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Beschluss

2 Sa 292/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:1021.2SA292.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.04.2010 teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 680 € brutto Zuschuss zur Vermögensbildung und 1.050,77 € Funktionsentgelt zu zahlen. Die weitere Berufung wird hinsichtlich des Berufungsantrages zu 1) zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche, die sich als Folge einer rechtskräftig für unwirksam erklärten Arbeitgeberkündigung ergeben. Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten als Offset-Drucker, zuletzt mit einem Grund-Bruttomonatsgehalt von 3.475,00 EUR, seit April 2008 mit 3.535,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt zum 31.03.2007 gekündigt. Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht Trier mit Urteil vom 26.08.2008 statt, das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit Urteil vom 18.12.2008 zurück (2 Sa 563/08). Der Kläger hatte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten die Arbeitsleistung über den 31.03.2007 hinaus angeboten. Die Ansprüche aus Annahmeverzug hat der Kläger mit am 07.10.2008 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage ab 01.04.2007 in Höhe von 3.475,00 EUR brutto monatlich geltend gemacht. 2 Nach Zurückweisung der Berufung durch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Beklagte den Lohn des Klägers für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.08.2008 abgerechnet und hier brutto eingestellt 3.476,28 EUR bzw. seit April 2008 3.536,28 EUR brutto. Sie zahlte die zwischen den Parteien nicht streitige monatliche Bruttovergütung nach Abrechnung mit auf die B. f. A. übergeleitete Ansprüche an den Kläger vollständig aus. Die Auszahlung erfolgte im Jahre 2009, wobei die für die Jahre 2007 und 2008 abgerechneten Entgeltanteile mit der Lohnsteuerbescheinigung 2008 dokumentiert worden sind. 3 Der Kläger hat mit Klageerweiterung ab 01.04.2007 weitere monatliche Zahlungen in Höhe von 40,00 EUR geltend gemacht, weitere 76,69 EUR zur Bedienung einer Direkt-Versicherung, von 391,29 EUR brutto monatliche durchschnittliche Nachtzulage sowie von 61,81 EUR brutto monatliches durchschnittliches Funktionsentgelt. Darüber hinaus begehrt er Schadenersatz wegen eines Steuerschadens, der in Anbetracht der steuerlichen Progression dadurch entstanden sei, dass die Beklagte seine Gehälter April 2007 bis August 2008 erst im Jahre 2009 auf einmal ausgezahlt habe, was eine steuerliche Mehrbelastung ergebe. Der Kläger berechnet den Steuerschaden mit 3.342,00 EUR. 4 Die Beklagte hatte ab September 2008 den Kläger tatsächlich beschäftigt, allerdings ihn nicht in der tatsächlichen Funktion als Maschinenführer eingesetzt und auch zunächst keine Nachtschichten angeordnet. Als die Beklagte den Kläger im März 2009 in Nachtschicht einsetzen wollte, legte er ein ärztliches Attest des Dr..med. R. vom 12.03.2009 vor, wonach der Leidenstenor so ausgeprägt sei, dass aus hausärztlicher Sicht keine Nachtschichten mehr durchgeführt werden können und der Kläger nur noch halbtags, also max. vier Stunden, arbeiten kann. Zur Begründung gibt der Arzt an, dass der Kläger nach einem Polytrauma und multiplen Nachoperationen an einem ausgeprägten posttraumatischen Schmerzsyndrom leide, eine Teilrente ausgesprochen sei und ein GdB von 80 mit dem Merkzeichen G zuerkannt sei. Die Fehlzeiten des Klägers beruhten im Wesentlichen in den Jahren 2003, 2004 und 2005 auf einem Motorradunfall, nach Wiederaufnahme der Tätigkeit erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall und er war dann im zweiten Halbjahr 2006 erneut arbeitsunfähig, weil er infolge des Motorradunfalls ein neues Hüftgelenk eingesetzt erhalten hatte. 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihn sowohl die Funktionszulage als auch die Nachtzulage weiter zu zahlen. Wenn sie ihn nicht beschäftige infolge unwirksamer Kündigung, könnte dies nicht dazu führen, dass hieraus kein Anspruch entstehe. Weiter sei die Beklagte verpflichtet, die vermögenswirksamen Leistungen monatlich mit 40,00 EUR brutto zu erbringen. Darüber hinaus sei die Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet, weil sie die im Wege der Entgeltumwandlung durchgeführte Direktversicherung zum 31.03.2007 gekündigt habe und die Originalpolice dem Kläger ausgehändigt hatte. Daher sei sie verpflichtet, weitere 76,69 EUR monatlich zu zahlen. 6 Der Steuerschaden sei entstanden. Er habe nach Auskunft seines zuständigen Wohnsitzfinanzamtes keine Möglichkeit, eine Neuberechnung der Einkommenssteuerschuld vornehmen zu lassen. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein weiteres Bruttogehalt in Höhe von 9.364,67 EUR aus nicht gezahlter Nachtschichtzulage und nicht gezahltem Funktionsentgelt zu zahlen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - Kinderkrankenschein - in Höhe von brutto 400,04 EUR zu zahlen, die Steuermehrbelastung in Höhe von 3.342,42 EUR netto zu zahlen. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hat vorgetragen, bezüglich der vermögenswirksamen Leistungen sei ein Zuschuss auf Direktversicherungen, Pensionskassen oder Bausparverträge den jeweiligen Arbeitnehmern gewährt worden, sie könne im Fall des Klägers angesichts der Kündigung dessen Direktversicherung Zahlungen erst ab Beginn des neuen Vertrages ab 01.09.2008 vornehmen. Hinsichtlich des Funktionsentgeltes macht sie geltend, eine Zulage stehe den Arbeitnehmern und damit auch dem Kläger nach dem Tarifvertrag nur für die tatsächliche Wahrnehmung der Funktion als Maschinenführer zu. Der Kläger sei aber weder als Maschinenführer eingestellt noch generell oder grundsätzlich zur Arbeit als Maschinenführer angewiesen worden. Er habe in den Monaten Januar bis April 2006 lediglich vereinzelt und vertretungsweise als Maschinenführer gearbeitet. In dem hier zugrunde liegenden Referenzzeitraum vom 01.09. bis 31.12.2008 sei er überhaupt nicht als Maschinenführer tätig gewesen. Auch könne er keine Nachtzulage verlangen, da er, was wiederum unstreitig ist, im Referenzzeitraum 01.09. bis 31.12.2008 keinerlei Nachtschicht gearbeitet habe. 12 Ein Steuerschaden sei dem Kläger nicht entstanden, nach Auskunft der Finanzbehörden habe er die Möglichkeit, die Mehrbelastung auch noch nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres entsprechend zu benennen, was im Ergebnis zu einer steuerneutralen Behandlung durch die Finanzbehörden führe. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22.04.2010 verwiesen. 14 Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. 15 Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Betrages in Höhe von monatlich 76,69 EUR für die abgeschlossene Direktversicherung bestünden nicht. Es handele sich nicht um eine zusätzliche Sonderzahlung, da die Direktversicherung im Wege der Entgeltumwandlung durchgeführt werde. Darüber hinaus habe die Beklagte die Direktversicherung des Klägers zum 31.03.2007 gekündigt und die Police an ihn herausgegeben, so dass eine Zahlungspflicht auch vor diesem Hintergrund für die Zeit ab 01.04.2007 nicht erkennbar sei. Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen bestehe nicht. Diese könnten lediglich als Zuschuss in Höhe von 40,00 EUR monatlich zu konkreten Direktversicherungen, Pensionskassen oder Bausparverträgen zu gewähren sein. Infolge der Kündigung des Versicherungsvertrages fehle es an einer Grundlage für eine weitere Bezuschussung in Gestalt von vermögenswirksamen Leistungen. Der Kläger könne keine Nachtzulage verlangen. Dass er nach dem 01.04.2007 geleistete Nachtarbeit nicht vergütet bekommen habe, habe er selbst nicht behauptet. Wie er auf einen durchschnittlichen Satz von 391,29 EUR gelange, sei ebenfalls ungeklärt geblieben. Selbst die von der Beklagten vorgelegten Daten ergeben eine durchschnittliche Nachtzulage von höchstens 358,09 EUR. Entsprechendes gelte hinsichtlich der eingeklagten Funktionszulage. Der Kläger habe einen Anspruchsgrund nicht hinreichend dargetan. Dem Vortrag der Beklagten, ein solcher Anspruch entstehe nur bei tatsächlicher Ausübung einer Tätigkeit, habe der Kläger nicht widersprochen, ebenso wenig dem Vortrag, die Funktionszulagen seien für vereinzelte Vertretungen gezahlt worden. Dies gebe aber in keiner Weise eine regelmäßige Tätigkeit des Klägers als Maschinenführer wieder. Auch sei die Höhe nicht nachvollziehbar. Zwar rechne die Beklagte eine durchschnittliche Funktionszulage für das Jahr 2006 von 68,27 EUR ab. Hierauf könne sich der Kläger jedoch nicht berufen, er habe bereits dem Grunde nach einen Anspruch nicht hinreichend dargetan. Ein Schadenersatzanspruch stehe dem Kläger wegen der Steuermehrbelastung nicht zu. Dem erheblich und substantiiert vorgetragenen Einwand der Beklagten, er könne dies nach von ihr eingeholter Auskunft der Finanzbehörde C. in seiner Einkommenssteuererklärung angeben mit der Folge, dass er im Ergebnis steuerneutral gestellt werde, sei er im Kammertermin lediglich mit dem Hinweis entgegengetreten, dass Finanzamt C. sei für ihn nicht zuständig. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.04.2010 verwiesen. 17 Das Urteil wurde dem Kläger am 10.05.2010 zugestellt. Der Kläger hat gegen das Urteil am 08.06.2010 Berufung eingelegt und, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 12.08.2010 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. 18 In dieser Berufungsbegründung finden sich Ausführungen des Klägers nur zur Klageabweisung bezüglich Nachtzulage, Funktionszulage, vermögenswirksame Leistungen und Direktversicherung sowie Schadenersatz wegen Steuerschadens, nicht hingegen zu dem vom Arbeitsgericht ebenfalls abgewiesenen Anteil auf Zahlung von Krankengeld. 19 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe die Direktversicherung nicht kündigen dürfen, deswegen sei sie auch verpflichtet, den Betrag von 76,69 EUR für die streitgegenständlichen 17 Monate weiter zu zahlen. 20 Sie müsse weiter monatlich 40,00 EUR Zuschuss an vermögenswirksamen Leistungen aufbringen. Die Beklagte sei selbstverständlich verpflichtet, auch die entsprechenden vermögenswirksamen Leistungen, die seit 01.04.2007 bei ordnungsgemäßer Durchführung des Arbeitsverhältnisses von ihr hätten gezahlt werden müssen, nachzuzahlen. 21 Das Arbeitsgericht habe des Weiteren verkannt, dass der Kläger nach dem 01.04.2007 gar keine Nachtschicht mehr leisten konnte und zwar deshalb nicht, weil die Beklagte ihm schlicht und ergreifend nicht beschäftigt habe. Die Nachtzulagen, die von der Beklagten selbst in Höhe von 391,00 EUR durchschnittlich nicht bestritten worden seien, müssten aus diesem Grunde weiter bezahlt werden. Er habe vor dem 31.03.2007 turnusmäßig alle drei Wochen Nachtschicht abgeleistet und für diese Nachtschicht mindestens 358,08 EUR im Durchschnitt erhalten. Gleiches gelte für die Maschinenführerzulage. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger ab März 2007 aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschicht mehr ableisten konnte. 22 Die Entscheidung hinsichtlich der Steuermehrbelastung sei ebenfalls Rechtsfehlerhaft. Für den Kläger sei nicht das Finanzamt C. zuständig sondern das Finanzamt M.. Dies lasse eine entsprechende Steuerrückvergütung nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr zu. 23 Der Kläger beantragt, 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.04.2010 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein weiteres Bruttogehalt in Höhe von 9.364,67 EUR aus nicht gezahlter Nachtschichtzulage und nicht gezahltem Funktionsentgelt zu zahlen, eine Steuerbelastung in Höhe von 3.342,00 EUR netto zu zahlen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - Kinderkrankenschein - in Höhe von brutto 400,04 EUR zu zahlen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 27 Eine Zahlungspflicht für die Direktversicherung habe nach Kündigung der Versicherung und Herausgabe der Versicherungspolice nach dem 31.03.2007 nicht bestanden. Gleiches gelte für die vermögenswirksamen Leistungen. Der Kläger habe erst mit Wirkung vom 01.09.2008 einen neuen vermögenswirksamen Vertrag vorgelegt, welcher auch seit diesem Zeitpunkt bedient werde. Hinsichtlich der Nachtzulage wechsele der Kläger ständig seinen Vortrag bezüglich der Referenzzeiträume. Im Jahre 2002 sei er an 99 Tagen arbeitsunfähig erkrankt, im Jahre 2003 151, im Jahre 2004 23 Tage, im Jahre 2005 183 Tage und des Weiteren ab 06. Februar 2006 durchgängig arbeitsunfähig. Selbst wenn ein solcher durchschnittlicher Nachtschichtbetrag von der Beklagten errechnet wurde, sei nicht unstreitig, dass es sich hierbei um Zahlungen aus dem Referenzzeitraum handele. Zur Steuermehrbelastung verweist die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 21.10.2010. Entscheidungsgründe I. 29 Der Rechtsstreit war nur zum Teil entscheidungsreif. Soweit es um den Steuerschaden geht, bedarf es noch weiterer tatsächlicher Aufklärungen. 30 Bei der Beratung hat die Kammer übersehen, dass der Antrag des Klägers auf Zahlung des Kinderkrankengeldes im Berufungsverfahren ordnungsgemäß nicht begründet worden ist und die Berufung insoweit als unzulässig hätte verworfen werden müssen. Dies ist unschädlich, weil noch eine Endentscheidung im vorliegenden Verfahren notwendig ist und es sich bei der Entscheidung der Kammer um ein Teil-Urteil lediglich hinsichtlich des Berufungsantrages zu 1.) handelt. II. 31 Die Berufung des Klägers ist im Übrigen ordnungsgemäß eingelegt und zulässig begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). 32 Das Rechtsmittel des Klägers hat jedoch lediglich zu einem geringen Teil Erfolg, die Beklagte ist verpflichtet, für die streitgegenständlichen 17 Monate vom 01.04.2007 bis 31.08.2008 monatlich 40,00 EUR Zuschuss zur Vermögensbildung und monatlich 61,81 EUR Funktionsentgelt zu zahlen. Weitere Ansprüche des Klägers bestehen nicht. Insoweit war seine Berufung zurückzuweisen. III. 33 Die Entscheidung der Kammer ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden, kurz dargestellten Erwägungen: 34 Die Beklagte ist verpflichtet, monatlich 40,00 EUR Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen zu zahlen. Diese Zuschussleistung war zwischen den Parteien vertraglich vereinbart und stellte sich als echter Zusatz zum vertraglich vereinbarten Bruttoentgelt dar. Dass dieser Zusatz mit einer Zweckbestimmung verknüpft ist, nämlich im Zusammenhang mit einer vom Arbeitnehmer gewählten vermögenswirksamen Vertragsgestaltung, hindert nicht, dass die Beklagte verpflichtet ist, diese Zahlung weiter zu leisten, wenn aus von ihr zu vertretenden Umständen der Vertrag zu vermögenswirksamen Leistungen beendet wurde. Die Beklagte hat die Lebensversicherung gekündigt und dem Kläger die Police herausgegeben. Bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hätte sie diese Kündigung nicht ausgesprochen, sie ist also ursächlich verknüpft mit der von der Beklagten zu Unrecht ausgesprochenen krankheitsbedingten Kündigung. Wäre das Arbeitsverhältnis ohne die Kündigung fortgesetzt worden, hätte die Beklagte den Zuschuss von 40,00 EUR monatlich dem Gehaltskonto des Klägers gutschreiben und die entsprechenden Beträge an die zuständige Versicherung abzuführen gehabt. Diese Vermögensmehrung des Klägers ist infolge der zu Unrecht ausgesprochenen Kündigung nunmehr nicht mehr möglich. Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestanden. Damit ergibt sich eine diesbezügliche Zahlungspflicht. 35 Nicht begründet dagegen ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung monatlicher Gehaltsumwandlung von 76,69 EUR. Der Kläger verkennt vollständig den Charakter einer Direktversicherung nach Entgeltumwandlung, wenn er der Auffassung ist, hier werde eine zusätzliche Leistung zu seinem Bruttoentgelt geschuldet. Aus der von ihm selbst vorgelegten Verdienstabrechnung ergibt sich unschwer, dass der monatliche Betrag von 76,69 EUR vom Bruttoentgelt zunächst abgezogen wurde, dadurch (es handelt sich ja auch um eine Entgeltumwandlung) das entsprechende lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Brutto gemindert wird und der Betrag dann faktisch brutto für netto seinem Versicherungsvertrag gutgeschrieben wurde. Ein über die Grundvergütung liegender Zufluss der Beklagten in das Vermögen des Klägers ist damit nicht verbunden. Wenn die Beklagte somit im Nachzahlungszeitraum aus Annahmeverzug diese monatliche Grundvergütung ungekürzt ausgezahlt hat, steht dem Kläger ein weiterer Zahlungsanspruch auf Leistung dieser Summe nicht zu. 36 Der Kläger kann weiter von der Beklagten beanspruchen 17 Monate Funktionszulage á 61,81 EUR. Die Kammer legt dabei zugrunde die vom Kläger selbst errechnete durchschnittliche Vergütung für einen Zeitraum, der vor Beginn der Erkrankung lag. Nicht dagegen beanspruchen kann der Kläger eine weitere Zahlung von monatlicher Nachtzulage. 37 Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen: 38 Das im Annahmeverzug fort zu zahlende Entgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip zu bemessen. Entgegen der Auffassung der Parteien gilt also hier kein Referenzprinzip. Zu zahlen ist die Vergütung, die der Dienstverpflichtete bei Weiterarbeit erzielt hätte (vgl. BAG Urteil vom 24.10.1991, 2 AZR 210/91). Mangelt es bei schwankender Vergütung an Vereinbarungen oder an anderen festen Anhaltspunkten für die Frage des mutmaßlich erzielten Entgeltes, ist gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dabei kann die vom Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Annahmeverzugs erzielte Vergütung einen Anhaltspunkt liefern (vgl. BAG Urteil vom 25.06.1981, 6 AZR 524/78). Hätte der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit auch Überstunden geleistet, Nachtschichten oder Arbeiten an Maschinen, die eine Zulage auslösen, zählt auch die hierfür zu zahlende Vergütung zur fort zu zahlenden vertraglichen Vergütung (vgl. zu allem BAG Urteil vom 18.09.2001, 9 AZR 307/07). Maßgebend ist also abzustellen darauf, was der Kläger bei einer Weiterarbeit mutmaßlich an Zahlungen aufgrund seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes hätte beanspruchen können. Da dem Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Annahmeverzugs zustehende Vergütung nur einen Anhaltspunkt liefert, ist die Kammer nicht gehindert, die tatsächliche Entwicklung des Arbeitsverhältnisses mit zu berücksichtigen. Wie im Tatbestand dargestellt, war der Kläger spätestens seit den Jahren 2002 und nachfolgend nachhaltig durch Erkrankungen an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert. Er hat zwar in dem Zeitraum nachher auch Nachtschichten geleistet, die zu einer durchschnittlichen Erhöhung seiner Arbeitsvergütung infolge Zulagen geführt haben. Entscheidend gegen den Anspruch des Klägers spricht aber seine Erkrankung und das vorgelegte Attest. 39 Nachdem der Kläger nach Ausspruch der Kündigung bis zum März 2009 nicht mehr in Nachtschichten eingesetzt worden ist, die Beklagte einmal den Einsatz in der Nachtschicht verlangte, hat der Kläger unter dem 12.03.2009 sofort ein ärztliches Attest vorgelegt, dass aufgrund der posttraumatischen Schmerzzustände eine Beschäftigung in Nachtschicht nicht möglich ist. 40 Entgegen der Auffassung des Klägers betrifft diese gesundheitliche Einschränkung nicht nur den Zeitraum ab März 2009, sondern aufgrund des vom Arzt attestierten posttraumatischen Symptoms nach mehreren Operationen den Gesundheitszustand des Klägers, wie er auch schon im Zeitpunkt des geltend gemachten Annahmeverzugszeitraums vorlag. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger, wäre er von der Beklagten im hier streitgegenständlichen Zeitraum zur Aufnahme von Nachtschichten aufgefordert worden, genau die gleichen gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht hätte, die zum Zeitpunkt ab März 2009 seinem Einsatz in Nachtschichten entgegen stehen. Damit kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Weiterarbeit auch die entsprechenden Vergütungsbestandteile erzielt hätte. 41 Anders verhält es sich bei der Funktionszulage. Hier hat die Beklagte angeführt, dass diese Funktionszulagen vertretungsweise und sporadisch angefallen sind, sie haben aber einen längeren Zeitraum als lediglich ein oder zwei Monate im Zeitpunkt ihrer Gewährung abgedeckt. Somit kann hier die vom Kläger bis zum Eintritt des Annahmeverzugs erzielte Vergütung einen Anhaltspunkt liefern. Wirtschaftliche oder organisatorische Entwicklungen, die für einen verminderten Einsatz des Klägers als Maschinenführer, auch aushilfsweise und vertretungsweise, für die seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinderlich waren, sprechen, sind nicht erkennbar. Somit war die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.577,00 EUR monatlicher Funktionszulage und 680,00 EUR monatlichen Zuschuss zur vermögenswirksamen Leistung begründet. Das arbeitsgerichtliche Urteil, welches diese Ansprüche abwies, war entsprechend abzuändern, im Übrigen aufrechtzuerhalten, soweit Ansprüche auf Nachtzulage und Ansprüche auf Gehaltsumwandlung Gegenstand des Berufungsverfahrens waren. IV. 42 Die Kostenentscheidung muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.