregister des Amtsgerichts Mainz (HRB 000) eingetragen. Wenn sich die Beklagte in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren mit der Klägerin, die in ihrem früheren Betrieb in Neustadt an der Weinstraße gearbeitet hat, von einem in Berlin ansässigen Rechtsanwalt vertreten lässt, kann sie dessen Reisekosten nach Neustadt an der Weinstraße und nach Mainz nicht auf die Klägerin abwälzen. 9 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Beschwerdekammer folgt, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden, wenn die Partei in ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird (BGH Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06 - MDR 2007, 984-985). Zwar ist das Interesse der Partei, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, gewichtig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Partei ohne kostenrechtliche Nachteile einen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung beauftragen kann, unabhängig davon, wie weit dessen Kanzlei von ihrem Geschäftsort oder dem Gerichtsort entfernt ist. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Prozesspartei nicht ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik für ihre Prozessvertretung auswählen kann. Die unterlegene Partei muss grundsätzlich nur die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäftsort einer Prozesspartei andererseits entstehen (BGH, a.a.O.). Das sind im vorliegenden Fall die Reisekosten vom Sitz der Beklagten in Mainz zum Gerichtstag nach Neustadt an der Weinstraße. 10 Besondere Gegebenheiten, die die Einschaltung des von ihr beauftragten Berliner Rechtsanwalts erforderlich machten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Das ihre Muttergesellschaft, die alle Personalangelegenheiten der Beklagten wahrnimmt, ihre Hauptniederlassung in Berlin hat, stellt keinen Umstand dar, der die reisekostenträchtige Mandatierung eines Berliner Anwalts als notwendig erscheinen ließe. 11 Das Gesetz knüpft in § 17 ZPO an den Sitz einer juristischen Person den allgemeinen Gerichtsstand an. Es erwartet somit von einer juristischen Person, dass sie von hier aus Rechtsstreitigkeiten selbständig zu führen vermag. Lässt die juristische Person ihre Personalangelegenheiten und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten von ihrer Muttergesellschaft betreuen, so sind die dadurch bedingten Mehrkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig Die zentrale Bearbeitung aller Personalangelegenheiten durch die Muttergesellschaft der Beklagten in Berlin, ist ein durch die konzernweite Organisation bedingter Umstand. Organisationsbedingte Mehrkosten einer in Berlin angesiedelten zentralen Personalabteilung und ggf. Prozessführung können nicht dem im Rechtsstreit unterlegenen Gegner angelastet werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um aus der internen Organisationsform folgende Betriebskosten, die - ebenso wie sonstige Prozessbearbeitungskosten - der allgemeinen Aufgaben- und Belastungssphäre des Unternehmens zuzurechnen sind (vgl. OLG Köln Beschluss vom 24.03.1993 - 17 W 290/92 - Rpfleger 1993, 420). 12 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. 13 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.