Urteil
10 Sa 464/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine weit gefasste Ausgleichsklausel in einem gerichtlich festgestellten Vergleich erfasst auch nicht erkennbar gewesene Ansprüche und kann damit arbeitsvertragliche Gratifikationsansprüche zum Abschlusszeitpunkt ausschließen.
• Für die Auslegung von Vergleichsklauseln sind §§ 133, 157 BGB heranzuziehen; Ausgleichsklauseln sind im Interesse des Vergleichsfriedens regelmäßig weit auszulegen.
• Ist die Gratifikation einzelvertraglich auf einen späteren Fälligkeitstermin (hier: November) festgelegt, begründet das allein keinen Ausschluss der Ausgleichswirkung einer umfassenden Vergleichsklausel.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsklausel im gerichtlichen Vergleich erfasst anteilige Gratifikation • Eine weit gefasste Ausgleichsklausel in einem gerichtlich festgestellten Vergleich erfasst auch nicht erkennbar gewesene Ansprüche und kann damit arbeitsvertragliche Gratifikationsansprüche zum Abschlusszeitpunkt ausschließen. • Für die Auslegung von Vergleichsklauseln sind §§ 133, 157 BGB heranzuziehen; Ausgleichsklauseln sind im Interesse des Vergleichsfriedens regelmäßig weit auszulegen. • Ist die Gratifikation einzelvertraglich auf einen späteren Fälligkeitstermin (hier: November) festgelegt, begründet das allein keinen Ausschluss der Ausgleichswirkung einer umfassenden Vergleichsklausel. Der Kläger war seit 01.03.2000 als Einzelhandelskaufmann bei der Beklagten beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah neben dem Monatsgehalt eine jährliche Gratifikation vor, die mit der Novemberabrechnung gezahlt werden sollte. Die Beklagte kündigte, im Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 19.08.2009 einen gerichtlichen Vergleich, der das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2009 beendete und eine umfangreiche Ausgleichsklausel enthielt; ausgenommen war allein die Herausgabe der Arbeitspapiere. Der Kläger forderte mit Klage am 20.01.2010 3/4 der Jahresgratifikation für 2009. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und wertete die ordnungsgemäße Abrechnung bis zum Beendigungszeitpunkt so, dass die anteilige Gratifikation geschuldet sei. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Ausgleichsklausel erfasse den Gratifikationsanspruch, der erst im November fällig gewesen sei. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache erfolgreich; der Gratifikationsanspruch ist durch die Ausgleichsklausel des Vergleichs erloschen (§ 397 Abs. 2 BGB). • Bei der Auslegung des Vergleichs sind §§ 133, 157 BGB anzuwenden; Ausgleichsklauseln in Aufhebungs- oder Vergleichsvereinbarungen sind grundsätzlich weit auszulegen, um den Vergleichsfrieden zu sichern. • Der Vergleichstext enthält in Ziff.5 eine ausdrückliche, umfassende Regelung, die alle beiderseitigen finanziellen Ansprüche aus Anlass des Bestehens bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch unbekannte oder noch nicht fällige Ansprüche, erledigt. Nur die Herausgabe der Arbeitspapiere ist ausdrücklich ausgenommen. • Im Arbeitsvertrag war die Gratifikation ausdrücklich mit der Novemberabrechnung fällig; eine solche gesonderte Fälligkeitsregelung folgt nicht aus der Formulierung in Ziff.2 des Vergleichs, wonach bis zum 30.09.2009 ordentlich abgerechnet werde. Die Vorgeschichte und Verhandlungsinhalte zeigen nicht, dass die Parteien eine abweichende Regelung zur Gratifikation treffen wollten. • Weil die Parteien bewusst eine umfassende Ausgleichsklausel vereinbart haben, ist der anteilige Gratifikationsanspruch des Klägers vom Vergleich erfasst und damit erloschen; eine individuelle Erwartung des Klägers, die Gratifikation sei anteilig zu zahlen, war nicht Gegenstand der Vereinbarung. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.08.2010 wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Gratifikation für 2009, weil der gerichtlich festgestellte Vergleich vom 19.08.2009 eine umfassende Ausgleichsklausel enthält, die auch unbekannte und noch nicht fällige Ansprüche umfasst und den Gratifikationsanspruch somit erledigt. Die Klägerkosten sind dem Kläger auferlegt. Eine Revision wird nicht zugelassen.