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Beschluss

1 Ta 16510

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0902.1TA16510.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 02.12.2009 - 5 Ca 950/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. 2 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. 3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 02.12.2009, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 09.12.2009, aufgehoben. 4 Mit am 15.12.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen sofortige Beschwerde eingelegt. Der Kläger hat dem Arbeitsgericht telefonisch mitgeteilt, er sei mittlerweile arbeitslos geworden. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers kündigte daraufhin an, einen Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld einzureichen, sobald dieser vorliege. Das Arbeitsgericht hat den Kläger aufgefordert, seine "Einkommens - und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen". Für die Vorlage der Kopie eines aktuellen Arbeitslosengeldbescheids hat das Arbeitsgericht dem Kläger mehrfach Fristen gesetzt. Nachdem der Kläger dem nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5 Im Beschwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht dem Kläger erneut Gelegenheit gegeben, den Bescheid der Arbeitsagentur über die Gewährung von Arbeitslosengeld vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. II. 6 Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form - und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. 7 In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. 8 Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben. 9 Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern. 10 Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Aufforderung an die Partei, " Einkommens - und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen ", geht zwar über diese Mitteilungsobliegenheit hinaus. Dieser Mangel wurde allerdings dadurch geheilt, dass das Arbeitsgericht dem Beschwerdeführer konkret aufgeben hat, bestimmte Nachweise, nämlich einen aktuellen Arbeitslosengeldbescheid vorzulegen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.12.2009 - 1 Ta 267/09). 11 Macht die Partei wie vorliegend Angaben zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, kann das Gericht sie im Rahmen seines Ermessens auffordern, zur Glaubhaftmachung der Angaben gemäß § 118 Abs. 2 ZPO konkret bezeichnete Nachweise zu erbringen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.11.2009 - 1 Ta 208/09). Der entsprechenden Aufforderung durch das Arbeitsgericht und das Beschwerdegericht ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht nachgekommen. 12 Eine Überprüfung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers war daher nicht möglich, weshalb es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben hatte. 13 Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 14 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.