Beschluss
1 Ta 172/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlende Nachreichungen von Erklärungen zu veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen können im Beschwerdeverfahren noch ergänzt werden; § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO setzt hierfür keine Frist.
• Wird im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass kein verwertbares Vermögen und kein Einkommen vorhanden sind, ist die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe aufrechtzuerhalten.
• Schonvermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ist bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe unberücksichtigt zu lassen; dessen Einsatz kann unzumutbar sein (§ 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII).
Entscheidungsgründe
Aufhebung der PKH-Aufhebung bei nachgereichter glaubhafter Erklärung zu Mittellosigkeit • Fehlende Nachreichungen von Erklärungen zu veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen können im Beschwerdeverfahren noch ergänzt werden; § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO setzt hierfür keine Frist. • Wird im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass kein verwertbares Vermögen und kein Einkommen vorhanden sind, ist die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe aufrechtzuerhalten. • Schonvermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ist bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe unberücksichtigt zu lassen; dessen Einsatz kann unzumutbar sein (§ 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII). Der Kläger hatte vor dem Arbeitsgericht Koblenz Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Zahlungsklage ohne Zahlungsbestimmung erhalten. Nach Abschluss des Rechtsstreits wurde das Gericht mehrfach über den Prozessbevollmächtigten aufgefordert, mitzuteilen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert hätten; eine Erklärung blieb aus. Daraufhin hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.05.2010 die PKH-Bewilligung auf. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und gab an, er sei mittellos und wohnungslos nach einem gescheiterten Auswanderungsversuch; er kündigte zudem eine eidesstattliche Versicherung an, die zunächst nicht erfolgte. Im Beschwerdeverfahren legte der Kläger schließlich eine eidesstattliche Versicherung vor, wonach er kein Einkommen, kein festen Wohnsitz und lediglich ein Eltern-geschenktes Guthaben von circa 1.037,92 Euro habe und bald ALG II beantragen werde. Das Landesarbeitsgericht prüfte daraufhin die Voraussetzungen der ratenlosen PKH-Bewilligung anhand dieser Angaben. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs.1 Nr.1, 127 Abs.2 S.2 ZPO zulässig und form- sowie fristgerecht eingelegt. • Nachreichbarkeit von Erklärungen: § 120 Abs.4 S.2 ZPO enthält keine Frist für die Parteierklärung über geänderte Verhältnisse; daher können fehlende Angaben und Nachweise noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden. Deshalb war die Aufhebung der PKH durch das Erstgericht aufzuheben, wenn der Beschwerdeführer die erforderlichen Erklärungen und Nachweise hinreichend erbringt. • Feststellung der Bedürftigkeit: Der Beschwerdeführer versicherte an Eides statt, kein Einkommen und nur ein Guthaben von etwa 1.037,27–1.037,92 Euro zu besitzen. Dieses Vermögen liegt unter dem relevanten Schonvermögen (derzeit etwa 2.600 Euro) nach § 115 Abs.2 ZPO i.V.m. § 90 Abs.2 Nr.9 SGB XII und ist daher bei der PKH-Prüfung unberücksichtigt. • Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes: Selbst bei Berücksichtigung wäre der Einsatz des verbleibenden Guthabens nach § 115 Abs.2 ZPO i.V.m. § 90 Abs.3 SGB XII unzumutbar, weil dadurch eine angemessene Lebensführung wesentlich erschwert würde. • Ergebnis der Prüfung: Mangels verwertbaren Vermögens und Einkommens erfüllt der Beschwerdeführer weiterhin die Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.05.2010, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben worden war, wurde aufgehoben und die ratenlose PKH-Bewilligung bestätigt. Begründend führte das Landesarbeitsgericht aus, dass die fehlenden Angaben zu veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden können und der Kläger glaubhaft gemacht hat, kein verwertbares Vermögen und kein Einkommen zu haben. Das geringe von den Eltern zur Verfügung gestellte Guthaben liegt unter dem Schonvermögen und ist nicht einzusetzen; sein Einsatz wäre zudem unzumutbar. Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an; die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt.