Beschluss
8 TaBV 43/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0216.8TABV43.10.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.08.2010 - 8 BV 24/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer in der Zeit vom 16.04. bis 12.05.2010 durchgeführten Wahl einer Schwerbehindertenvertretung. 2 Die Beteiligten zu 1. bis 5. sind wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen, die bei der Dienststelle Z II der US-Stationierungsstreitkräfte beschäftigt sind. Für die Stationierungsstreitkräfte ist die Beteiligte zu 6. am vorliegenden Verfahren beteiligt. Die Beteiligte zu 7. ist die aus der Wahl hervorgegangene Schwerbehindertenvertretung. 3 Am 16.04.2010 erließ der Wahlvorstand das Wahlausschreiben für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle Z II. Das Wahlausschreiben, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 14 f. d. A. Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Regelungen: 4 "7. Der Wahlvorstand hat schriftliche Stimmabgabe beschlossen. Die Briefwahlen müssen bis spätestens am 12.05.2010, 12.00 Uhr, beim Wahlvorstand in Geb: 86 Raum eingegangen sein. 8. Die öffentliche Sitzung des Wahlvorstandes zur Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses findet statt, am 12.05.2010, 13.00 Uhr, in Raum 23 in Geb. 86 X." 5 Die Auszählung der Stimmen erfolgte am 12.05.2010. Es wurden 69 Stimmen abgegeben, davon 59 gültige. Als Vertrauensperson wurde Herr Rudi Y mit 37 Stimmen gewählt. Unterlegener Kandidat war Herr K., der 17 Stimmen erhielt. 6 Mit ihrer am 28.05.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift haben die Antragssteller (Beteiligte zu 1. bis 5.) die Wahl angefochten. 7 Die Antragsteller haben erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, der Wahlvorstand habe gegen § 5 Abs. 1 SchwbVWO verstoßen, weil die in dieser Vorschrift normierte Mindestfrist von sechs Wochen zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem Wahltag nicht eingehalten sei. 8 Die Antragsteller haben beantragt, 9 die Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle Z II vom 12.05.2010 für unwirksam zu erklären. 10 Die Beteiligten zu 6. und 7. haben beantragt, 11 den Antrag zurückzuweisen. 12 Zur Darstellung aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.08.2010 (Bl. 77 bis 81 d. A.) Bezug genommen. 13 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.08.2010 dem Antrag stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Beschlusses = Bl. 81 bis 85 d. A. verwiesen. 14 Gegen den ihr am 03.09.2010 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 7. am 29.09.2010 Beschwerde eingelegt und diese am 03.11.2010 begründet. 15 Die Beteiligte zu 7. macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegt kein wesentlicher Verfahrensverstoß vor, der die Anfechtung der Wahl rechtfertige. Zwar treffe es zu, dass die Sechswochenfrist des § 5 Abs. 1 SchwbVWO unterschritten worden sei. Allerdings sei diesbezüglich die Besonderheit zu berücksichtigen, dass sämtliche Schwerbehinderte der Dienststelle persönlich unter Übersendung der Wahlunterlagen angeschrieben worden seien. Sinn der Sechswochenfrist sei es, zu gewährleisten, dass alle Bediensteten im Betrieb von der Wahl Kenntnis erlangten. Wenn jedoch nicht nur ein Aushang vorgenommen werde, sondern jeder Wahlberechtigte eigens angeschrieben werde, sei sichergestellt, dass er unter Einhaltung einer ausreichenden Überlegungsfrist informiert werde. Die Unterschreitung der Aushangfrist sei damit nicht kausal für das Wahlergebnis. 16 Die Beteiligte zu 7. beantragt, 17 den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. 18 Die Beteiligten zu 1. - 5. beantragen, 19 die Beschwerde zurückzuweisen. 20 Die Beteiligten zu 1. bis 5. verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 10.01.2011 (Bl. 141 f. d. A.), auf den Bezug genommen wird. 21 Hinsichtlich aller weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 22 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 7. ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht die Wahl der Schwerbehindertenvertretung für unwirksam erklärt. 23 a) Der Antrag ist zulässig. 24 § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX erklärt die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Personalrats ausdrücklich für sinngemäß anwendbar. Demnach konnte die Wahl nach § 25 BPersVG binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, angefochten werden. Arbeitstage im Sinne dieser Vorschrift sind in entsprechender Anwendung des § 52 Satz 2 WO die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Das Wahlergebnis wurde - soweit ersichtlich - bereits am 12.05.2010 bekannt gegeben. Die Anfechtungsfrist wurde daher mit Eingang der Antragsschrift beim Arbeitsgericht am 28.05.2010 - unter Berücksichtigung der davor liegenden Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage - gewahrt. 25 Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 25 BPersVG sind erfüllt. Bei den fünf Antragstellern handelt es sich unstreitig um schwerbehinderte Menschen, die zum Zeitpunkt der Wahl in der Dienststelle beschäftigt waren. 26 b) Der Antrag ist auch begründet, da bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde und nicht auszuschließen ist, dass das Wahlergebnis bei einer ordnungsgemäßen Wahl anders ausgefallen wäre (§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, § 25 BPersVG). 27 Nach § 5 Abs. 1 SchwbVWO hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag zu erlassen und dieses gemäß § 5 Abs. 2 SchwbVWO vom Tage seines Erlasses an auszuhängen. Zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem Wahltag muss daher mindestens ein Zeitraum von sechs Wochen liegen. Die Nichtbeachtung dieser Mindestfrist ist als Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren anzusehen (BAG v. 27.04.1976 - 1 AZR 482/75 - AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972; LAG Düsseldorf vom 03.12.2002 - 3 TaBV 40/02 - LAG Hamm vom 27.01.1982 - 3 TaBV 102/81 -). 28 Vorliegend ist die sechswöchige Mindestfrist des § 5 Abs. 1 SchwbVWO nicht eingehalten worden. Vielmehr lag zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem Wahltag ein Zeitraum von lediglich drei Wochen und fünf Tagen. Es wurde somit gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen. 29 Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis bei Einhaltung der sechswöchigen Mindestfrist anders ausgefallen wäre. Die betreffende Frist bezweckt u. a. das rechtzeitige Inkenntnissetzen der Wahlberechtigten von der anstehenden Wahl und sichert diesen auch eine bestimmte Überlegungsfrist hinsichtlich der Entscheidung, das aktive Wahlrecht (überhaupt) durch Stimmabgabe auszuüben. Die Nichtbeachtung der Sechswochenfrist des § 5 Abs. 1 SchwbVWO kann daher - entgegen der Ansicht der Schwerbehindertenvertretung - auch nicht durch die spätere Übersendung des Wahlausschreibens an die Wahlberechtigten, die vorliegend ohnehin erst am 03.05.2010 erfolgte, geheilt werden. In Ansehung des Umstandes, dass von den insgesamt 104 für die Wahl stimmberechtigten behinderten Menschen lediglich 69 ihre Stimme abgegeben haben, kann somit keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der betreffende Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis gezeitigt hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der als Vertrauensperson mit 37 Stimmen gewählte Arbeitnehmer lediglich 20 Stimmen mehr erhalten hat als der unterlegene Kandidat. 30 c) Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung war daher zurückzuweisen. 31 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.