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Beschluss

7 Ta 278/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines Einsatzortes scheitert, wenn vertragsgemäße Beschäftigung dort unmöglich ist (§§ 275, 611 BGB). • Eine clausel zur Übertragung gleichwertiger Tätigkeiten "innerhalb des Unternehmens" berechtigt zur Versetzung an andere Betriebsstätten des Unternehmens und ist nicht zwingend wegen Intransparenz nach § 307 Abs.1 S.2 BGB unwirksam. • Eine Weisung zur Versetzung unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 106 GewO; soziale Härten sind zu berücksichtigen, können aber durch Sozialplanregelungen gemildert werden und rechtfertigen nicht automatisch die Unwirksamkeit der Weisung. • Ein Hilfsantrag auf Unterlassung einer Weisung ist nur begründet, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht oder die Weisung evident rechtswidrig ist; bloße Unzumutbarkeit genügt nicht im Eilverfahren.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Beschäftigungsklage: Versetzung an anderen Unternehmensstandort zulässig • Eine einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines Einsatzortes scheitert, wenn vertragsgemäße Beschäftigung dort unmöglich ist (§§ 275, 611 BGB). • Eine clausel zur Übertragung gleichwertiger Tätigkeiten "innerhalb des Unternehmens" berechtigt zur Versetzung an andere Betriebsstätten des Unternehmens und ist nicht zwingend wegen Intransparenz nach § 307 Abs.1 S.2 BGB unwirksam. • Eine Weisung zur Versetzung unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 106 GewO; soziale Härten sind zu berücksichtigen, können aber durch Sozialplanregelungen gemildert werden und rechtfertigen nicht automatisch die Unwirksamkeit der Weisung. • Ein Hilfsantrag auf Unterlassung einer Weisung ist nur begründet, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht oder die Weisung evident rechtswidrig ist; bloße Unzumutbarkeit genügt nicht im Eilverfahren. Der Kläger ist seit 1999 technischer Angestellter bei der Arbeitgeberin und war am Standort Höhr-Grenzhausen beschäftigt. Die Arbeitgeberin verlegte den Betrieb sukzessive nach C-Stadt und bot dem Kläger an, ab 01.01.2011 dort weiterzuarbeiten; zugleich kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2011 an. Der Kläger verlangte einstweilig seine Weiterbeschäftigung in Höhr-Grenzhausen bzw. hilfsweise die Untersagung der Anordnung, in C-Stadt zu arbeiten. Vertraglich war in einer Klausel geregelt, dass der Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens eine andere gleichwertige Tätigkeit übertragen bekommen kann und als Dienstsitz Höhr-Grenzhausen genannt war. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück; die sofortige Beschwerde des Klägers beim LAG zielte auf Aufhebung dieses Beschlusses. Streitpunkt waren die Auslegung der Versetzungsklausel, die Zulässigkeit der Versetzung nach § 106 GewO und die Frage, ob im Eilverfahren ein Verfügungsgrund vorliegt. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet. • Hauptantrag - Unmöglichkeit (§§ 275, 611 BGB): Die Durchsetzung der vertragsgemäßen Beschäftigung in Höhr-Grenzhausen war unmöglich, weil die Betriebsverlagerung faktisch vollzogen war und die notwendigen Betriebsmittel sowie die Arbeitsplätze nach C-Stadt verlegt wurden; daher ist der Beschäftigungsanspruch nicht durchsetzbar. • Hilfsantrag - fehlender Verfügungsanspruch: Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand keine Wiederholungsgefahr einer Anordnung; eine Untersagung war deshalb nicht erforderlich. Soweit der Hilfsantrag als Beseitigungsanspruch geltend gemacht wurde, konnte im summarischen Eilverfahren nicht festgestellt werden, dass die Versetzung offensichtlich rechtswidrig war. • Vertragsauslegung und AGB-Kontrolle (§§ 305 ff., § 307 BGB): Die Klausel zur Übertragung einer anderen, gleichwertigen Tätigkeit "innerhalb des Unternehmens" ist aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners so zu verstehen, dass unternehmensweite Einsätze möglich sind; die Klausel ist nicht undurchsichtig oder intransparent. • Weisungsrecht und Billigkeitsprüfung (§ 106 GewO): Die Arbeitgeberin hat ihr Direktionsrecht unter Berücksichtigung des billigen Ermessens ausgeübt. Die durch den Sozialplan vorgesehenen Mobilitätsbeihilfen und zusätzliche Maßnahmen (Bustransfer) mildern die mit der Entfernung verbundenen Nachteile. Persönliche Härten des Klägers sind für den befristeten Zeitraum bis 30.06.2011 nicht derart schwerwiegend, dass die Weisung unzumutbar wäre. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Zusammengenommen fehlt sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag der rechtliche Verfügungsgrund; daher war die Beschwerde zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Arbeitsgerichts bleibt bestehen. Die begehrte einstweilige Verfügung zur Fortbeschäftigung in Höhr-Grenzhausen scheitert, weil eine vertragsgemäße Beschäftigung dort nach der vollständigen Betriebsverlagerung unmöglich ist (§ 275 BGB). Ebenso besteht kein Anspruch auf Untersagung der Versetzungsanordnung, da keine Wiederholungsgefahr vorliegt und die Versetzungsklausel im Vertrag eine unternehmensweite Einsetzbarkeit erlaubt und nicht wegen Intransparenz unwirksam ist (§§ 305 ff., 307 BGB). Die Weisung ist auch nach § 106 GewO billigkeitserwogen, zumal der Sozialplan und Zusatzleistungen die Härten mildern. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.