Urteil
6 Sa 550/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0325.6SA550.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.7.2010 - 1 Ca 462/09 - wird unter Abweisung der Klage im Übrigen auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung erstinstanzlich abgewiesene Restver-gütungsansprüche für die Zeit ab 26.03.2009 bis April 2010. 2 Der Kläger war aufgrund eines unter dem 29.12.2003 geschlossenen Anstellungsvertrages für kaufmännische Angestellte seit 01.01.2004 als Geschäftsführer/Verwaltungsdirektor der Beklagten mit einer Vergütung von 5.000,00 EUR brutto tätig. 3 Mit Schreiben vom 26.03.2009 wurde ihm gegenüber eine fristlose hilfsweise fristgemäße Kündigung wegen Verdachts der Manipulation von Glaubensübertrittsurkunden seiner Ehefrau und seines Sohnes erklärt. 4 Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung durch Urteil vom 19.07.2010 - 1 Ca 760/09 - aus nachgeschobenem Grund für rechtswirksam und wies die dagegen gerichtete Klage ab. 5 Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 275 bis 285 d. A.) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. 6 Die Vergütungsansprüche abzüglich Arbeitslosengeldes wurden wegen der eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. 7 Gegen das dem Kläger am 10.09.2010 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 08.10.2010 eingelegte und am 11.11.2010 begründete Berufung. 8 Der Kläger bringt zweitinstanzlich vor, die verfolgten Vergütungsansprüche bestünden, da die fristlose Kündigung vom 26.03.2009 unwirksam sei. Die Kündigung sei mangels Beifügung einer Originalvollmacht wirksam nach § 174 BGB zurückgewiesen worden; hilfsweise sei sie deshalb unwirksam, weil der Kläger zu dem in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 05.05.2010 vorgebrachten Verdachtsmoment - Verfremdung einer Unterschrift unter einen Mitgliedsantrag der Ehefrau - nie gehört worden sei und schließlich, weil der Kündigungsgrund "Verdacht der Manipulation von Glaubensübertrittsurkunden" aufgrund der Entscheidung im Berufungsverfahren 6 Sa 134/09 verbraucht sei. 9 Zugleich wurde auf die Ausführungen zur Berufung gegen die Klageabweisung im Verfahren 1 Ca 760/09 bzw. 6 Sa 490/10 Bezug genommen. 10 Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt, 11 das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 19.07.2010, Aktenzeichen 1 Ca 462/09, abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat, und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.906,45 EUR brutto abzüglich 8.449,36 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.955,80 EUR seit dem 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2009 sowie weitere 45.000,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 5.000,00 EUR seit dem 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2009, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04. und dem 01.05.2010 zu zahlen. 12 Die Beklagte hat 13 Zurückweisung der Berufung 14 beantragt und erwidert, dem Kläger stünde ab 27.03.2009 keine Vergütung mehr zu, da das Beschäftigungsverhältnis am 26.03.2009 geendet habe. Auf den Vortrag der ersten Instanz sowie auf den im Verfahren 6 Sa 490/10 würde Bezug genommen. Im Übrigen verfolge der Kläger weitergehende Zinsansprüche, die bisher nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen seien. 15 Durch Urteil vom 25.03.2011 hat die Kammer die Berufung gegen das die Kündigung betreffende Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.07.2010 - 1 Ca 760/09 - zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils (6 Sa 490/10) wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 I. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß §§ 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Es ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig. 17 II. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 19.07.2010 - 1 Ca 462/09 - zu Recht die verfolgten Vergütungsansprüche des Klägers abgewiesen, da das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 26.03.2009 beendet worden ist. Auf die Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. 18 Das Landesarbeitsgericht hat sich der Auffassung des Arbeitsgerichts angeschlossen und die Berufung durch Urteil vom 25.3.2011 (6 Sa 490/10) zurückgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. 19 Die beantragte Zahlung von 20.906,45 EUR brutto beruht auf einem Berechnungsversehen des Klägers, da die Differenz zwischen den eingeklagten 55.000,00 EUR und 34.193,55 EUR, 20.806,45 EUR ausmacht. Insoweit war die diesbezügliche Klageerweiterung aus den dargelegten Gründen abzuweisen. 20 III. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 21 IV. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.