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Urteil

8 Sa 425/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0119.8SA425.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.6.2010, AZ: 2 Ca 2849/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. 2 Der Beklagte war bei der Klägerin, die einen Kfz.-Handel betreibt, vom 01.08.2006 bis zum 31.08.2007 als Autoverkäufer beschäftigt. Am 09.07.2007 schloss der Beklagte in Vertretung der Klägerin mit dem Kunden Z einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug. Der Preis für dieses Fahrzeug wurde von einer Bank finanziert. In dem betreffenden Darlehensvertrag vom 09.07.2007 wurde ein Zahlungsplan vereinbart sowie eine Baranzahlung des Kunden in Höhe von 4.894,56 Euro. Der Beklagte brachte das Fahrzeug auf Anweisung der Klägerin am 09.07.2007 zum Wohnort des Kunden. Dort wurde am selben Tag auch der Darlehensvertrag unterzeichnet. Auf Seite 5 dieses vorformulierten Vertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 6 bis 12 d.A. Bezug genommen wird, wird bestätigt, dass die im Vertrag ausgewiesene Eigenleistung des Kunden tatsächlich erbracht wurde. Der Beklagte hatte aber nicht überprüft, ob der Käufer tatsächlich die Baranzahlung geleistet hatte. Gleichwohl unterzeichnete er den Darlehensvertrag in Vertretung der Klägerin. 3 Die Klägerin, die behauptet, der Kunde habe die Baranzahlung nicht geleistet, verklagte diesen beim Amtsgericht Philippsburg auf Zahlung der Baranzahlung in Höhe von 4.894,66 Euro. In dem unter den Az. 1 C 407/08 geführten Verfahren wurde der jetzige Beklagte als Zeuge der jetzigen Klägerin zu deren Behauptung gehört, dass bei dem Autokauf eine Baranzahlung durch den Kunden nicht geleistet worden sei. Bei seiner Vernehmung sagte der jetzige Beklagte aus, dass eine Zahlung bei ihm nicht erfolgt sei und er die Unterschrift evtl. gedankenlos geleistet habe. Zugleich wies er darauf hin, dass ein Kunde normalerweise zum Zwecke der Barzahlung an die Kasse der Klägerin geschickt werde, es aber auch sein könne, dass er dem Kunden gesagt habe, dass dieser eine noch zu begleichende Rechnung über die Anzahlung erhalten werde. Mit Urteil vom 28.08.2009 hat das Amtsgericht Philippsburg die gegen den Kunden Z gerichtete Zahlungsklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Darlehensvertrag enthaltene Bestätigung der Zahlung als Quittung gemäß § 368 BGB anzusehen und deren inhaltliche Richtigkeit durch die Zeugenaussage des jetzigen Beklagten nicht erschüttert werde, da es auch denkbar sei, dass der Kunde die Anzahlung im Autohaus geleistet habe. Gegen dieses Urteil hat die jetzige Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt. 4 Mit ihrer am 14.12.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der nach ihrer Behauptung fehlenden Anzahlung des Kunden sowie in Höhe der Verfahrenskosten des gegen den Kunden geführten Rechtsstreits. 5 Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Kunde Z habe die betreffende Anzahlung nicht geleistet, so dass ihr ein Schaden entstanden sei. Der Beklagte habe den Schadenseintritt auch zu vertreten, da er die vom Amtsgericht Philippsburg als Quittung angesehene Erklärung unterschrieben habe. Dass der Anzahlungsbetrag vom Kunden auch nicht an der Kasse bezahlt worden sei, könne durch die damalige Kassenmitarbeiterin, Frau Y, bestätigt werden. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.778,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2009 zu zahlen. 8 Der Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kunde Z habe am 09.07.2007 die Anzahlung an der Kasse der Klägerin geleistet. 11 Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.06.2010 (Bl. 79 - 81 d.A.). 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.06.2010 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 8 dieses Urteils (= Bl. 82 - 85 d.A.) verwiesen. 13 Gegen das ihr am 20.07.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.08.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 20.09.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14.10.2010 begründet. 14 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stünden dem geltend gemachten Anspruch weder die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung noch ein eigenes Mitverschulden entgegen. Da der Beklagte ohne vorherige Überprüfung durch seine Unterschrift auf dem Darlehensvertrag bestätigt habe, dass die dort ausgewiesene Eigenleistung tatsächlich erbracht worden sei, habe er in besonders schwerwiegender und subjektiv unentschuldbarer Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Unzutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass sie - die Klägerin - den Prozess vor dem Amtsgericht Philippsburg fehlerhaft geführt habe und sie daher ein erhebliches Mitverschulden hinsichtlich des Schadenseintritts treffe. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte unstreitig den quittierten Geldbetrag nicht erhalten habe, habe sie auf dessen Aussage vertrauen dürfen. Im Hinblick auf die damaligen Angaben des Beklagten und dem Stand des Verfahrens vor dem Amtsgericht Philippsburg sei es - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht erforderlich gewesen, die an der Kasse beschäftigte Mitarbeiterin als Zeugin zu benennen. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, gegen das Urteil des Amtsgerichts Philippsburg Berufung einzulegen und im Rahmen des Berufungsverfahrens die betreffende Mitarbeiterin als Zeugin zu benennen. Es hätte die Gefahr bestanden, dass die Beweiskraft der vom Beklagten unterzeichneten Quittung durch eine weitere Zeugenaussage nicht erschüttert worden wäre. Die fahrlässige Falschaussage des Beklagten habe letztendlich dazu geführt, dass die Klage vom Amtsgericht abgewiesen worden sei. Für eine Berufung habe ein erhebliches Prozess- und Kostenrisiko bestanden. 15 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 13.10.2010 (Bl. 121 - 125 d.A.) Bezug genommen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.778,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.198,31 Euro seit dem 23.10.2009 zu zahlen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 22.12.2010 (Bl. 140 - 142 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe 21 I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. 22 II. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteil und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellung angezeigt: 23 Geht man von der Behauptung der Klägerin aus, wonach der Kunde Z die im Darlehensvertrag vom 09.07.2007 ausgewiesene Anzahlung nicht geleistet hat, so ist ihr ein Schaden dadurch entstanden, dass sie ihren Anspruch auf Nachzahlung dieses Geldbetrages gegenüber dem Kunden nunmehr infolge des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Philippsburg nicht mehr durchsetzen kann. Hinsichtlich der Entstehung dieses Schadens trifft den Beklagten insoweit ein Verschulden, als er - ohne vorherige Überprüfung - die im Darlehensvertrag vorformulierte Erklärung unterzeichnet hat, wonach der Kunde die Anzahlung tatsächlich geleistet hat. Dieses Verhalten des Beklagten stellt auch zweifellos einen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten dar. 24 Es bestehen allerdings seitens des Berufungsgerichts Zweifel, ob der Ansicht des Amtsgerichts Philippsburg in dem die damalige Klage der Klägerin gegen den Kunden Z abweisenden Urteil gefolgt werden kann, wonach die betreffende Erklärung im Darlehensvertrag als Quittung gemäß § 368 BGB anzusehen ist. Bei einer solchen handelt es sich nämlich um eine Erklärung, welche der Gläubiger gegenüber dem Schuldner abgibt. Demgegenüber wurde die Erklärung auf Seite 5 des Darlehensvertrages nicht gegenüber dem Schuldner, d.h. dem Autokäufer, sondern vielmehr gegenüber der darlehensgewährenden Bank abgegeben. Aber selbst wenn man die betreffende Erklärung in rechtlicher Hinsicht als Quittung i.S.v. § 368 BGB einordnet, so war deren materielle Beweiskraft wohl bereits aufgrund der Zeugenaussage des jetzigen Beklagten im damaligen Rechtsstreit erschüttert. Der Beklagte hat seinerzeit, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Philippsburg vom 08.05.2009 ergibt, bekundet, dass der Kunde jedenfalls bei ihm nicht bezahlt habe und dass er "meine, dass vor der Unterschriftsleistung kein Geld geflossen" sei. Diese Aussage steht der inhaltlichen Richtigkeit der im Darlehensvertrag enthaltenen Erklärung entgegen. 25 Der Begründetheit der Klage steht jedenfalls der Umstand entgegen, dass die Klägerin an der Entstehung des Schadens (Nichtrealisierbarkeit eines Zahlungsanspruchs gegenüber dem Kunden Z) ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB) trifft. Der Umstand, dass die Klägerin ihre etwaige Forderung nicht mehr durchsetzen kann, beruht letztlich auf dem Umstand, dass ihre diesbezügliche Lage vom Amtsgericht Philippsburg abgewiesen worden ist und die Klägerin gegen das Urteil keine Berufung eingelegt hat. Nach allgemeiner Ansicht kann der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels ein Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB darstellen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70 Aufl., § 254 Rz. 45 m.N.a.d.R.). Zwar darf der Geschädigte bei einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich auf deren Richtigkeit vertrauen und braucht einen Rechtsbehelf nur einzulegen, soweit hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Im Streitfall bestanden indessen bezüglich einer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Philippsburg vom 28.08.2009 durchaus gute Erfolgsaussichten. Diese ergaben sich bereits daraus, dass die materielle Beweiskraft der vom Beklagten erteilten Quittung, soweit man die im Darlehensvertrag enthaltene Erklärung überhaupt als solche ansieht, - wie bereits ausgeführt - schon durch die Zeugenaussage des jetzigen Beklagten im damaligen Prozess erschüttert war. Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen, dass, wie sich aus dem Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Philippsburg ergibt, der Kunde Z seinerzeit nicht etwa behauptet hat, den Geldbetrag beim Kläger bezahlt zu haben. Der Kunde hat vielmehr von Anfang an geltend gemacht, er habe den betreffenden Geldbetrag am 09.07.2007 an der Kasse der Klägerin in bar einbezahlt. Geht man vom Vorbringen der Klägerin aus, wonach diese Behauptung des Kunden Z nicht zutrifft und durch Vernehmung der damaligen Kassenangestellten widerlegt werden kann, so wäre es ihr durchaus möglich gewesen, durch Benennung der betreffenden Mitarbeiterin als Zeugin im Berufungsverfahren eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und eine Verurteilung des Kunden Z herbeizuführen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass es im Hinblick auf das seinerzeitige Vorbringen des Kunden Z bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Philippsburg aus objektiver Sicht geboten war, das entsprechende Beweisangebot zu unterbreiten, um eine Klageabweisung zu verhindern. 26 Das Mitverschulden der Klägerin führt vorliegend bei Abwägung aller Umstände dazu, dass eine Ersatzpflicht des Beklagten entfällt. Dies gilt auch dann, wenn man die vom Beklagten eingeräumte gedankenlose Unterzeichnung der im Darlehensvertrag enthaltenen Zahlungsbestätigung als grobe Fahrlässigkeit bewertet. Ins Gewicht fällt nämlich zugunsten des Beklagten insbesondere der Umstand, dass die Nichtrealisierbarkeit der von der Klägerin behaupteten Forderung gegenüber dem Kunden Z letztlich ganz entscheidend auf die damalige Prozessführung der Klägerin, insbesondere auf die Nichteinlegung einer Berufung, zurückzuführen ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch in Ansehung ihrer arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht gegenüber dem Beklagten, die auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wirkung entfaltet (vgl. BAG v. 11.05.1994 - 5 AZR 660/93 -) gehalten war, zur Vermeidung einer Ersatzpflicht des Beklagten ihren Anspruch gegenüber dem Kunden gerichtlich durchzusetzen. 27 Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, eine fahrlässige Falschaussage des Beklagten habe seinerzeit zur Abweisung ihrer Klage auf Zahlung der Eigenleistung des Kunden geführt, so vermag dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Falschaussage des Beklagten ist nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte eine (konkrete) Frage des Gerichts im Rahmen seiner damaligen Zeugenvernehmung falsch oder unvollständig beantwortet hat. 28 III. Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 29 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.