Beschluss
8 TaBV 19/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Betriebsvereinbarung über Weihnachtsgeld kann trotz Teilkündigung nachwirken, wenn die Kündigung auf eine Änderung des Verteilungsplans zielt.
• Bei nicht tarifgebundenem Arbeitgeber unterliegt die Festlegung und Änderung der Vergütungsstruktur der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 BetrVG.
• § 77 Abs.6 BetrVG sichert die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung über freiwillige Leistungen, wenn durch Kündigung die Vergütungsgrundsätze verändert werden.
• Ein Feststellungsantrag ist nur insoweit zulässig, als ein tatsächlicher und rechtlicher Klärungsbedarf besteht; unstreitige Nachwirkungsfragen können unzulässig sein.
Entscheidungsgründe
Nachwirkung von Betriebsvereinbarung über Weihnachtsgeld trotz Teilkündigung • Eine Betriebsvereinbarung über Weihnachtsgeld kann trotz Teilkündigung nachwirken, wenn die Kündigung auf eine Änderung des Verteilungsplans zielt. • Bei nicht tarifgebundenem Arbeitgeber unterliegt die Festlegung und Änderung der Vergütungsstruktur der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 BetrVG. • § 77 Abs.6 BetrVG sichert die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung über freiwillige Leistungen, wenn durch Kündigung die Vergütungsgrundsätze verändert werden. • Ein Feststellungsantrag ist nur insoweit zulässig, als ein tatsächlicher und rechtlicher Klärungsbedarf besteht; unstreitige Nachwirkungsfragen können unzulässig sein. Die Parteien streiten über die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung vom 10.11.2005, die u.a. Regelungen zu Provisionen und Weihnachtsgeld enthält. Der Betriebsrat kündigte am 15.02.2008 die §§2–6 der Vereinbarung zum 31.05.2008, um das Vergütungssystem neu zu verhandeln. Die Arbeitgeberin setzte die übrigen Regelungen fort, kündigte aber per Schreiben im August 2009 an, das Weihnachtsgeld 2009 aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu zahlen. Der Betriebsrat begehrte die Feststellung, dass §4 (Weihnachtsgeld) nachwirkt, und verlangte die Anwendung von §4 durch die Arbeitgeberin. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat statt; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein und rügte fehlendes Feststellungsinteresse und Unwirksamkeit wegen Tarifvorrangs bzw. Freiwilligkeitsvorbehalt. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist nur insoweit zulässig, als er die strittige Frage der Nachwirkung des §4 betrifft; unstreitige Teile (§§2,3,5,6) sind mangels Feststellungsinteresse unzulässig. • Tarifvorrang und Mitbestimmung: §77 Abs.3 BetrVG schließt zwar Regelungsbereiche aus, die üblicherweise tariflich geregelt werden, doch greift diese Sperre nicht, soweit Mitbestimmungsangelegenheiten nach §87 Abs.1 BetrVG betroffen sind; die Berechnungsgrundsätze für freiwillige Leistungen unterliegen gemäß §87 Abs.1 Nr.10 der Mitbestimmung. • Freiwillige Leistungen und Nachwirkung: Grundsätzlich wirken freiwillige Betriebsvereinbarungen nach Kündigung nicht nach. Ausnahmen bestehen, wenn die Kündigung darauf gerichtet ist, den Verteilungsplan zu ändern, nicht aber die Leistung insgesamt entfallen zu lassen; in solchen Fällen wirkt die Vereinbarung nach (vgl. §77 Abs.6 BetrVG). • Vergütungsstruktur und Mitbestimmung: Bei nicht tarifgebundenem Arbeitgeber sind alle Vergütungsbestandteile "freiwillig", dennoch bildet die Gesamtheit der Vergütung eine Vergütungsordnung; Änderungen einzelner Bestandteile ändern regelmäßig die Entlohnungsgrundsätze, sodass die Zustimmung des Betriebsrats nach §87 erforderlich ist. • Anwendung auf den Streitfall: Die Teilkündigung verfolgte das Ziel, das Vergütungssystem neu zu verhandeln; die Arbeitgeberin konnte die Streichung des Weihnachtsgeldes nicht ohne Mitbestimmung des Betriebsrats wirksam vornehmen; deshalb wirkt §4 über den 31.05.2008 hinaus nach. • Leistungsantrag: Aufgrund der Nachwirkung ist die Arbeitgeberin verpflichtet, §4 der Betriebsvereinbarung weiterhin anzuwenden (§77 Abs.1 Satz1 BetrVG). Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin überwiegend zurückgewiesen und festgestellt, dass §4 der Betriebsvereinbarung (Weihnachtsgeld) nachwirkt. Der Feststellungsantrag war insoweit zulässig und begründet; insoweit unstreitige Regelungen (§§2,3,5,6) wurden als unzulässig erklärt. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, §4 der Betriebsvereinbarung auf ihre angestellten Außendienstverkäufer anzuwenden, da durch die Streichung des Weihnachtsgeldes die Entlohnungsgrundsätze verändert würden und hierfür die Mitbestimmung des Betriebsrats erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Damit hat der Betriebsrat in der Hauptsache obsiegt; die Arbeitgeberin muss die vereinbarte Regelung weiterhin durchführen, bis sie durch eine wirksame, mitbestimmte Abmachung ersetzt wird.