Beschluss
10 Ta 266/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei laufendem Restschuldbefreiungsverfahren sind Zahlungen an einzelne Insolvenzgläubiger unzulässig; Ratenanordnungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO dürfen nicht gegen die Wirkungen des Insolvenzverfahrens verstoßen.
• Ansprüche der Staatskasse auf Vergütung sind mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden; die Staatskasse ist Insolvenzgläubigerin und kann Forderungen nur nach InsO verfolgen.
• Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung angestrebt, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung wiederhergestellt werden, wenn pfändbare Bezüge an einen Treuhänder abgetreten sind.
Entscheidungsgründe
Ratenanordnung bei laufendem Restschuldbefreiungsverfahren unzulässig • Bei laufendem Restschuldbefreiungsverfahren sind Zahlungen an einzelne Insolvenzgläubiger unzulässig; Ratenanordnungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO dürfen nicht gegen die Wirkungen des Insolvenzverfahrens verstoßen. • Ansprüche der Staatskasse auf Vergütung sind mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden; die Staatskasse ist Insolvenzgläubigerin und kann Forderungen nur nach InsO verfolgen. • Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung angestrebt, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung wiederhergestellt werden, wenn pfändbare Bezüge an einen Treuhänder abgetreten sind. Der Kläger erhielt am 16.07.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Führung eines Kündigungsschutzverfahrens; die Landeskasse zahlte die Anwaltsvergütung. Im Nachprüfungsverfahren forderte die Rechtspflegerin Angaben zu Einkünften und Vermögen an. Der Kläger legte u. a. eine Lohnabrechnung (Netto €1.051,28, Juni 2010) und Unterlagen zum Verbraucherinsolvenzverfahren sowie zum Restschuldbefreiungsverfahren vor. Zwei Kinder des Klägers erhalten Unterhaltsvorschuss; die Ehefrau lebt getrennt und bezieht Leistungen nach SGB II. Mit Beschluss vom 10.11.2010 ordnete die Rechtspflegerin Raten von €60 monatlich ab 01.01.2011 an. Dagegen erhob der Kläger sofortige Beschwerde, da das Restschuldbefreiungsverfahren noch lief und pfändbare Bezüge an einen Treuhänder abgetreten sind. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht nach §§78 Satz1 ArbGG, 127 Abs.2 S.2–3, 567 ff. ZPO zulässig. • Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Die Bewilligung ohne Ratenzahlung bewirkt nur Stundung oder Einziehungsverbot der Forderungen; die Ansprüche der Staatskasse entstehen bereits mit der Bewilligung und sind dadurch nicht neu begründet. • Insolvenzfolge: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Staatskasse gemäß §38 InsO Insolvenzgläubigerin; ihre Forderungen waren nach den Vorschriften der InsO zu verfolgen und hätten beim Treuhänder anzumelden (§§87,174 InsO). • Sperrwirkung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Während des Restschuldbefreiungsverfahrens sind Zahlungen an einzelne Insolvenzgläubiger untersagt (§§294 Abs.1, 294 Abs.2, 295 Abs.1 Nr.4 InsO) und Zwangsvollstreckung unzulässig; nach erfolgreichem Verfahren wirkt die Restschuldbefreiung gemäß §301 Abs.1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger. • Abtretungspflicht und Zahlungsfähigkeit: Der Schuldner hat pfändbare Bezüge für sechs Jahre an einen Treuhänder abgetreten (§287 Abs.2 InsO). Solange diese Abtretung besteht, stehen dem Schuldner keine pfändbaren Einkünfte zur Verfügung, so dass eine Anordnung von Ratenzahlungen nicht in Betracht kommt. • Rechtliche Schlussfolgerung: Die Anordnung nach §120 Abs.4 ZPO, Raten zu zahlen, widerspricht den Wirkungen des laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens und ist daher aufzuheben; die ursprüngliche ratenfreie PKH ist wiederherzustellen. Die sofortige Beschwerde des Klägers war erfolgreich: Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.11.2010 und der Nichtabhilfebeschluss vom 08.12.2010 werden aufgehoben und die ursprüngliche Bewilligung der ratenfreien Prozesskostenhilfe vom 16.07.2007 wird wiederhergestellt. Begründend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Ansprüche der Staatskasse bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden und die Staatskasse Insolvenzgläubigerin geworden ist, sodass Forderungen nur über das Insolvenzverfahren zu verfolgen gewesen wären. Während des laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens sind Zahlungen an einzelne Insolvenzgläubiger unzulässig und der Schuldner hat seine pfändbaren Bezüge an einen Treuhänder abgetreten, so dass zurzeit keine pfändbaren Einkünfte zur Anordnung von Ratenzahlungen vorhanden sind. Mangels Erfolg der Beschwerde fallen keine Gerichtskosten an; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.