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Beschluss

7 Ta 4/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Versetzungsanordnung ist im Eilverfahren nur ausnahmsweise zu untersagen; regelmäßig muss der Arbeitnehmer die Regelung in einem Hauptsacheverfahren prüfen. • Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Dienstsitz schließt eine unternehmensweite Versetzung nicht zwingend aus, wenn der Vertrag eine entsprechende Klausel zur Übertragung gleichwertiger Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens enthält. • Fehlende Zustimmung des Betriebsrats führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Versetzung, wenn die Arbeitgeberin fristgerecht ein Zustimmungsersetzungs- bzw. Dringlichkeitsverfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG eingeleitet hat. • Für die Bejahung eines Verfügungsgrundes reicht die bloße Unzumutbarkeit der Versetzung nicht aus, wenn die Arbeitgeberin ihr Ermessen berücksichtigt hat und angemessene Ausgleichsmaßnahmen (z. B. Mobilitätsbeihilfen) vorgesehen sind.
Entscheidungsgründe
Versetzung wegen Betriebsverlagerung: kein einstweiliger Unterlassungsanspruch • Eine Versetzungsanordnung ist im Eilverfahren nur ausnahmsweise zu untersagen; regelmäßig muss der Arbeitnehmer die Regelung in einem Hauptsacheverfahren prüfen. • Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Dienstsitz schließt eine unternehmensweite Versetzung nicht zwingend aus, wenn der Vertrag eine entsprechende Klausel zur Übertragung gleichwertiger Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens enthält. • Fehlende Zustimmung des Betriebsrats führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Versetzung, wenn die Arbeitgeberin fristgerecht ein Zustimmungsersetzungs- bzw. Dringlichkeitsverfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG eingeleitet hat. • Für die Bejahung eines Verfügungsgrundes reicht die bloße Unzumutbarkeit der Versetzung nicht aus, wenn die Arbeitgeberin ihr Ermessen berücksichtigt hat und angemessene Ausgleichsmaßnahmen (z. B. Mobilitätsbeihilfen) vorgesehen sind. Der Kläger ist seit 1999 als technischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt, mit ursprünglich vereinbartem Dienstsitz Z. Die Beklagte verlegte ihren Betrieb von Z nach C‑Stadt; im Sozialplan sind Mobilitätsbeihilfen geregelt. Mit Schreiben bot die Beklagte dem Kläger an, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen am neuen Standort fortzusetzen und forderte ihn zur Arbeitsleistung in C‑Stadt ab 13.12.2010 auf. Der Kläger hielt die Versetzung für vertragswidrig, rügte insbesondere den Dienstsitz und die fehlende Zustimmung des Betriebsrats, und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Versetzung bzw. hilfsweise gegen deren Vollzug ohne vorherige rechtskräftige Ersetzung der Betriebsratszustimmung. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück; die sofortige Beschwerde des Klägers blieb beim Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache jedoch unbegründet. • Verfügungsgrund: Ein einstweiliger Unterlassungsanspruch setzt einen dringenden Verfügungsgrund voraus; regelmäßig ist dem Arbeitnehmer zuzumuten, die Rechtmäßigkeit einer Versetzung im Hauptsacheverfahren prüfen zu lassen. Ein Verfügungsgrund kommt nur in Ausnahmefällen (z. B. offensichtliche Rechtswidrigkeit) in Betracht. • Änderungskündigung und zeitliche Begrenzung: Durch die ausgesprochene Änderungskündigung könnte eine Rechtfertigung für die Arbeitspflicht in C‑Stadt bestehen; ein Verfügungsgrund wäre allenfalls bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist denkbar. • Arbeitsvertragliche Grundlage: Ziffer 1 des Anstellungsvertrags erlaubt die Übertragung einer anderen, gleichwertigen Tätigkeit innerhalb des Unternehmens. Diese Klausel macht den Mitarbeiter unternehmensweit einsetzbar; der Begriff "innerhalb des Unternehmens" ist nach AGB‑Kontrolle (§§ 305 ff., § 307 Abs.1 Satz 2 BGB) transparent und nicht unwirksam. • Billigkeit nach § 106 GewO: Die Weisung zur Versetzung ist nicht offensichtlich unbillig. Die Beklagte berücksichtigte ihr Ermessen, bot Mobilitätsbeihilfen und Bustransfer an, und die Betriebsverlagerung machte eine Beschäftigung am alten Standort unmöglich. • Betriebsverfassungsrecht: Die Unterrichtung des Betriebsrats erfolgte ordnungsgemäß nach § 99 Abs.1 BetrVG. Die fehlende Zustimmung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit, weil die Arbeitgeberin fristgerecht das Zustimmungsersetzungs- und Dringlichkeitsverfahren nach § 100 Abs.2 BetrVG beantragt hat. • Beweis- und Sachstandsmängel des Klägers: Behauptete Gesundheits- oder Gefährdungsgründe (Nitrosamin) wurden durch Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen entkräftet; vorgelegte Joint‑Venture‑Absichten sind nur unverbindliche Erklärungen und entfallen bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren. • Verfügungsanspruch: Es fehlt an einem aktuellen Unterlassungsanspruch, da die konkrete Versetzungsanordnung bereits erfolgt war und nicht Anlass zu erwarten gab, dass die Arbeitgeberin dieselbe Weisung künftig wiederholt; in der summarischen Prüfung ist auch kein Beseitigungsanspruch aus vertraglichen Nebenpflichten ersichtlich. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einstweiligen Unterlassungsrechtsschutz gegen die Versetzung nach C‑Stadt, weil weder ein hinreichender Verfügungsgrund noch ein durchsetzbarer Verfügungsanspruch vorliegt. Der Arbeitsvertrag erlaubt die unternehmensweite Einsetzbarkeit, die Weisung ist nach § 106 GewO nicht offensichtlich unbillig, und das betriebsverfassungsrechtliche Verfahren wurde von der Arbeitgeberin ordnungsgemäß angestoßen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft.