OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Sa 244/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

20mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Tarifvertragsparteien können über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche (Mehrurlaub) abweichend regeln. • § 26 Abs. 2 lit. a TVöD enthält eine eigenständige Urlaubsregelung, die auch für übergesetzlichen Mehrurlaub einen Verfall mit Ablauf des tariflichen Übertragungszeitraums vorsieht. • Deutliche Anhaltspunkte für einen Differenzierungswillen zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub können sich aus Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und Tarifgeschichte ergeben. • Ein tariflich angeordneter Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs verstößt nicht gegen Unionsrecht, wenn die Tarifparteien eine eigenständige und konsistente Regelung getroffen haben.
Entscheidungsgründe
Tariflicher Mehrurlaub kann nach TVöD mit Ablauf des Übertragungszeitraums verfallen • Tarifvertragsparteien können über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche (Mehrurlaub) abweichend regeln. • § 26 Abs. 2 lit. a TVöD enthält eine eigenständige Urlaubsregelung, die auch für übergesetzlichen Mehrurlaub einen Verfall mit Ablauf des tariflichen Übertragungszeitraums vorsieht. • Deutliche Anhaltspunkte für einen Differenzierungswillen zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub können sich aus Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und Tarifgeschichte ergeben. • Ein tariflich angeordneter Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs verstößt nicht gegen Unionsrecht, wenn die Tarifparteien eine eigenständige und konsistente Regelung getroffen haben. Der Kläger, seit 1974 bei der beklagten Stadt beschäftigt und in Entgeltgruppe 9, war vom 23.06.2007 bis 07.10.2009 arbeitsunfähig. Er verlangt per Klage für die Jahre 2007 und 2008 jeweils 10 Tage tariflichen Mehrurlaub, die er wegen der Krankheit nicht genommen hatte. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung; § 26 TVöD regelt Erholungsurlaub und enthält Übertragungs- und Verfallsregelungen. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage ab und hielt die Ansprüche für am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums verfallen. Der Kläger legte Berufung ein mit dem Vorwurf fehlerhafter Auslegung des § 26 Abs. 2 TVöD; die Beklagte verteidigte das Urteil und berief sich auf die tarifliche Regelung und einschlägige Rechtsprechung. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Klage war zu Recht abgewiesen. • Nach ständiger Rechtsprechung des BAG können Tarifvertragsparteien Urlaubsansprüche über den EU- und gesetzlich garantierten Mindesturlaub hinausfrei regeln; hiervon wird der tarifliche Mehrurlaub erfasst. • § 26 TVöD stellt ein eigenständiges Urlaubsregime dar, das in Wortlaut, Zusammenhang, Regelungsinhalt und Tarifgeschichte deutlich vom BUrlG abweicht und daher als Ausdruck eines Differenzierungswillens gilt. • Nach der vom BAG entwickelten Auslegungsregel genügen zusammenhängende und konsistente Abweichungen vom Gesetzesrecht als deutliche Anhaltspunkte, sodass eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub nicht erforderlich ist. • § 26 Abs. 2 lit. a TVöD sieht einen Übertragungszeitraum bis zum 31.05. des Folgejahres vor und regelt, dass Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt anzutreten ist; bleibt der Urlaub bis dahin ungenommen (hier wegen Arbeitsunfähigkeit), tritt Verfall ein. • Unionsrecht steht einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht entgegen, wenn die tarifvertragliche Regelung eigenständig und mit der Rechtsprechung des EuGH und BAG vereinbar ist. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die Ansprüche auf Gewährung des tariflichen Mehrurlaubs für 2007 und 2008 von jeweils 10 Tagen sind nach § 26 Abs. 2 lit. a TVöD mit Ablauf des jeweiligen Übertragungszeitraums (31.05.2008 bzw. 31.05.2009) verfallen, weil der Kläger den Urlaub wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht bis dahin antreten konnte. Maßgeblich ist, dass der TVöD ein eigenständiges Urlaubsregime bildet, das die Tarifvertragsparteien berechtigt, übergesetzlichen Urlaub anders zu regeln als den gesetzlichen Mindesturlaub. Die Revision wurde zugelassen. Die Kostenentscheidung geht zu Lasten des Klägers.