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Urteil

8 Sa 500/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0126.8SA500.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.8.2010 - 8 Ca 688/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 744,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2010 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat 96 % und die Klägerin 4 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die tarifgerechte Einstufung der Klägerin. 2 Die Klägerin ist seit dem 01.10.2004 bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Angestellte beschäftigt. Sie war zunächst auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Agentur für Arbeit Kaiserslautern als Arbeitsvermittlerin tätig. Der letzte befristete Arbeitsvertrag der Parteien datiert vom 06.09.2006 und enthielt eine Befristung bis zum 31.12.2008. Auf das Arbeitsverhältnis finden laut einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A. (TV-BA) Anwendung. 3 Für ihre Tätigkeit als Vermittlerin bei der Agentur für Arbeit Kaiserslautern wurde die Klägerin zuletzt nach Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 4 TV-BA vergütet, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Klägerin insoweit tarifgerecht eingruppiert und eingestuft war. Einschließlich zweier Funktionsstufenzulagen in Höhe von jeweils 181,00 EUR, auf deren Gewährung die Klägerin unstreitig Anspruch hatte, belief sich ihre Arbeitsvergütung für die Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin zuletzt auf insgesamt 3.252,00 EUR brutto monatlich. 4 Im Juli 2008 einigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin mit Wirkung zum 01.10.2008, d. h. noch vor Ablauf des letzten befristeten Arbeitsvertrages, die Leitung der Familienkasse Kaiserslautern übernehmen solle. Mit Schreiben vom 22.08.2008 wurde der Klägerin sodann diese Stelle zum 01.10.2008 auf Dauer förmlich übertragen. Auf Wunsch der Beklagten unterzeichnete die Klägerin am 28.08.2008 eine Vereinbarung, nach deren Inhalt das befristete Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30.09.2008 beendet wurde. Am selben Tag schlossen die Parteien mit Wirkung zum 01.10.2008 sodann einen unbefristeten Arbeitsvertrag, nach dessen Inhalt die Klägerin ab dem 01.10.2008 auf unbestimmte Zeit als Vollzeitbeschäftigte unter Eingruppierung in die Tätigkeitsebene III und Einstufung in die Entwicklungsstufe 1 eingestellt wurde. Wegen des Inhalts dieses Arbeitsvertrages im Einzelnen, der (weiterhin) die Anwendung der Vorschriften des TV-BA vorsieht, wird auf Bl. 11 f. d. A. Bezug genommen. 5 Seit dem 01.10.2008 ist die Klägerin, wie vereinbart, als Leiterin der örtlichen Familienkasse der Beklagten in Kaiserslautern tätig und unstreitig tarifgerecht in die Tätigkeitsebene III eingruppiert. Hinsichtlich der tariflichen Einstufung besteht zwischen den Parteien Streit, ob die Klägerin - entsprechend ihrer Ansicht - seit dem 01.10.2008 in die Entwicklungsstufe 3 oder - so die Auffassung der Beklagten - zunächst in der Entwicklungsstufe 1 und seit dem 01.10.2009 in die Entwicklungsstufe 2 zutreffend eingestuft war bzw. ist. 6 Mit ihrer am 06.05.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin für die Monate Oktober 2009 bis Januar 2010 die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der nach ihrer Ansicht von der Beklagten geschuldeten Arbeitsvergütung (Tätigkeitsebene III, Entwicklungsstufe 3) und der ihr gezahlten Vergütung (Tätigkeitsebene III, Entwicklungsstufe 2). 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei nach Maßgabe von § 19 Abs. 7 TV-BA bereits seit dem 01.10.2008 der Entwicklungsstufe 3 zugeordnet, da mit der Übertragung der Tätigkeit als Leiterin der örtlichen Familienkasse eine Höhergruppierung von der Tätigkeitsebene IV zur Tätigkeitsebene III verbunden gewesen sei. Eine Einstellung i. S. von § 18 Abs. 2 TV-BA sei in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Arbeitsvergütung für die Monate Oktober 2009 bis Januar 2010 in Höhe von 774,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, ausweislich des Inhalts der im August 2008 geschlossenen Verträge sei die Klägerin zum 01.10.2008 als Leiterin der örtlichen Familienkasse (neu) eingestellt worden mit der Folge, dass sie gemäß § 18 Abs. 2 TV-BA (zunächst) der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet gewesen sei. 13 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.08.2010, auf dessen Tatbestand (Bl. 76 bis 78 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ergänzend Bezug genommen wird, stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 7 dieses Urteil = Bl. 79 bis 81 d. A. verwiesen. 14 Gegen das ihr am 02.09.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.09.2010 Berufung eingelegt und diese am 26.10.2010 begründet. 15 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Abschluss des auf die Tätigkeit der Klägerin als Leiterin der Familienkasse ab dem 01.10.2008 bezogenen Arbeitsvertrages vom 28.08.2008 stelle eine Einstellung im Sinne des § 18 Abs. 2 TV-BA dar. Unter "Einstellung" sei nämlich die Eingliederung des Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen, die grundsätzlich durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit erfolge. Zu berücksichtigen sei, dass auch die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung eine Einstellung darstelle. Vorliegend sei daher festzustellen, dass die durch den Arbeitsvertrag vom 28.08.2008 bewirkte Aufnahme der neuen Tätigkeit der Klägerin als Leiterin der Familienkasse und die damit einhergehende Eingliederung der Klägerin ab dem 01.10.2008 in die Dienststelle "Familienkasse Kaiserslautern" sehr wohl eine Einstellung im Sinne des § 18 Abs. 2 TV-BA stattgefunden habe. Die Klägerin sei daher ab dem 01.10.2008 zu Recht zunächst der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet worden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Maßnahme auch im Arbeitsvertrag vom 28.08.2008 ausdrücklich als Einstellung und damit gerade nicht als Höhergruppierung im Sinne des § 19 Abs. 7 TV-BA bezeichnet worden sei. Von der Möglichkeit, lediglich eine Änderungsvereinbarung mit dem Inhalt zu treffen, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 01.10.2008 unbefristet und zu geänderten Bedingungen fortgesetzt werde, sei bewusst kein Gebrauch gemacht worden. Entgegen der von der Klägerin zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung stelle die gewählte Vertragsgestaltung auch keine unzulässige Umgehung tarifvertraglicher Vorgaben dar. 16 Die Beklagte beantragt, 17 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 01.12.2010 (Bl. 146 bis 149 d. A.), auf den Bezug genommen wird. 21 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2011 (Bl. 166 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 22 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg. II. 23 Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Oktober 2009 bis einschließlich Januar 2010 in Höhe von insgesamt 744,00 EUR brutto, entsprechend dem Differenzbetrag für diesen Zeitraum zwischen der Vergütung nach Tätigkeitsebene III Entwicklungsstufe 3 TV-BA und der von der Beklagten gezahlten Vergütung nach Tätigkeitsebene III Entwicklungsstufe 2 TV-BA. 24 1. Dem Anspruch der Klägerin steht nicht bereits § 4 des Arbeitsvertrages vom 28.08.2008 entgegen, nach dessen Inhalt sie ab dem 01.10.2008 der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet wurde. Die betreffende Vertragsklausel enthält nämlich keine rechtsbegründende Vereinbarung einer bestimmten Einstufung. Im Hinblick darauf, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 28.08.2008 nach dem TV-BA bestimmt, handelt es sich bei den Angaben in § 4 des Arbeitsvertrages lediglich um die Mitteilung der Eingruppierung und der Einstufung, die sich nach Rechtsauffassung der Beklagten aus dem allgemein in Bezug genommenen Tarifvertrag ergibt, was jedoch nicht die Überprüfung ausschließt, ob die betreffende Einstufung zutreffend ist (BAG v. 20.05.2009 - 4 AZR 184/08 -; BAG v. 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 -). 25 2. Die Klägerin war bereits seit dem 01.10.2008 und damit auch im streitbefangenen Zeitraum der Entwicklungsstufe 3 TV-BA zugeordnet. Die maßgeblichen Vorschriften des einzelvertraglich in Bezug genommenen TV-BA lauten - soweit vorliegend von Interesse - wie folgt: 26 § 18 Entwicklungsstufen 27 Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen. 28 Bei Einstellung werden die Beschäftigten grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. 29 … 30 (6) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Entwicklungsstufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene: 31 Entwicklungsstufe 2 nach einem Jahr in Entwicklungsstufe 1, Entwicklungsstufe 3 nach zwei Jahren in Entwicklungsstufe 2, Entwicklungsstufe 4 nach drei Jahren in Entwicklungsstufe 3, Entwicklungsstufe 5 nach vier Jahren in Entwicklungsstufe 4 und Entwicklungsstufe 6 nach fünf Jahren in Entwicklungsstufe 5. 32 … § 19 33 Ergänzende Regelungen zu den Entwicklungsstufen … 34 (7) Bei Eingruppierung in eine höhere Tätigkeitsebene (Höhergruppierung) werden die Beschäftigten derjenigen Entwicklungsstufe zugeordnet, in der sie ein höheres Festgehalt erhalten, als das bisherige Festgehalt - zuzüglich einer ggf. bestehenden Funktionsstufe -, mindestens jedoch das Festgehalt der Entwicklungsstufe 2. … 35 Die Zuordnung der Klägerin zur Entwicklungsstufe 3 ergibt sich vorliegend aus § 19 Abs. 7 TV-BA. Die Übertragung der Tätigkeit als Leiterin der örtlichen Familienkasse hatte eine Höhergruppierung der Klägerin zur Folge. Ihre vorherige Tätigkeit als Vermittlerin bei der Arbeitsagentur Kaiserslautern unterfiel unstreitig der Tätigkeitsebene IV, wohingegen sie als Leiterin der örtlichen Familienkasse unstreitig in die Tätigkeitsebene III eingruppiert ist. Eine Höhergruppierung hat nach Maßgabe der betreffenden tariflichen Vorschrift zur Folge, dass der Beschäftigte derjenigen Entwicklungsstufe zugeordnet ist, in der er ein höheres Festgehalt erhält, als das bisherige Festgehalt zuzüglich einer ihm zustehenden Funktionsstufe. Die durch diese Vorschrift gewährleistete Erhöhung der bisherigen Gesamtvergütung infolge der Höhergruppierung der Klägerin erforderte eine Einstufung in die Entwicklungsstufe 3. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig. 36 Entgegen der Ansicht der Beklagten erfolgte zum 01.10.2008 keine Einstellung der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 2 TV-BA, was eine Zuordnung zur Entwicklungsstufe 1 zur Folge gehabt hätte. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin seinerzeit in eine andere Dienststelle eingegliedert wurde und dass ein solcher Vorgang in betriebs- und personalvertretungsrechtlicher Hinsicht, d. h. bei Anwendung der §§ 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG bzw. 99 Abs. 1 BetrVG regelmäßig als mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen ist. Der betriebs- und personalvertretungsrechtliche Begriff der Einstellung ist jedoch vorliegend nicht maßgebend. Während nämlich das Mitbestimmungsrecht des Betriebs- bzw. Personalrats bei Einstellung dem Ausgleich kollidierender Individualinteressen innerhalb der Arbeitnehmerschaft dient, beinhaltet § 18 TV-BA einen Teil eines tariflichen Vergütungssystems und regelt Stufenzuordnung und -aufstieg der Arbeitnehmer. Darüber hinaus ergibt sich auch aus § 4 Abs. 1 Satz 4 TV-BA, dass die bloße Eingliederung in eine andere Dienststelle nicht als Einstellung im tariflichen Sinne angesehen werden kann. Nach dieser Vorschrift handelt es sich nämlich bei der Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle - wie vorliegend geschehen - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht um eine Einstellung, sondern vielmehr um eine Versetzung. Es ist der Beklagten allerdings zuzugeben, dass eine Einstellung i. S. von § 18 Abs. 2 TV-BA nicht lediglich bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vorliegt, sondern auch dann gegeben sein kann, wenn sich in unmittelbarem Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis anschließt, d. h. wenn der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses unterbrochen wird. Eine Unterbrechung des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 01.10.2008 hat jedoch nicht stattgefunden. Vielmehr wurde das zum 31.12.2008 befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt bei gleichzeitiger Änderung der Arbeitsbedingungen. Es handelt sich daher um die Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses. Dies ergibt sich bei Auslegung der zwischen den Parteien unter dem 18.08./28.08.2008 geschlossenen Verträge (Auflösungsvertrag und Arbeitsvertrag). 37 Zwar beinhaltet der von der Klägerin am 28.08.2008 unterzeichnete Auflösungsvertrag seinem Wortlaut nach die einvernehmliche Beendigung des bis zum 31.12.2008 befristeten Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 30.09.2008. Diese vertragliche Vereinbarung kann jedoch hinsichtlich ihrer rechtlichen Bedeutung nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr muss insoweit der Inhalt des unter dem selben Datum abgeschlossenen Arbeitsvertrages mitberücksichtigt und zur Auslegung nach § 133, 157 BGB herangezogen werden. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise bilden die beiden Verträge insoweit eine Einheit, als sie in ihrer Gesamtheit auf die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sowie auf die Änderung der Arbeitsbedingungen bei gleichzeitiger Versetzung der Klägerin in eine andere Dienststelle gerichtet sind. Bei der Vertragsauslegung sind insbesondere die bestehende Interessenlage sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung, wobei im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Auflage, 2009, § 133, Rz. 18, m. N. a. d. Rspr.). Sowohl das Interesse der Klägerin als auch das Interesse der Beklagten waren vorliegend gerade nicht auf die Beendigung, sondern vielmehr auf die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen gerichtet. Dieser, mit den im August 2008 geschlossenen Verträgen verfolgte Zweck verbietet eine isolierte Betrachtung der nach dem Wortlaut des Auflösungsvertrages vereinbarten vorzeitigen Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses. Vielmehr führt die im Hinblick auf die Interessenlage der Parteien gebotene Mitberücksichtigung des am 28.08.2008 unterzeichneten Arbeitsvertrages zu dem Ergebnis, dass der wirkliche Wille der Parteien gerade nicht auf die Auflösung des seinerzeit noch befristeten Arbeitsverhältnisses gerichtet war und daher der Auflösungsvertrag trotz seines Wortlautes keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet. Dies wird auch durch den Umstand verdeutlicht, dass der Klägerin bereits vor Zustandekommen des Auflösungs- und des neuen Arbeitsvertrages die Stelle als Leiterin der örtlichen Familienkasse mit Schreiben der Beklagten vom 22.08.2008 auf Dauer übertragen worden war und dass es zur Umsetzung dieser Maßnahme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eines Auflösungsvertrages bedurfte. 38 Eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Vereinbarung ist daher zwischen den Parteien im August 2008 nicht zustande gekommen. Die Parteien haben vielmehr im Ergebnis lediglich die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen vereinbart, was der Annahme einer Unterbrechung des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses entgegen steht. Eine Einstellung der Klägerin i. S. v. § 18 Abs. 2 TV-BA zum 01.10.2008 hat somit nicht stattgefunden. 39 2. Die Klage ist jedoch nicht in voller Höhe begründet. 40 Da die Beklagte der Klägerin unstreitig infolge der zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Tariferhöhung - unter Zugrundelegung der Tätigkeitsebene 3, Entwicklungsstufe 2 - für Januar 2010 ein Gehalt in Höhe von 3.210,00 EUR brutto gezahlt hat, beläuft sich der Nachzahlungsanspruch der Klägerin auf lediglich 744,00 EUR brutto (für Oktober, November und Dezember 2009 jeweils 188,00 EUR; für Januar 2010 180,00 EUR). 41 Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 2 Nr.1, 288 Abs. 1 BGB. III. 42 Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. 43 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.