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Beschluss

1 Ta 259/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0321.1TA259.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 12.10.2010 - 6 Ca 472/10 - wie folgt abgeändert: "Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auf 21.126,- Euro für das Verfahren und auf 74.894,60 Euro für den Vergleich festgesetzt." Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 43 Prozent zu tragen. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe 1 I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit. 2 Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.08.2005 zu einer laufenden Bruttomonatsvergütung von 6.490,- Euro und unter Einbeziehung eines 13. Monatsgehaltes von 7.042,- Euro beschäftigt. Mit Schreiben vom 25.06.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.12.2010. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 25.06.2010 nicht beendet worden war. 3 Die Parteien haben den Rechtsstreit am 02.08.2010 durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem vereinbarten sie unter anderem: 4 "1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis zum 30. September 2010 beendet wird. Die Klägerin ist bis zur Beendigung von der Verpflichtung zum Erbringen der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. 5 2. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin für die Monate Juli, August und September 2010 jeweils ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 6.490 € (in Worten: sechstausendvierhundertneunzig Euro) zuzüglich 1,28 € (in Worten: ein Euro und 28 Eurocent) zu zahlen. 6 3. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin weitere 50.000,00 (in Worten: fünfzigtausend Euro) brutto zu zahlen. Dieser Betrag ist fällig mit der Entgeltabrechnung August 2010. …". 7 Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 12.10.2010 auf 21.126,- Euro für das Verfahren und auf 23.238,60 Euro für den Vergleich festgesetzt. Hierbei hat das Arbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag mit 3 Bruttomonatsgehältern à 7.042,- Euro bewertet. Für die im Vergleich unter Ziff 1. vereinbarte Freistellung hat das Arbeitsgericht zudem einen Mehrwert von 10 Prozent der Vergütung im Freistellungszeitraum entsprechend 2.112,60 Euro festgesetzt. 8 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.10.2010 zugestellten Beschluss hat der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte mit einem am 02.11.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines Vergleichswertes von 113.835,- Euro. Nach seiner Auffassung sei die unter Ziffer 1 des Vergleichs vereinbarte Vorzeitigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem weiteren Vierteljahresgehalt zu bewerten. Für Ziffer 1 des Vergleiches seien daher insgesamt 6 Bruttomonatsgehälter zuzüglich 10 Prozent der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung anzusetzen. Für Ziffer 2 des Vergleichs müsse ein Mehrwert von weiteren 3 Bruttomonatsgehältern festgesetzt werden, da die Höhe der monatlichen Zahlungen zwischen den Parteien streitig gewesen sei und man sich schließlich auf monatliche Zahlungen in Höhe von 6.490,- Euro anstatt 7.042,- Euro geeinigt habe. Zumindest sei das Titulierungsinteresse der Parteien mit 10 Prozent eines Vierteljahresgehalts entsprechend 1.947,- Euro zu berücksichtigen. Schließlich habe das Arbeitsgericht auch für Ziffer 3 des Vergleichs einen Mehrwert in Höhe von 50.000,- Euro festsetzen müssen, da es sich bei dieser Zahlung um keine Abfindung gehandelt habe. Vielmehr seien mit diesem Betrag Ansprüche der Klägerin auf Tantieme für das Jahr 2010 abgegolten sowie ein Ausgleich für den der Klägerin aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgangenen Verdienst für die Monate Oktober bis Dezember 2010 geschaffen worden. 9 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, Ziffer 2 des Vergleichs enthalte die Vereinbarung der Zahlung von Kündigungsfristenlohn, welcher zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei. Ziffer 3 enthalte die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung. Beide Regelungen seien daher nicht streitwerterhöhend. 10 II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch sonst zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, da das Fristende, der 01.11.2010, auf einen Feiertag fiel und die Frist zur Einlegung der Beschwerde daher gem. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des nächsten Werktages, dem 02.11.2010 endete. 11 In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Für den Vergleich war ein Mehrwert von 53.768,60 Euro und damit ein Vergleichswert von insgesamt 74.894,60 Euro festzusetzen. 12 Die in Ziffer 3 des Vergleichs vereinbarte Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist mit 50.000,- Euro zu bewerten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Summe eine Abfindung i. S. v. §§ 9, 10 KSchG war, welche gem. § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 GKG wertmäßig nicht zu berücksichtigen wäre. 13 Zum einen enthält der Wortlaut von Ziffer 3 des Vergleichs keine Anhaltspunkte für eine Abfindungsvereinbarung, wie dies insbesondere aus steuerlichen Gründen sonst üblicherweise der Fall ist. Zum anderen hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar und detailliert dargelegt, dass mit der Zahlung von 50.000,- Euro an die Klägerin deren Tantiemeansprüche aus 2010 sowie der durch die ebenfalls im Vergleich vereinbarte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Verlust des Lohnanspruches für die Monate Oktober bis Dezember 2010 ausgeglichen werden sollten. Zwar hat die Beklagte behauptet, bei diesem Betrag habe es sich um eine Abfindung gehandelt. Dieser Behauptung steht die Aussage des Beschwerdeführers entgegen. Dieser ist als Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege, von dem nicht zu erwarten ist, dass er vorsätzlich Falsches behauptet. Auch die zahlungspflichtige Klägerin selbst hat die diesbezüglichen Angaben ihres Prozessbevollmächtigten nicht bestritten. Damit waren die Angaben des Beschwerdeführers bei der Wertfestsetzung heranzuziehen und Ziffer 3 des Vergleichs entsprechend der Angaben des Beschwerdeführers wertmäßig um 50.000,00 Euro zu erhöhen. 14 Auch die in Ziffer 2 des Vergleichs getroffene Vereinbarung über Zahlung von Lohn in Höhe von 6.490,- Euro bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war gesondert zu bewerten, allerdings nicht in der vom Beschwerdeführer geforderten Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern. Die Vereinbarung in Ziffer 2 des Vergleichs hat einen Wert von 1656,- Euro, was dem dreifachen Betrag der Differenz zwischen den umstrittenen Gehaltsbeträgen von 6.490,- bzw. 7.042,- Euro entspricht. 15 Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass die Gehaltshöhe zwischen den Parteien in Streit stand und dieser Streit durch Ziffer 2 des Vergleichs erledigt worden sei. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird…". Voraussetzung für die Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit durch eine in einem Vergleich getroffene Regelung ist demnach, dass durch diese Regelung (unabhängig von der gerichtlichen Anhängigkeit) der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. etwa nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 21.03.2009 - 1 Ta 190/09). Da zwischen den Parteien nach Angaben des Beschwerdeführers nur Streit über die Höhe des zu zahlenden Gehalts, nicht aber um die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach bestand, war nur der streitige Differenzbetrag werterhöhend. Eine volle Bewertung hätte nur dann vorgenommen werden können, wenn der Lohnanspruch insgesamt für die Monate Juli bis September 2010 in Streit gestanden hätte. Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht vorgetragen und es ergibt sich auch nicht aus den Akten. 16 Da sich die Parteien in Ziffer 2 des Vergleichs für Zahlungsansprüche im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis auf eine Gehaltshöhe von 6.490,- Euro für drei Monate geeinigt haben, war der Betrag der Differenz zwischen 6.490,- und 7.042,- Euro zu verdreifachen. 17 Zu Recht hat das Arbeitsgericht Ziffer 1 Satz 2 des Vergleichs mit 2.112,60 Euro bewertet. Ziff 1 Satz 1 des Vergleiches hat keinen darüber hinausgehenden Wert. Weder war für die vereinbarte Vorzeitigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein eigener Wert festzusetzen, noch war die Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich zu dem bereits für den Kündigungsschutzantrag festgesetzten Wert von 3 Bruttomonatsgehältern mit 3 weiteren Gehältern zu bewerten. 18 Nach § 3 ZPO bestimmt grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage den Wert des Rechtsstreits, wovon nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG bei Bestandsstreitigkeiten eine Ausnahme zu machen ist, indem eine Obergrenze (vgl. hierzu zuletzt Beschl. der Kammer v. 08.12.2009 - 1 Ta 264/09) von 3 Bruttomonatsgehältern für den Wert solcher Streitigkeiten gezogen wird. Sinn und Zweck der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist es, aus sozialen Gründen die Kosten von Bestandsstreitigkeiten niedrig zu halten. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn Vergleichsvereinbarungen, die den Erfolg eines Kündigungsschutzantrages lediglich modifizieren, den Streitwert erhöhen würden. Darf der Gegenstandswert schon bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage - also bei unbefristetem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - den Betrag eines Vierteljahresgehalts nicht übersteigen, dann muss dies erst recht dann gelten, wenn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sei es auch vor Ablauf der Kündigungsfrist, vereinbart wird. Nach ihrem Schutzzweck muss die Regelung des § 42 Abs. 3 GKG alle Konstellationen erfassen, die das übliche Ergebnis eines Kündigungsschutzprozesses sein können. Die Norm unterscheidet nicht, ob die Kündigungsschutzklage erfolgreich ist oder nicht, also ob das bisherige Arbeitsverhältnis ganz, teilweise oder nicht fortbesteht. Folglich muss die Obergrenze von 3 Bruttomonatsgehältern bei der Streitwertberechnung für alle Vereinbarungen gelten, die die Wirksamkeit oder die Unwirksamkeit einer Kündigung oder eine Modifizierung der Kündigungsbedingungen, beispielsweise eine Verlängerung der Kündigungsfrist (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 Ta 105/07) oder, wie vorliegend, eine Verkürzung der Kündigungsfrist zum Gegenstand haben. Anders läge der Fall, wenn das Ergebnis der Vergleichsvereinbarung in Ziffer 1 mit einer Kündigungsschutzklage nicht hätte erreicht werden können (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.08.2010 – 1 Ta 139/10 zur Vereinbarung der Weiterbeschäftigung in einer rechtlich vom ursprünglichen Arbeitgeber unabhängigen Transfergesellschaft). Vorliegend haben die Parteien in Ziffer 1 jedoch nicht etwas substantiell Anderes bzw. Weitergehendes vereinbart als eine Regelung über den mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstand, nämlich den Bestand des Arbeitsverhältnisses. 19 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens gem. § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. 20 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.