Beschluss
6 Ta 209/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:1027.6TA209.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. August 2010 - 2 Ca 970/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.229,52 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien streiten im Vorabverfahren um den richtigen Rechtsweg. 2 Dem Rechtswegbestimmungsverfahren liegt ein Streit über restliche Vergütung für Juni 2010 und die Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung zugrunde. 3 Zwischen den Parteien besteht ein am 12. Oktober 2009 geschlossener "Freier Mitarbeiter Vertrag" der auszugsweise folgenden Inhalt hat: 4 Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen A. K, Mr. -nachfolgend Unternehmen genannt-und Vorname, Name B. Straße H PLZ, Ort O Telefon/Fax Geburtsdatum -nachfolgend Freier Mitarbeiter (FM) genannt-wird folgender Vertrag geschlossen: 5 Prämisse: Das Unternehmen betreibt ein Fitnessstudio das einer Studioleitung bedarf, da der Geschäftsführer auf Grund vielseitiger Aufgaben nicht über die entsprechenden Zeitressourcen verfügt. Der FM bietet dem Unternehmen diese Managementleistungen an. Auf dieser Basis schließen beide Vertragsparteien nachfolgende Vereinbarung. Der FM verfügt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwar über generelle Managementfähigkeiten, jedoch noch nicht über ein umfangreiches Know How was die Studioleitung eines Fitnessstudios anbelangt. Dieses wird Ihm durch Wissenstransfer des Geschäftsführers und Besuch von externen, fitnessspezifischen Seminaren vermittelt. 6 § 1 rechtliche Stellung des FM Der FM handelt selbständig und eigenverantwortlich und ist nicht in die Betriebsorganisation d Unternehmens eingebunden. Dieses Vertragsverhältnis begründet kein Arbeitsverhältnis. 7 § 2 Aufgabenbereich/Gebiet Der FM wird für das Unternehmen in enger Absprache mit dem Geschäftsführer auf regelmäßiger Basis die Verkaufs- und Marketingaktionen, den Personaleinsatz, die Personalauswahl im Studio, die Firmenkooperationen sowie die Kosten- und Ertragsplanung planen und durchführen. 8 § 3 Pflichten des FM Freier Mitarbeiter Vertrag Der FM verpflichtet sich: 1. während der Vertragsdauer, die oben vereinbarten Leistungen regelmäßig in eigener Person zu erbringen und dabei i. d. R. mindestens an 20 Std. in der Woche zur Verfügung zu stehen. 2. Aufträge von anderen Auftraggebern so zu bearbeiten, dass sie dieses Vertragsverhältnis nicht beeinträchtigen. 3. Die Absprachen mit dem Geschäftsführer bezüglich Angebote, Verkaufsstrategie Personalpolitik, sowie Kosten- und Ertragsplanung zu beachten. 4. Eigene Vorschläge hierzu einzubringen. 5. Der FM wird über alle Angelegenheiten, die ihm im Rahmen dieses Vertragsverhältnisse bekannt geworden sind und über seine Vergütung während der Vertragsdauer und nach Vertragsbeendigung Stillschweigen bewahren. 6. Darüber hinaus ist das Unternehmen berechtigt den vorliegenden Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der FM gegen eine Bestimmung von § 3 Abs. 1 oder 2 zum wiederholten Male, trotz schriftlicher Abmahnung verstoßen hat.. 9 § 4 Wettbewerb 1. Während der Vertragsdauer darf der FM weder selbst noch mittelbar Wettbewerb zum Nachteil des Unternehmens betreiben. 2. Hält der FM sich nicht an § 4 Wettbewerb Abs. 1 ist von ihm eine Vertragsstrafe in Höhe ~ 5.000.- € zu zahlen. 3. Der FM hat ihm anvertraute oder durch dieses Vertragsverhältnis bekannt gewordenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisse vertraulich zu behandeln. 10 § 5 Pflichten des Unternehmens 1. Das Unternehmen verpflichtet sich gegenüber dem FM während den Einsatzzeiten die benötigten Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. 2. Der FM erhält keinen Ersatz für Fahrtkosten zum Studio. 11 § 6 Vergütung 1. Der FM stellt an das Unternehmen eine monatliche Rechnung basierend auf den mit der Unternehmen vereinbarten Tätigkeitsstunden für die hier geschilderte Tätigkeit. Von einem durchschnittlichen Arbeitsanfall von 86 Stunden im Monat ausgehend, beträgt. der Rechnungsbetrag € 1.720,00 zzgl. Mwst. sofern der FM für die Mwst, optiert. 2. Grundlage für die Rechnungsstellung sind die monatlichen Stundenaufzeichnungen. Sofern 8 Stunden erreicht sind gilt die Leistung als erbracht. Darüberhinausgehende Aufzeichnungen sind nicht notwendig. Freier Mitarbeiter Vertrag 3. Ab regelmäßigen monatlichen Nettoeinnahmen von 35.000 € erhält der FM im Nachhinein eine Nettoprämie von 1.000 € pro Monat in jedem Monat in dem diese Einnahmen erzielt wurden, sofern die monatlichen Gesamtkosten des Studios 30.000 € Netto nicht überstiegen haben. Die Prämie ist quartalsmäßig fällig; 12 § 7 Abrechnungsmodus 1. Die Rechnungen sind bei rechtzeitiger und richtiger Vorlage bis zum 5. Werktag eines Monats zu begleichen. 2. Abrechnungsbeanstandungen sind innerhalb 6 Wochen nach Abrechnungszugang schriftlich unter Beifügung detaillierter Angaben geltend zu machen. Später eingehende Ansprüche gelten als verwirkt. 13 § 8 Vertragsdauer, Beendigung des Vertrages 1. Der Vertrag beginnt am 01.09.2009 und ist unbefristet. 14 Der Kläger, der unter der Firma B-T einen Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln betreibt, erstellte unter dieser Firmenbezeichnung in der Vergangenheit Rechnungen, die von der Beklagten jeweils beglichen wurden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen Sachvortrages wird entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den gesamten Akteninhalt. 16 Mit Beschluss vom 19. August 2010 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern den beschrittenen Rechtsweg für zulässig gehalten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, weil die bezogene Vergütung seine entscheidende Existenzgrundlage darstelle. Sie sei mit monatlich 1.720,-- € wie ein Monatsgehalt verstetigt. Die anderen Einkünfte seien von untergeordneter Bedeutung. 17 Gegen den der Beklagten am 21. August 2010 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 30. August 2010 eingelegte Beschwerde. 18 Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Arbeitsgericht nicht mit den Einkommensverhältnisses des Klägers auseinandergesetzt habe. Hinzukomme, dass der Kläger mehrmals täglich in der Umkleide des Fitnessstudios der Beklagten aus 2 Umkleidekabinen, die er als Lager genutzt habe, Ware an Mitglieder der Beklagten ausgehändigt und Geld entgegen genommen habe. Während der Güteverhandlung habe der Kläger monatliche Einnahmen von 750,-- € aus dieser Tätigkeit genannt. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht keine Ausführungen dazu gemacht, auf welcher Grundlage sie zur Erkenntnis gekommen sei, dass der Kläger seine Firma A seit 2 Jahren eingestellt habe. 19 Auf die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 26.08.2010 (Bl. 92 + 93 d. A.) nebst sämtlicher Unterlagen und den weiteren Schriftsatz vom 21.10.2010 (Bl. 126 - 133 d. A.) nebst den dort beigefügten Unterlagen wird Bezug genommen. 20 Der Kläger ist der Auffassung der Beklagten entgegengetreten und hat insbesondere ausgeführt, er habe im März 137 Stunden als Geschäftsleiter und 33,5 Stunden als Trainer absolviert. Im Monat Februar seien es 130,5 Stunden als Geschäftsleiter und als Trainer 29,5 Stunden, sowie im Januar 127 Stunden als Geschäftsleiter und 27,5 Stunden als Trainer gewesen. Es sei von Scheinselbständigkeit auszugehen. Im Übrigen sei das Vorbringen der Beklagten zu bestreiten. 21 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf den Nichtabhilfebeschluss vom 07. September 2010 (Bl. 105 - 106 d. A.) wird verwiesen. Desweiteren auf den gesamten Akteninhalt. II. 22 Die gemäß den §§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 48 Abs. 1 Nr. 2, 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt o h n e Erfolg. 23 Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen angenommen. 24 Ob die Eröffnung des Rechtsweges aus der vom Arbeitsgericht angenommenen Stellung als arbeitnehmerähnliche Person i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG resultiert, kann offen bleiben (vgl. hierzu und insbesondere zur wirtschaftlichen Unselbständigkeit: BAG Urteil vom 15. April 1993 - 2 AZB 32/92 = AP Nr. 12 zu § 5 ArbGG 1979). 25 Die Beschwerdekammer geht nach der gegebenen Sachlage von einer vorliegenden Scheinselbständigkeit aus. Der Kläger ist wie ein Arbeitnehmer zu behandeln (vgl. ErfK-Preis, 10. Aufl., 230 BGB § 611 Rz 101). Für den den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnenden Status eines Arbeitnehmers gilt nach ständiger Rechtsprechung des BAG, dass sich ein Arbeitsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete gegenüber dem zur Dienstleistung Berechtigten befindet, unterscheidet. Arbeitnehmer ist der Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von dem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. Nach dieser Vorschrift ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist dagegen der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Zwar gilt diese Regelung unmittelbar nur für die Abgrenzung des selbständigen Handelsvertreters vom abhängig beschäftigten Handlungsgehilfen. Über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält diese Bestimmung jedoch eine allgemeine gesetzliche Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag zu beachten ist. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass ein Beschäftigter hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 27. März 1991 - 5 AZR 194/90 = AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängigkeit, Urteil vom 26. Juli 1995 - 5 AZR 22/94 - in AP Nr. 79 zu § 611 BGB Abhängigkeit sowie GMP-Germelmann/Müller-Glöge Arbeitsgerichtsgesetz 7. Aufl., § 5 Rz 4 m. w. N.). Daran gemessen lässt sich eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers sowohl aus der Vertragsgestaltung wie auch aus der tatsächlichen Durchführung des Vertrages feststellen. Hierbei ist zunächst von Bedeutung, dass der Kläger seine Managementleistungen, mithin Leistungen der Planung, Organisation, Führung und Steuerung der betriebswirtschaftlichen Prozesse des Fitnessstudios, ausschließlich im Studio der Beklagten in L erbringen konnte. Ein spezielles diesbezügliches Know-how sollte dem Kläger nach der Prämisse des am 12. Oktober 2009 geschlossenen Vertrages durch "Wissenstransfer des Geschäftsführers und Besuch von externen, fitnessspezifischen Seminaren vermittelt" werden. Die Eingliederung in eine bestimmte Arbeitsorganisation wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass die übernommenen Leistungen sich schlicht und einfach als Assistententätigkeit des eigentlichen Geschäftsführers der Beklagten, der wegen "vielseitige Aufgaben nicht über die entsprechenden Zeitressourcen verfügt", darstellt. Eine deutliche Weisungsgebundenheit und damit ein maßgebliches Element für die Arbeitnehmereigenschaft ist aus § 2 des vorerwähnten Vertrages zu entnehmen, worin festgelegt ist, dass der Kläger für das Unternehmen "in enger Absprache mit dem Geschäftsführer" die Verkaufs- und Marketingaktionen, den Personaleinsatz, die Personalauswahl im Studio, die Firmenkooperation, sowie die Kosten- und Ertragsplanung planen und durchführen sollte. Außerdem ist nach § 3 Ziffer 3 des Vertrages vorgesehen, dass Absprachen mit dem Geschäftsführer bezüglich der Angebote, Verkaufsstrategien, Personalpolitik sowie Kosten- und Ertragsplanung zu beachten sind. Auch der zeitliche Umfang mit einem durchschnittlichen Arbeitsanfall von 86 Stunden im Monat (vgl. § 6 des Vertrages) spricht durchaus für ein rechtswirksames Teilzeitarbeitsverhältnis. Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass die tatsächliche Durchführung des Vertrages nahezu eine Vollzeittätigkeit ergibt, denn der Kläger hat vorgetragen, dass er im Monat Januar 2010 154,5 Stunden im Monat Februar 160 Stunden und im Monat März 170,5 Stunden (137 Stunden als Geschäftsleiter und 33,5 Stunden als Trainer) gearbeitet habe. Hinzukommt, dass die Beklagte die Kosten für die Fortbildungsveranstaltungen bezahlt hat. 26 Die Bezeichnung des Vertrages als "Freier Mitarbeitervertrag" ist daher für die rechtliche Einordnung ebensowenig relevant, wie die ausdrückliche Feststellung, dass das Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis begründe. 27 Angesichts dieser Feststellungen kommt es auf von der Beschwerde monierte höhere Umsätze aus einer weiteren selbständigen Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit dem Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln ebensowenig an, wie darauf , ob eine Firma A im Besitz des Klägers ist oder überhaupt noch existiert. 28 Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. 29 Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. 30 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegt nicht vor. 31 Gegen diese Entscheidung ist daher ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.