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Beschluss

1 Ta 268/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:1227.1TA268.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.11.2010 - 3 Ca 724/10 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe 1 I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner Tätigkeit. 2 Die Klägerin ist bei der Beklagten seit über 22 Jahren beschäftigt. Zuletzt war sie als Abteilungsleiterin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 5.700,- Euro tätig. Die Klägerin begehrte die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 24 Stunden pro Woche ab dem 30.03.2010. Als die Beklagte ihr dies verweigerte, erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass ihre Arbeitszeit seit dem 30.03.2010 für die Dauer von 3 Jahren auf 24 Stunden pro Woche verteilt auf drei Wochentage zu je 8 Stunden betrug. Hilfsweise stellte die Klägerin den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit auf 24 Stunden pro Woche, verteilt auf 3 Wochentage zu je 8 Stunden zuzustimmen. 3 Die Parteien haben den Rechtsstreit am 23.09.2010 durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem einigten sie sich auf eine Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin auf 24 Stunden pro Woche, verteilt auf drei Arbeitstage, wobei die Klägerin an 2 Arbeitstagen 10 Stunden und an einem Arbeitstag 4 Stunden arbeiten soll. 4 Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 29.11.2010 auf 8.799,47 Euro entsprechend 1,5 Bruttomonatsgehältern der Klägerin festgesetzt. Diese Festsetzung hat das Gericht damit begründet, bei Anträgen auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG fänden die Regelungen des § 42 Abs. 3 und 4 GKG entsprechende Anwendung, so dass grundsätzlich der 3-fache Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit verbundenen Vergütungsdifferenz anzusetzen sei, höchstens jedoch der Betrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten Änderungskündigung als Obergrenze anzusetzen wäre. Letztgenannter Betrag entspreche grundsätzlich 1, 5 Bruttomonatsgehältern. 5 Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03.12.2010 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten mit einem am 09.12.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 17.598,93 Euro entsprechend 3 Bruttomonatsgehältern der Klägerin. Sie haben zur Begründung der Beschwerde ausgeführt, die Bewertung einer Änderungskündigung mit grundsätzlich 1, 5 Monatsgehältern sei nicht sachgerecht. Weder finde eine solche Begrenzung des Wertes eine Stütze im Gesetz noch sei sie sachlich gerechtfertigt. Das Gesetz sehe in § 42 GKG eine Deckelung des Wertes auf 3 Bruttomonatsgehälter ausschließlich für Kündigungen vor. Selbst wenn man also eine Änderungskündigung als Kündigung im Sinne der Regelung in § 42 GKG ansehen wolle, müsse jedenfalls ein Wert bis zur Obergrenze von 3 Bruttomonatsgehältern angesetzt werden. Eine weitere Reduzierung auf 1, 5 Bruttomonatsgehälter führe nicht zu unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen der klagenden Partei und sei daher nicht gerechtfertigt. 6 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts sowie auf seine Begründung im Festsetzungsbeschluss verwiesen. 7 II. Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,00 EUR. 8 In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. 9 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und zahlreicher Landesarbeitsgerichte (vgl. Arbeitsrechtslexikon Schwab: Streitwert/Gegenstandswert II. 2.) ist die Forderung eines Arbeitnehmers nach Verringerung seiner Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG entsprechend den Regelungen für Änderungskündigungen zu bewerten. Danach ist grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit verbundenen monatlichen Vergütungsdifferenz anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annimmt, als Obergrenze anzusetzen wäre (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08). Grundsätzlich sind dies eineinhalb Monatsgehälter (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.06.2008 - 1 Ta 108/08). Dieser Reduzierung des Wertes eines Kündigungsschutzantrages gegen eine Änderungskündigung gegenüber dem Wert eines Beendigungskündigungsschutzantrages liegt die Überlegung zugrunde, dass bei einer Änderungskündigung begrifflich zunächst eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, die nach § 42 Abs. 2 und Abs. 3 GKG zu bewerten ist. Nimmt der Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter Vorbehalt an, dann steht fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, sondern es geht im weiteren Verfahren nur noch um die dann geltenden Bedingungen. Wirtschaftlich geht es dem Kläger mit einem Kündigungsschutzantrag gegen eine Änderungskündigung also um ein "weniger" als bei einer Beendigungskündigung. Daraus rechtfertigt sich die grundsätzliche Reduzierung des Wertes, weil die Parteien im Verfahren wirtschaftlich um weniger als die Existenz eines Arbeitsverhältnisses streiten. Diese maßgebliche wirtschaftliche Sichtweise hat die Beschwerdekammer veranlasst, die unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung im Grundsatz auch geringer zu bewerten wie eine Beendigungskündigung, bei der es um den Fortbestand der Existenzgrundlage des Arbeitnehmers geht. Hiervon abzuweichen sieht die Beschwerdekammer keinen Anlass. Die Beschwerdeführer haben -außer dass sie diese Sichtweise für unzutreffend erachten - auch keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt. Die Beschwerdeführer kommen - aus ihrer Sicht konsequent - deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil sie den Vierteljahresverdienst von § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als "Regel"-obergrenze ansehen. Dies ist aber allein schon nach dem Wortlaut des Gesetzes ("höchstens") gerade nicht der Fall, sondern der im Gesetz festgelegte Vierteljahresverdienst ist die maximale Obergrenze für die im Einzelfall anzustellende Ermessensentscheidung. Besondere Umstände des Einzelfalles können durch eine Erhöhung bzw. Verringerung dieses Betrages berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sind solche Umstände, die einen höheren Wert als eineinhalb Monatsgehälter der Klägerin rechtfertigen würden, hingegen nicht ersichtlich. 10 Die Beschwerde der Beschwerdeführer war daher als unbegründet zurückzuweisen. 11 Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres unbegründeten Rechtsmittels gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. 12 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.