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Urteil

1 Sa 366/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Rückkehrzusage gilt grundsätzlich nur für den in der Vereinbarung bezeichneten Arbeitgeber und endet regelmäßig mit dem untergangenen Rechtsträger, es sei denn, eine darüber hinausgehende Bindung wurde wirksam individualrechtlich zugesagt. • Ein einzelnes, an den Arbeitnehmer gerichtetes Schreiben der Arbeitgeberin kann als eigenständige, wirksame Verpflichtungserklärung ausgelegt werden und damit eine Betriebsvereinbarung ergänzend und erweiternd individualrechtlich verbindlich machen. • Ein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages kann gerichtlich durch Verpflichtung zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung durchgesetzt werden; konkrete Arbeitsbedingungen sind nur insoweit festzulegen, wie sie sich aus der Verpflichtung ergeben.
Entscheidungsgründe
Rückkehrzusage durch Betriebsvereinbarung und individualrechtliche Zusage • Eine in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Rückkehrzusage gilt grundsätzlich nur für den in der Vereinbarung bezeichneten Arbeitgeber und endet regelmäßig mit dem untergangenen Rechtsträger, es sei denn, eine darüber hinausgehende Bindung wurde wirksam individualrechtlich zugesagt. • Ein einzelnes, an den Arbeitnehmer gerichtetes Schreiben der Arbeitgeberin kann als eigenständige, wirksame Verpflichtungserklärung ausgelegt werden und damit eine Betriebsvereinbarung ergänzend und erweiternd individualrechtlich verbindlich machen. • Ein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages kann gerichtlich durch Verpflichtung zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung durchgesetzt werden; konkrete Arbeitsbedingungen sind nur insoweit festzulegen, wie sie sich aus der Verpflichtung ergeben. Der Kläger war 1982–1986 bei der Beklagten beschäftigt und wechselte zum 01.01.1987 im Rahmen eines Joint-Venture in die neu gegründete C. Informationssysteme GmbH. Die Beklagte und der Betriebsrat vereinbarten per Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 Nr.15 ein Rückkehrrecht für übergetretene Mitarbeiter, falls eine Weiterbeschäftigung in der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Die Beklagte blieb später in mehrfachen Schritten an der C.-Gruppe beteiligt, veräußerte jedoch schließlich ihre Anteile; die C. Informationssysteme GmbH wurde 2004 durch Verschmelzung in die C. Deutschland H. GmbH eingebracht. Ende 2003 bestätigte die Beklagte gegenüber der C.-Personalabteilung und am 12.12.2003 auch dem Kläger persönlich, dass die in Nr.15 geregelte Rechtsposition bei Vorliegen der Voraussetzungen unberührt bleibe. 2009 wurde über das Vermögen der C. Deutschland GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger freigestellt und gekündigt; er begehrte daraufhin die Wiedereinstellung bzw. Abschluss eines Arbeitsvertrages bei der Beklagten. Das ArbG gab teilweise statt; die Beklagte legte Berufung ein, der Kläger Anschlussberufung. • Zulässigkeit: Berufung und Anschlussberufung sind zulässig und fristgerecht eingelegt. • Grundansicht: Die Betriebsvereinbarung Nr.15 gewährte ein Rückkehrrecht für den Fall des Wegfalls einer Weiterbeschäftigung bei der in der Vereinbarung bezeichneten "neuen Gesellschaft"; diese Regelung zielt auf die Beschäftigungslage bei dem dort genannten Rechtsträger. • Wirkung der Verschmelzung: Mit der Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH ging deren Rechtsidentität unter; ohne weitere Erklärung würde die Betriebsklausel daher mit dem Untergang der genannten Gesellschaft ihre Reichweite verlieren. • Individualzusage vom 12.12.2003: Vorangegangener Schriftverkehr und die ausdrückliche persönliche Bestätigung der Beklagten gegenüber dem Kläger sind als eigenständige, bindende Willenserklärung auszulegen, die die Rechtsposition des Klägers aus Nr.15 unberührt lässt und den Geltungsbereich auf die nach der Verschmelzung entstandene Gesellschaft erstreckt. • Auslegungskriterien: Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont und die erkennbaren Begleitumstände; unklare, allgemein formulierte Erklärungen sind zu Lasten des Verwenders auszulegen. • Keine annahmefähiges Angebot 1986: Das Schreiben vom 04.11.1986 und die Betriebsvereinbarung stellten keine sofort annahmefähigen Angebote i.S.v. §145 BGB dar; es wurde nur ein Rückkehrangebot angekündigt, dessen konkrete Bedingungen erst später festzulegen wären. • Verpflichtungsurteil und Arbeitsbedingungen: Die Beklagte ist zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger verpflichtet; konkrete Detailfestlegungen des ArbG (z. B. genaues Gehalt) waren jedoch nicht tragfähig, weshalb die Verurteilung auf die Vereinbarung eines adäquaten Arbeitsplatzes zu den bei der Beklagten üblichen Bedingungen zu beschränken ist. • Beschäftigungsmöglichkeit: Das Bestehen oder Nichtbestehen konkreter Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Beklagten verhindert die Verpflichtung zur Rücknahme nicht; die Garantie richtet sich nicht auf eine vorhandene konkrete Stelle, sondern auf die Verpflichtung zur Wiedereinstellung auf einem adäquaten Arbeitsplatz. • Rechtsfolge und Kosten: Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit abzuändern, als konkrete Gehaltsfestlegungen aufgehoben werden; die Kosten werden anteilig verteilt; Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird in wesentlichen Punkten zurückgewiesen; die Beklagte ist verpflichtet, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 01.02.2010 beziehungsweise ab dem 01.10.2009 auf einem adäquaten Arbeitsplatz bei der Beklagten zu den bei ihr üblichen Bedingungen anzunehmen. Soweit das ArbG konkrete Arbeitsbedingungen (z. B. Jahresbrutto 90.000 EUR zuzüglich variabler Vergütung und Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit 01.01.1982) festgesetzt hatte, wird dies aufgehoben; insoweit wird die Klage abgewiesen. Die Kammer erkennt, dass die Betriebsvereinbarung Nr.15 allein wegen der Verschmelzung nicht mehr ohne weiteres den Anspruch begründet hätte, wohl aber die individualrechtliche Zusage der Beklagten vom 12.12.2003 die Rechtsposition des Klägers erhalten und damit einen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses begründet. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt und die Revision wird zugelassen.