Urteil
10 Sa 296/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen begründet regelmäßig einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
• Eine vorausgehende Abmahnung ist bei Tätlichkeiten unter Kollegen in der Regel entbehrlich; der Arbeitgeber darf unmittelbar kündigen, um andere Beschäftigte zu schützen.
• Krankheitsbedingte Ursachen des tätlichen Verhaltens entbinden den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, die betriebliche Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft zu gewährleisten; auch schuldloses Verhalten kann ausnahmsweise zur außerordentlichen Kündigung führen.
• Die Interessenabwägung kann zugunsten des Arbeitgebers ausfallen, wenn die Tat unprovoziert, schwerwiegend und mit Wiederholungsgefahr verbunden erscheint.
• Eine formgerechte Betriebsratsanhörung ist nicht unwirksam, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die ihm bekannten Kündigungsgründe umfassend mitgeteilt hat.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung wegen tätlichem Angriff auf Arbeitskollegen rechtmäßig • Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen begründet regelmäßig einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und rechtfertigt eine fristlose Kündigung. • Eine vorausgehende Abmahnung ist bei Tätlichkeiten unter Kollegen in der Regel entbehrlich; der Arbeitgeber darf unmittelbar kündigen, um andere Beschäftigte zu schützen. • Krankheitsbedingte Ursachen des tätlichen Verhaltens entbinden den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, die betriebliche Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft zu gewährleisten; auch schuldloses Verhalten kann ausnahmsweise zur außerordentlichen Kündigung führen. • Die Interessenabwägung kann zugunsten des Arbeitgebers ausfallen, wenn die Tat unprovoziert, schwerwiegend und mit Wiederholungsgefahr verbunden erscheint. • Eine formgerechte Betriebsratsanhörung ist nicht unwirksam, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die ihm bekannten Kündigungsgründe umfassend mitgeteilt hat. Der Kläger war seit Juni 2008 als Monteur bei der Beklagten beschäftigt. In der Nachtschicht vom 30.11. auf den 01.12.2009 klingelte ein Bereichstelefon; ein Kollege nahm den Hörer, der Kläger lächelte beziehungsweise lachte. Der Kollege fragte den Kläger, ob er angerufen habe; der Kläger ging ohne Antwort auf ihn zu und schlug ihm mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Kollege wurde verletzt und mehrere Tage arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin hörte den Betriebsrat an und sprach am 13.12.2009 fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum 31.01.2010 kündigung aus. Der Kläger klagte gegen die Kündigungen und berief sich unter anderem auf Provokation und auf eine Persönlichkeitsstörung mit erfolgter oder geplanter Behandlung. • Rechtliche Einordnung: Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt nach ständiger Rechtsprechung des BAG einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB dar und kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. • Tatsächliche Feststellung: Zwischen den Parteien war unstreitig, dass der Kläger den Kollegen ohne Vorwarnung ins Gesicht schlug und dieser dadurch verletzt wurde; damit liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor. • Provokationseinrede unbeachtlich: Die Kammer hält den Vortrag des Klägers, er sei provoziert worden, für nicht substantiiert; selbst gereizte Fragen rechtfertigen keine körperliche Gewalt. • Krankheitsbedingte Entschuldigung nicht tragend: Selbst wenn eine Persönlichkeitsstörung angenommen würde, ist die Gefährdung des Betriebsfriedens und der Mitarbeitersicherheit maßgeblich; auch schuldloses Verhalten kann ausnahmsweise eine fristlose Kündigung rechtfertigen (§§ 276 Abs.1 Satz 3, 827 BGB sind hier nicht geltend gemacht). • Interessenabwägung: Das Interesse der Beklagten, andere Arbeitnehmer zu schützen und betrieblichen Störungen vorzubeugen, überwiegt angesichts der Unvermitteltheit und Schwere des Angriffs sowie der indizierten Wiederholungsgefahr. • Abmahnung und Freistellung: Eine Abmahnung ist bei Tätlichkeiten nicht erforderlich; der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung freizustellen, um eine Therapie zu ermöglichen. • Betriebsratsanhörung: Die Anhörung nach § 102 BetrVG war materiell ausreichend, da die Beklagte dem Betriebsrat die ihr bekannten Gründe und Überlegungen hinreichend mitgeteilt hat. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die fristlose Kündigung vom 13.12.2009 ist wirksam. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass der unprovozierte tätliche Angriff des Klägers gegen einen Kollegen eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten darstellt und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin unzumutbar machte. Eine Abmahnung war nicht erforderlich, und die Berufungskammer sah keine ausreichenden, substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass eine krankheitsbedingte Steuerungsunfähigkeit das Verhalten entschuldigen oder die berechtigte Sicherheitsinteresse der Belegschaft außer Kraft setzen könnte. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.