Beschluss
1 Ta 229/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0222.1TA229.10.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.10.2010 - 3 Ca 1825/10 - werden als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Beschwerdeführer zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Gründe 1 I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowohl in dessen als auch im eigenen Namen die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes. 2 Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe von 2.433,60 Euro erhoben. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. 3 Die Parteien haben den Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleiches beendet. Darin vereinbarten sie neben einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einer Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 2.433,60 Euro sowie 200 Euro an den Kläger auch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses für den Kläger. 4 Mit Beschluss vom 11.10.2010 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 2.808,- € festgesetzt. Die Vereinbarung der Erteilung eines Zeugnisses hat das Gericht dabei nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. 5 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.10.2010 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte mit einem am 15.10.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Klägers Beschwerdeeingelegt. Zur Begründung trägt er vor, für die Regelung hinsichtlich des Zeugnisses sei ein Vergleichsmehrwert von einem Bruttomonatsgehalt und damit für den Vergleich insgesamt ein Wert von 4.832,10 Euro festzusetzen. 6 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 7 II. 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist unzulässig, da er durch den angegriffenen Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht beschwert ist im Sinne des § 33 Abs. 3 RVG. 8 Wie jedes Rechtsmittel, so setzt auch die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, d. h. dieser muss durch die von ihm angefochtene Entscheidung benachteiligt werden und Ziel seines Rechtsmittels soll es sein, diese Benachteiligung zu beseitigen. 9 Vorliegend begehrt der Kläger die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts. Ein höherer Gegenstandswert führt jedoch zu einer Erhöhung des Vergütungsanspruches des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen diesen. Mithin belastet die behauptete zu niedrige Gegenstandswertsfestsetzung den Kläger nicht, sondern begünstigt ihn sogar. Damit hat nur der Prozessbevollmächtigte selbst Anlass, eine solche Beschwerde einzulegen. Der Kläger verfolgt mit seiner Beschwerde keine Beseitigung einer ihn benachteiligenden Beschwer, so dass sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen war (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 78 Rz. 9). 10 2. Auch die im eigenen Namen geführte Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) (Prozessbevollmächtigter des Klägers) ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, wie nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderlich, 200,- Euro übersteigt. 11 Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind bei der Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit die Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.8.2009 - 1 Ta 183/09 m.w.N.). 12 Der Beschwerdeführer zu 2) begehrt die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes von 2.024,10 Euro, mithin die Festsetzung eines Vergleichswertes von 4.832,10 Euro. Da der Beschwerdeführer zu 2) dem Kläger im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beigeordnet war, erhält er auch nur die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.05.2008 - 1 Ta 58/08). Der Wert des Beschwerdegegenstands i.S. v. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist in diesem Fall aus den unterschiedlichen, gegenüber den nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG ab einem Gegenstandswert von mehr als 3.000,- Euro verkürzten Erstattungsbeträgen aus § 49 RVG zu ermitteln. Bei einem Gegenstandswert bis 3.000,- Euro bestimmt sich die anwaltliche Gebühr einheitlich nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG. Vorliegend beträgt die anwaltliche Gebühr für den festgesetzten Gegenstandswert von 2.808,- Euro folglich 189 Euro. Bei dem vom Beschwerdeführer zu 2) beantragten Gegenstandswert von 4.832,10 Euro beträgt die Gebühr gem. § 49 RVG 212 Euro. 13 Die Differenz der Kosten bei der für den Vergleich anfallenden Einigungsgebühr übersteigt vorliegend nicht den Mindestbeschwerdewert. Werden nicht anhängige Ansprüche in einem Gerichtsverfahren mitverglichen, entsteht für den nichtanhängigen Teilgegenstand des Vergleiches eine 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG, da die Ermäßigung in den Nummern 1003, 1004 VV RVG nicht greift. Der Beschwerdeführer zu 2) erstrebt eine 1, 5 Einigungsgebühr aus dem nichtanhängigen, aber mitverglichenen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses für den Kläger. Die Differenz zwischen der Einigungsgebühr, die für den vom Arbeitsgericht festgesetzten Beschwerdewert anfällt und der Einigungsgebühr, die für den vom Beschwerdeführer zu 2) begehrten Gegenstandswert anfiele beträgt weniger als 200 Euro. 14 Ob dies im Hinblick auf eine mögliche "weitere Vergütung" von § 50 RVG anders wäre, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden wäre, kann hier offen bleiben, weil dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt wurde und eine weitere Vergütung damit nicht in Frage kommt. 15 Damit ist auch die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) als unzulässig zu verwerfen. 16 3. Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) als Gesamtschuldner gem. den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO zu tragen. 17 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.