Urteil
7 Sa 441/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:1117.7SA441.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.07.2010 Az.: 2 Ca 329/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine auflösende Bedingung. 2 Wegen des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zusammenfassende Darstellung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.07.2010 (dort Seite 2 - 4 = Bl. 115 - 117 d. A.) Bezug genommen. 3 Der Kläger hat beantragt, 4 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die auflösende Bedingung nicht mit Ablauf des 31.05.2010 sein Ende finden wird. 5 Die Beklagte hat beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 22.07.2010 (Bl. 114 ff d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da durch den Widerruf der Einsatzgenehmigung die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger entfallen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bilde der Widerruf der Einsatzgenehmigung einen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung, zumal unstreitig keine anderweitige Einsatzmöglichkeit für den Kläger bestehe; die US-Streitkräfte seien nämlich der einzige Auftraggeber der Beklagten. Unerheblich sei, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Performance Work Statements (im folgenden: PWS) vorgelegen hätten oder nicht. 8 Die Beklagte habe den Entzug der Einsatzgenehmigung auch nicht veranlasst. Allein der Umstand, dass der Projektleiter der Beklagten, Herr Z am 11.02.2010 dem Vertragsoffizier Y mitgeteilt habe, dass der Kläger seinen Posten für ca. 40 Minuten verlassen habe, sei nicht mit einem bewussten Hinwirken auf einen Widerruf der Einsatzgenehmigung für den Kläger zu verwechseln. Die Beklagte sei nämlich aufgrund des Bewachungsvertrages verpflichtet gewesen, einen für längere Zeit unbesetzten Posten den US-Streitkräften zu melden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass - wie vom Kläger behauptet - der Widerruf der Einsatzgenehmigung seinen Grund in dem Konflikt zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten Herrn X habe. Denn die Nichtbesetzung des Dienstpostens sei schließlich nicht durch Herrn X, sondern durch Herrn Z dem US-Offizier dann gemeldet worden. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff des Urteils vom 22.07.2010 (= Bl. 118 ff d. A.) verwiesen. 10 Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 28.07.2010 zugestellt worden ist, hat am 20.08.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 28.09.2010 sein Rechtsmittel begründet. 11 Der Kläger macht geltend, 12 nach dem Wortlaut von § 18 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.09.2002 ende der Vertrag nur dann durch auflösende Bedingung, wenn die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung der PWS widerrufen werde. Folglich müsse neben der Entziehung der Einsatzgenehmigung auch ein Verstoß gegen die PWS und eine Kausalität zwischen dem Verstoß und der Entziehung der Einsatzgenehmigung vorliegen. Der Kläger habe aber die PWS eingehalten, so dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten sei. Dass es auf das tatsächliche Vorliegen eines Verstoßes gegen die PWS ankomme, habe das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 14.12.2007 (AZ: 9 Sa 304/07) bereits festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssten sich die US-Streitkräfte auf eine konkrete Zuwiderhandlung gegen die PWS berufen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. 13 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes habe die Beklagte die Entziehung der Einsatzgenehmigung des Klägers auch veranlasst. Sie habe nämlich den US-Streitkräften einen Verstoß gegen die PWS gemeldet, obwohl ein solcher gar nicht vorgelegen habe. Des Weiteren spreche für eine Einflussnahme der Beklagten auf den Widerruf der Einsatzgenehmigung der Umstand, dass der oberste Mitarbeiter bei den US-Streitkräften Herr W auf eine Intervention des Klägers geantwortet habe, dass er nicht in der Lage sei, die Beklagte in dieser Angelegenheit zu beeinflussen. Darüber hinaus könne der frühere Area-Manager V bestätigen, dass es bei der Beklagten üblich gewesen sei, in Abstimmung mit dem US-Offizier Y unangenehme Mitarbeiter zu "entsorgen". Vorliegend habe sich der Vorgesetzte des Klägers, Herr X, mit dem der Kläger früher einen Konflikt ausgetragen habe, nicht etwa selbst "die Hände dreckig gemacht", sondern Herrn Z eingeschaltet, der überhaupt kein Mitarbeiter der Beklagten sei. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28.09.2010 (vgl. Bl. 141 ff d. A.) Bezug genommen. 15 Der Kläger beantragt, 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.07.2010 - AZ: 2 Ca 329/10 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die auflösende Bedingung nicht zum Ablauf des 31.05.2010 sein Ende gefunden hat. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 19 Die Beklagte führt aus, 20 nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, komme es im vorliegenden Fall für den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht darauf an, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die PWS vorgelegen habe. Außerdem hätten sich die US-Streitkräfte in ihrem Schreiben vom 16.02.2010 ausdrücklich auf einen Verstoß des Klägers gegen § 1.4.5 f der PWS, also auf eine Nichteinhaltung der Schutz- und Sicherheitsanforderungen berufen. 21 Die Beklagte habe den Widerruf der Einsatzgenehmigung des Klägers nicht initiiert. Sie habe lediglich eine Vertragspflicht gegenüber den US-Streitkräften erfüllt, als sie mitgeteilt habe, dass der Kläger seinen Posten für 40 Minuten verlassen habe. Wenn Herr W tatsächlich der oberste Vorgesetzte bei den US-Streitkräften sei, hätte er ohne weiteres nach der Intervention des Klägers Einfluss auf den US-Vertragsoffizier dann nehmen können. Es gebe bei der Beklagten keine systematische "Entsorgung missliebiger Mitarbeiter" wie es der Kläger unter Hinweis auf den früheren Mitarbeiter der Beklagten Herrn V behaupte. 22 Bei Herrn Z handele es sich um den Projektleiter der Beklagten für das LVIS-Programm an sämtlichen Überwachungsstandorten. Er sei lediglich seiner Verpflichtung nachgekommen sei, sicherheitsrelevante Vorfälle an die US-Streitkräfte zu melden. Es gebe insoweit keine Zusammenhang mit Herrn X. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02.11.2010 (vgl. Bl. 160 ff d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe 24 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff ArbGG, 512 ff ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 25 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da das Arbeitsverhältnis durch die in § 18 des schriftlichen Arbeitsvertrages vereinbarte auflösende Bedingung in Verbindung mit dem schriftlichen Widerruf der Einsatzgenehmigung des Klägers wegen Nichteinhaltung von § 1.4.5. f des PWS durch die US-Streitkräfte vom 16.02.2010 rechtswirksam zum 31.05.2010 beendet worden ist. Dies hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern in dem erstinstanzlichen Urteil rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass die Berufungskammer von einer wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG absieht und vollumfänglich auf Seite 5 ff des erstinstanzlichen Urteils (= Bl. 118 ff d. A.) Bezug nimmt. 26 Die mit der Berufung vom Kläger geltend gemachten Einwendungen sind nicht gerechtfertigt. Hierzu im Einzelnen: 27 1. Für den Eintritt der auflösenden Bedingung aus § 18 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.09.2002 kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob er gegen die PWS verstoßen hat. Die maßgebliche Vertragsklausel lautet: "...wird die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung die PWS, ...widerrufen, endet der Vertrag,...". Wie bereits das Bundesarbeitsgericht zu einer Vertragsbestimmung mit identischem Text festgestellt hat, ist es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut ausreichend, dass der Widerruf der Einsatzgenehmigung von den US-Streitkräften auf eine Zuwiderhandlung gegen die PWS gestützt wird und nicht, dass ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt. Die Vertragsklausel enthält zwar eine auflösende Bedingung, die nach § 21 TzBfG nur bei Vorliegen eines rechtlichen Grundes im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen der US-Streitkräfte über das eingesetzte Personal nicht frei entscheiden kann, sondern nur solche Arbeitnehmer einsetzen darf, die über eine Einsatzgenehmigung seines Auftraggebers verfügen, auf deren Erteilung und Entzug der Arbeitgeber keinen Einfluss hat. Kann der Arbeitgeber nach dem Entzug der Einsatzgenehmigung den Arbeitnehmer nicht auf einem freien anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen, ist der Entzug der Einsatzgenehmigung allein maßgeblich für die sachliche Rechtfertigung der auflösenden Bedingung; hingegen ist die Rechtmäßigkeit des Entzugs der Einsatzgenehmigung des Arbeitnehmers durch den Auftraggeber des Arbeitgebers für das Vorliegen des Sachgrundes ohne Bedeutung (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - = AP Nr. 5 zu § 21 Teilzeitbefristungsgesetz). 28 Im vorliegenden Fall haben die US-Streitkräfte mit Schreiben vom 16.02.2010 (vgl. Bl. 13 d. A.) die Einsatzgenehmigung für den Kläger wegen dessen aus ihrer Sicht gegebenen Verstoßes gegen § 1.4.5 f der PWS widerrufen. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die US-Streitkräfte bei dem Widerruf die Bestimmung der PWS, gegen die verstoßen worden ist, konkret benannt. Der Entzug der Einsatzgenehmigung wurde nämlich ausdrücklich auf § 1.4.5 f der PWS, also auf einen Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen und Arbeitsschutzvorschriften gestützt. 29 Des Weiteren gibt es unstreitig bei der Beklagten keine Arbeitsplätze außerhalb des Bereiches der US-Streitkräfte, so dass eine anderweitige Beschäftigung des Klägers nicht möglich war. Dementsprechend endete das Arbeitsverhältnis durch den Widerruf der Einsatzgenehmigung vom 16.02.2010 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB; 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats) zum 31.05.2010. 30 Soweit die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz in ihrem Urteil vom 14.12.2007 (AZ: 9 Sa 304/07) eine Interpretation der oben dargestellten Vertragsklausel vorgenommen hat, nach der ein Verstoß gegen die PWS tatsächlich vorliegen muss, teilt die 7. Kammer diese Auffassung nicht und schließt sich der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes an. 31 2. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Bedingungseintritt ist dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber den Entzug der Einsatzgenehmigung gegenüber seinem Vertragspartner veranlasst, um das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitnehmer zu beenden (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2008 a. a. O.). Auf ein solch rechtsmißbräuchliches Verhalten der Beklagten hat sich der Kläger vorliegend zwar berufen, ohne allerdings entsprechend der ihn treffenden Darlegungslast konkrete Tatsachen vortragen zu können. 32 Soweit er sich darauf beruft, die Beklagte habe den US-Streitkräften einen Vorgang gemeldet, der keinen Verstoß gegen die PWS dargestellt habe, folgt hieraus nicht ein bewusstes Hinwirken der Beklagten auf einen Widerruf der Einsatzgenehmigung für den Kläger. Die Beklagte hat vielmehr lediglich in der E-Mail ihres Mitarbeiters Z vom 11.02.2010 dem amerikanischen Vertragsoffizier Y mitgeteilt, dass der Kläger für einen Zeitraum von ca. 40 Minuten sich von seinem Posten entfernt habe. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Beklagte aufgrund einer Nebenpflicht aus ihrem Bewachungsvertrag verpflichtet, den US-Streitkräften mit einem Vorfallsreport unbesetzte Posten zu melden. Nichts anderes hat der Mitarbeiter Z in dem E-Mail vom 11.02.2010 getan. 33 Soweit Herr W, ein Offizier der US-Streitkräfte auf eine Intervention des Klägers geantwortet haben soll, er sei nicht in der Lage, die Beklagte in dieser Angelegenheit zu beeinflussen, ergibt sich hieraus nicht, dass die Beklagte beim Widerruf von Einsatzgenehmigung alleinige Herrin des Verfahrens ist. Herr W hat gegenüber dem Kläger nämlich weiter ausgeführt, er empfehle ihm Mr. U, so dass der Kläger mithin an einen anderen US-Mitarbeiter verwiesen worden ist. Insgesamt ergibt sich aus diesem Vorgang kein konkreter Anhaltspunkt für eine Einflussnahme der Beklagten. 34 Gleiches gilt für den Hinweis des Klägers, der frühere Mitarbeiter der Beklagten, Herr V könne bestätigen, dass es bei der Beklagten üblich sei, auf diese Weise in Abstimmung mit Herrn Y unangenehme Mitarbeiter zu "entsorgen". Selbst wenn Herr V dies tatsächlich bestätigen würde, ist nicht erkennbar, wie im konkreten Fall eine Einflussnahme der Beklagten auf die US-Streitkräfte tatsächlich erfolgt ist. Erst recht gilt dies im Zusammenhang mit der Behauptung des Klägers, Herr X ein Vorgesetzter mit dem er früher einen Konflikt ausgetragen habe, habe sich nicht selbst "die Hände dreckig gemacht", sondern Herrn Z eingeschaltet. Auch diese vollkommen pauschale Behauptung lässt keine konkrete, zielgerichtete Einflussnahme der Beklagen auf den Widerruf der Einsatzgenehmigung für den Kläger erkennen. 35 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 36 Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.