Beschluss
1 Ta 274/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0111.1TA274.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.2010 - 12 Ca 1736/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe 1 I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit. 2 Die Klägerin war bei der Beklagten seit November 2004 zunächst in Teilzeit und seit März 2010 im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses zu einer Vergütung von zuletzt 2.150,-- € beschäftigt. Die Beklagte hat dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.07.2010 ordentlich zum 30.09.2010 gekündigt. In dem von der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzverfahren haben die Parteien im Verhandlungstermin vom 31.08.2010 folgenden Vergleich abgeschlossen: 3 "Vergleich: 4 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 29.07.2010 aus betriebsbedingten Gründen am 31.12.2010 endet. 5 Die Klägerin wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub genommen hat und Ansprüche auf Freizeitausgleich abgegolten sind. 6 Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis und auf dieser Grundlage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis. …" 7 Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 24.11.2010 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das Verfahren auf 6.450,-- € und für den Vergleich auf 7.310,-- € festgesetzt. Einen Vergleichsmehrwert für die Zeugnisansprüche hat das Arbeitsgericht abgelehnt mit dem Hinweis, diese seien zwischen den Parteien unstreitig gewesen; die in der Ziffer 2 geregelte Verlängerung der Kündigungsfrist und Freistellung der Klägerin sei mit 10 Prozent einer Monatsvergütung der Klägerin für die Zeiten der Freistellung zu bewerten, also für 4 Monate á 215,-- €. Gegen diesen, am 06.12.2010 zugestellten, Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit einem am 20.12.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Wert des Vergleiches für die Ziffer 3 (Zeugnisansprüche) um 2.150,-- € zu erhöhen und die Regelung über die Freistellung der Klägerin von der Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Fortzahlung des Arbeitsentgelts ohne Anrechnung von Zwischenverdienst um 5 Bruttomonatsentgelte zu erhöhen. 8 Das Arbeitsgericht hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 9 II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Mindestbeschwerdewert von 200,-- €. 10 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich des geltend gemachten Vergleichsmehrwertes zutreffend auf 7.310,-- € festgesetzt. 11 Zu Recht hat das Arbeitsgericht keinen Vergleichsmehrwert für die Zeugnisregelung im Vergleich festgesetzt. Zwar setzt die Veranschlagung eines Vergleichsmehrwertes nicht notwendiger Weise einen gerichtlichen Streit der Parteien über den entsprechenden Punkt voraus - dies hat das Arbeitsgericht hier auch nicht verlangt -, jedoch entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nur "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird…". Voraussetzung für die Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit durch einen in einem Vergleich getroffene Regelung ist demnach zunächst, dass durch diese Regelung (unabhängig von der gerichtlichen Anhängigkeit) der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. etwa nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 21.03.2009 - 1 Ta 190/09). 12 Im vorliegendem Fall fehlt jeglicher Vortrag der Beschwerdeführer zu einem zwischen den Parteien bestehenden Streit über den Zeugnisanspruch der Klägerin. Der Zeugnisanspruch ist - soweit ersichtlich - weder gerichtlich noch außergerichtlich bestritten worden, noch befand sich die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches mit der Erstellung eines Zeugnisses in Verzug. Der Zeugnisanspruch wurde nur anlässlich der gerichtlichen Auseinandersetzung schlicht mitgeregelt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend in seiner Nichtabhilfeentscheidung festgestellt, ohne dass die Beschwerdeführer im Rahmen der ihnen eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren und im Rahmen ihrer Anhörung durch das Arbeitsgericht Gegenteiliges behauptet haben. 13 Der Gegenstandswert war auch nicht für die Ziffer 2 des Vergleiches höher festzusetzen als es das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss angenommen hat. Ein Vergleichsmehrwert ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Parteien in ihrem Vergleich die Kündigungsfrist um 3 Monate entgegen dem ursprünglichen Kündigungsschreiben einvernehmlich verlängert haben. Darf der Gegenstandswert schon bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage - also bei unbefristetem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - den Betrag eines Vierteljahresverdienstes nicht übersteigen, dann muss dies erst recht dann gelten, wenn die Kündigung lediglich abgemildert wird, indem - wie vorliegend - per Vereinbarung die Kündigungsfrist verlängert wird (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschl. v. 13.08.2010 - 1 Ta 139/10). Deshalb werden Vergleichsvereinbarungen über ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses im Vergleich zu dem ursprünglich mit der Kündigung angestrebten Beendigungszeitpunkt und eine dadurch erfolgte zeitlich begrenzte Weitergeltung des Arbeitsverhältnisses von der Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG erfasst und sind damit nicht streitwerterhöhend. Die Argumentation der Beschwerdeführer über einen Vergleichsmehrwert für die im Vergleich geregelte Freistellung betrifft in ihrem Kern letztlich den Umstand, dass das Arbeitsverhältnis um 3 Monate verlängert wird, die Klägerin dadurch einen entsprechenden Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten erhält und die Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes unterbleibt. Gerade diese Rechtsfolge führt jedoch angesichts des sozialen Schutzzweckes von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG zu keiner Erhöhung des Vergleichsmehrwertes. Ein anderer Streitgegenstand ist demgegenüber die Freistellung der Klägerin von ihrer Arbeitsleistung. Die Parteien haben in ihrem am 31.08.2010 abgeschlossenen Vergleich geregelt, dass die Klägerin für die restliche Zeit des Arbeitsverhältnisses von ihrer Arbeitsleistung freigestellt wird. Dies waren aber nur 4 Monate und nicht - wie die Beschwerdeführer meinen - 5 Monate. Für diese 4 Monate hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend einen Vergütungsbestandteil in Höhe von 10 Prozent eines Monatsentgelts der Klägerin Streitwert erhöhend angesetzt. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. nur Beschl. v. 17.10.2008 - 1 Ta 192/08; Beschl. v. 21.10.2008 - 1 Ta 176/08). Dabei ist die Höhe des Wertes im Regelfall mit 10 Prozent des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttoentgelts zu bemessen, sofern nicht im Einzelfall besondere Gründe für eine Abweichung vorliegen. Solche Gründe haben die Beschwerdeführer vorliegend nicht dargetan. 14 Nach alledem war die unbegründete Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach der Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. 15 Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.