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Urteil

10 Sa 627/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betriebsbedingte Kündigung wegen geplanter Betriebsstilllegung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn die Entscheidung zur Stilllegung zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits endgültig gefasst und realisierbar ist. • Nicht jeder Verlagerungs- oder Übernahmevorsatz begründet einen Betriebsübergang; entscheidend ist die Gesamtwürdigung, ob eine wirtschaftliche Einheit identitätswahrend fortgeführt worden ist (§ 613a BGB). • Bei der Berechnung gesetzlicher Kündigungsfristen nach § 622 BGB sind frühere Beschäftigungszeiten in demselben Betrieb auch dann zu berücksichtigen, wenn zwischen zwei Arbeitsverhältnissen in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang eine kurze Unterbrechung bestand. • Eine spätere, mit kürzerer Frist ausgesprochene Kündigung kann unwirksam sein, wenn die ursprünglich gewählte längere Frist aufgrund früherer Beschäftigungszeiten zu Recht galt.
Entscheidungsgründe
Betriebsbedingte Kündigung bei geplanter Stilllegung; Anrechnung früherer Betriebszugehörigkeit • Betriebsbedingte Kündigung wegen geplanter Betriebsstilllegung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn die Entscheidung zur Stilllegung zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits endgültig gefasst und realisierbar ist. • Nicht jeder Verlagerungs- oder Übernahmevorsatz begründet einen Betriebsübergang; entscheidend ist die Gesamtwürdigung, ob eine wirtschaftliche Einheit identitätswahrend fortgeführt worden ist (§ 613a BGB). • Bei der Berechnung gesetzlicher Kündigungsfristen nach § 622 BGB sind frühere Beschäftigungszeiten in demselben Betrieb auch dann zu berücksichtigen, wenn zwischen zwei Arbeitsverhältnissen in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang eine kurze Unterbrechung bestand. • Eine spätere, mit kürzerer Frist ausgesprochene Kündigung kann unwirksam sein, wenn die ursprünglich gewählte längere Frist aufgrund früherer Beschäftigungszeiten zu Recht galt. Der Kläger war seit 01.08.1973 in demselben Betrieb beschäftigt, später bei der U. T. GmbH; nach Insolvenz 2004 wurde die Produktion durch neu gegründete Beklagte fortgeführt und der Kläger ab 02.12.2004 erneut angestellt. Die Beklagte beschloss am 18.03.2010, den Produktionsstandort in Z. zum 30.06.2010 stillzulegen, und kündigte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 25.03.2010 ordentlich zum 31.10.2010. Nach Zustellung der Kündigungsschutzklage sprach die Beklagte am 27.04.2010 eine zweite Kündigung mit kürzerer Frist zum 30.06.2010. Der Kläger erhob Klage und begehrte Weiterbeschäftigung; im ersten Rechtszug wurde die Klage nur teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht prüfte insbesondere, ob die Stilllegung zum Zeitpunkt der ersten Kündigung bereits endgültig beschlossen war, ob ein Betriebsübergang auf Dritte geplant war und ob frühere Beschäftigungszeiten aus der Zeit vor der Insolvenz bei der Fristberechnung zu berücksichtigen sind. • Zulässigkeit: Berufung war form- und fristgerecht erhoben und begründet (§§ 64,66 ArbGG i.V.m. ZPO). • Zur Wirksamkeit der ersten Kündigung (25.03.2010 zum 31.10.2010): Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die für den Wegfall des Arbeitsplatzes maßgeblichen Entscheidungen bereits feststehen; hier lag ein endgültiger Gesellschafterbeschluss vom 18.03.2010 zur Stilllegung des Standorts und die Umsetzung bis 30.06.2010 erfolgte faktisch, Maschinen und Betriebsmittel wurden veräußert und abtransportiert, Mietverträge gekündigt und alle Arbeitnehmer gekündigt, sodass die Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt war. • Betriebsübergang: Die tatsächliche Prüfung ergab, dass kein identitätswahrender Übergang einer wirtschaftlichen Einheit an die Firma I. geplant oder realisiert wurde. Vereinbarungen mit der Firma I. betrafen Produktions- und Dienstleistungsverträge; Übernahme einzelner Maschinen oder Lagerbestände begründet keinen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB. Die Beklagte änderte Sitz und Unternehmensgegenstand und setzte die Stilllegung um. • Berechnung der Kündigungsfrist (§ 622 BGB): Die bei der früheren Gesellschaft (W. U. GmbH/U. T. GmbH) seit 01.08.1973 zurückgelegte Beschäftigungszeit ist trotz der fristlosen Eigenkündigung Ende August 2004 und der Unterbrechung bis 02.12.2004 zu berücksichtigen, weil zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Unterbrechung wirtschaftlich unerheblich war. Daher galt die längere Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende. • Zur zweiten Kündigung (27.04.2010 zum 30.06.2010): Mangels Berücksichtigung der früheren Beschäftigungszeiten war die kürzere Kündigungsfrist nicht wirksam; die zweite Kündigung konnte das Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 30.06.2010 beenden. • Weiterbeschäftigungsantrag: Da die erste Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis damit zum 31.10.2010 endet, besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus. Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung teilweise statt: Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 25.03.2010 tatsächlich mit Ablauf der gesetzlichen Frist am 31.10.2010 beendet wurde; die betriebsbedingte Kündigung war sozial gerechtfertigt, weil die Stilllegung des Produktionsbetriebs zum Kündigungszeitpunkt endgültig beschlossen und realisiert wurde. Gleichzeitig hielt das Gericht die zweite, mit kürzerer Frist ausgesprochene Kündigung vom 27.04.2010 für unwirksam, weil die längere Kündigungsfrist von sieben Monaten nach § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB wegen Anrechnung der seit 01.08.1973 zurückliegenden Beschäftigungszeiten galt. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers wurde damit abgewiesen, da kein Anspruch auf Beschäftigung über den 31.10.2010 hinaus besteht. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.