Urteil
7 Sa 1/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0811.7SA1.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.10.2009, Az. 10 Ca 336/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um eine tarifliche Höhergruppierung. 2 Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.10.2009 (vgl. Bl. 411 ff. d. A.) verwiesen. 3 Die Klägerin hat beantragt, 4 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab 01.01.2006 nach der Vergütungsgruppe 8 Stufe 5 und ab 01.10.2008 nach der Vergütungsgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung für die Arbeitnehmer der Beklagten zu vergüten. 5 Die Beklagte hat beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 28.10.2009 (vgl. Bl. 410 ff. d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Klägerin nicht schlüssig und substantiiert dargelegt habe, dass ihr die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 des Vergütungstarifvertrages zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film-Union im DGB, Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Deutschen Journalistenverband, Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden e. V. und dem Zweiten Deutschen Fernsehen aus dem Jahre 1971 (im Folgenden: Vergütungs-TV) zustehe. Für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung notwendig, dass der Arbeitnehmer, ausgehend von der Ausgangsvergütungsgruppe seiner Tätigkeit, die jeweiligen Heraushebungsmerkmale in tatsächlicher Hinsicht in Abgrenzung zum Ausgangsmerkmal substantiiert darlege. Falls dementsprechend die Heraushebungsmerkmale vorgetragen seien, sei es erforderlich, dass - wie in § 20 Abs. 2 des Manteltarifvertrages zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film Union im DGB, Deutschen Angestellten Gewerkschaft, Deutschen Journalistenverband, Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden e. V. und dem Zweiten Deutschen Fernsehen aus dem Jahre 1970 (im Folgenden: MTV) vorgesehen - der überwiegende Teil der Tätigkeit des Arbeitnehmers der begehrten Vergütungsgruppe entspreche. 8 Im vorliegenden Fall habe aber die Klägerin nicht Tatsachen vorgetragen, die ausgehend von der Vergütungsgruppe 6 aufzeigen würden, dass über die Vergütungsgruppe 7 hin bis zur Vergütungsgruppe 8 alle Tätigkeitsmerkmale erfüllt seien. So hätte sie zunächst einmal die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 6 (Durchführung von Filmaufnahmen für Berichterstattung entsprechend vorgegebener Konzeption), sodann jene aus der Vergütungsgruppe 7 (Führen der Filmkamera einschließlich der erforderlichen Ausleuchtung für Berichterstattung entsprechend vorgegebener Konzeption) wie auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 8 (Durchführung der Filmaufnahmen einschließlich der erforderlichen Ausleuchtung bei Produktionen) tatsächlich ausfüllen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin überwiegend Filmaufnahmen (auch mit EB-Kamera; EB= Elektronische Berichterstattung) im Bereich der Erstellung von Produktionen durchführe. Die Klägerin habe nicht hinreichend eine Abgrenzung zwischen Berichterstattung und Produktion dargelegt. Hierbei handele es sich aber im Hinblick auf die Regelbeispiele der einzelnen Vergütungsgruppen um ein wesentliches Heraushebungsmerkmal. Allein die Behauptung große Teile der Tätigkeit der Klägerin seien reportagig in Magazinbeiträgen aufbereitet, genüge hierfür nicht. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 12 ff. des Urteils vom 28.10.2009 (= Bl. 421 ff. d. A.) Bezug genommen. 10 Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die ihr am 09.12.2009 zugestellt worden ist, am 04.01.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 05.03.2010 ihr Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.03.2010 verlängert worden war. 11 Die Klägerin macht geltend, 12 für das Jahr 2006 sei sie selbst nach Bewertung der Beklagten in die Vergütungsgruppe 8 eingruppiert, da sie während dieses Jahres - wie die Prüfung der Beklagten ergeben habe - in einem Umfang von 50,79 % der Gesamttätigkeit die höherwertige Tätigkeit der Vergütungsgruppe 8 ausgeübt habe. Dies folge daraus, dass die angefallenen Überstunden ebenfalls in die tarifrechtliche Bewertung mit einzubeziehen seien. 13 Außerdem seien sich beide Parteien darüber einig, dass die Heraushebung der Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 8 gegenüber jenen der Vergütungsgruppe 7 daraus folge, dass die Vergütungsgruppe 8 eine erweiterte Gestaltungsmöglichkeit der Kamerafrau bei der bildlichen Darstellung eines bestimmten Themas erfordere und nicht nur in dem Abfilmen eines aktuellen Ereignisses bestehen dürfe. Beide Parteien gingen deshalb auch grundsätzlich davon aus, dass diese Gestaltungsmöglichkeit bei einem kurzen Nachrichtenfilm für eine aktuelle Nachrichtensendung im Zweifel nicht gegeben sei, während bei einem Beitrag für eine Magazinsendung, bei dem in der Regel Szenen nachgestellt würden, eher eine derartige Gestaltungsmöglichkeit durch die Kamerafrau gegeben sei. Für das Kalenderjahr 2007 seien von den insgesamt angefallenen 190 Arbeitstagen von der Klägerin insgesamt 122 Arbeitstage der Vergütungsgruppe 8 zugeordnet worden, während die Beklagte nur 86,5 Tage mit höherwertigen Tätigkeiten belegt gesehen habe. Es wäre daher Aufgabe des erstinstanzlichen Gerichtes gewesen, darauf einzugehen, bei welchen der im Einzelnen aufgelisteten Tätigkeiten der Klägerin die Bewertungen der Parteien unterschiedlich gewesen seien und welche Vergütungsgruppe für diese Tage maßgeblich sei. Die Klägerin habe im Übrigen bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28.04.2009 bezüglich der Produktionstage, die von den Parteien unterschiedlich beurteilt würden, ausgeführt, weshalb bei diesen Dreharbeiten nicht nur eine Berichterstattung im Sinne der Vergütungsgruppe 7 vorgelegen habe, sondern zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten von der Kamerafrau hätten genutzt werden müssen, z. B. weil ohne Redakteur und nur mit einem Hospitant gedreht worden sei oder Szenen hätten nachgestellt werden müssen. 14 Im Übrigen sei es unzulässig, dass die Beklagte Zusammenhangstätigkeiten der Klägerin als Kamerafrau aufgespaltet habe in einzelne höherwertige und ge-ringerwertige Einzeltätigkeiten. Bei der gebotenen einheitlichen Betrachtungsweise dieser Zusammenhangstätigkeiten und unter Einbeziehung der geleisteten Überstunden habe die Klägerin auch im Jahre 2007 überwiegend eine Tätigkeit im Rahmen der Vergütungsgruppe 8 abgeleistet. In diesem Zusammenhang sei auch die von der Klägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegte, detaillierte Schilderung zu den einzelnen streitigen Produktionstagen zu berücksichtigen. 15 Die vom erstinstanzlichen Gericht geforderte Unterscheidung zwischen Produktionen und Berichterstattung sei im Übrigen nicht möglich, da die Berichterstattung eine Form der unterschiedlichen Produktionstätigkeiten sei; wie die Tätigkeitsbeispiele des Vergütungstarifvertrages zeigen würden, unterfielen alle Tätigkeiten einer Kamerafrau dem Oberbegriff "Produktionstätigkeiten". Der entscheidende Unterschied zwischen den Vergütungsgruppen 7 und 8 liege in der qualitativen Ausgestaltung der Produktion und den sich daraus ergebenden Ansprüchen an die Tätigkeit der Kamerafrau. Produktionen, die zur Vergütungsgruppe 8 gehören würden, könnten Reportagen, Magazinbeiträge oder szenische Produktionen sein, welche sich von der einfachen Berichterstattung, nämlich dem Abfilmen eines aktuellen Ereignisses dadurch unterscheiden würden, dass die Kamerafrau erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten gegenüber der einfachen Berichterstattung habe. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 04.03.2010 (vgl. 442 ff. d. A.) und 01.06.2010 (vgl. Bl. 462 ff. d. A.) verwiesen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 unter Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 10 Ca 336/09 - vom 28.10.2009 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab 01.01.2006 nach der Vergütungsgruppe 8 Stufe 5 und ab 01.10.2008 nach der Vergütungsgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages über die Vergütungsordnung für die Arbeitnehmer der Beklagten zu vergüten. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Die Beklagte führt aus, 22 die Klägerin berücksichtige nicht hinreichend, dass der Tatsachenvortrag desjenigen, der eine höhere Vergütung begehre, neben einer genauen Darstellung der Tätigkeiten auch einen wertenden Vergleich mit der nicht unter die Heraushebungsmerkmale fallenden Tätigkeiten erfordere. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es für die Frage, ob ihre Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe 7 oder 8 zu bewerten seien, sehr wohl auf die in der Vergütungsordnung ausdrücklich getroffene Unterscheidung zwischen "für Berichterstattung" (Vergütungsgruppe 7) und "bei Produktionen" (Vergütungsgruppe 8) an. Bei der Auslegung dieser Begriffe sei deren historische Entwicklung, welche die Beklagte erstinstanzlich bereits dargelegt habe, zu berücksichtigen. 23 Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, inwiefern ihre unstreitig der Vergütungsgruppe 7 zugehörenden Tätigkeiten "entsprechend vorgegebener Konzeption" (Vergütungsgruppe 7) ausgeführt würden. Nach Auffassung der Beklagten sei die Klägerin auch bei den streitig bewerteten Produktionstagen immer entsprechend vorgegebener Konzeption tätig geworden. 24 Es treffe darüber hinaus nicht zu, dass sich beide Seiten darin einig seien, dass es vorliegend maßgeblich auf eine erweiterte Gestaltungsmöglichkeit der Kamerafrau ankomme. Des Weiteren sei auch unrichtig, dass zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestehe, dass der grundsätzliche Unterschied zwischen den Vergütungsgruppen 7 oder 8 danach beurteilt werden könne, ob es sich um einen kurzen Nachrichtenfilm für eine aktuelle Nachrichtensendung oder um einen Beitrag für eine Magazinsendung handele. Die Eingruppierung der Klägerin sei von dem Sendeformat, in dessen Rahmen sie arbeite, nicht abhängig. Es sei auch unrichtig, dass die Beklagte unter Einbeziehung der Überstunden im Jahr 2006 zu einem zeitlichen Anteil höherwertiger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe 8 von 50,79 % gekommen sei. Dies setze vielmehr voraus, dass reine Reisekosten sowie Vor- und Nachbereitungszeiten und Zeiten der Rufbereitschaft als höherwertig zu bewerten wären. Dies sei jedoch im vorliegenden Tarifzusammenhang nicht möglich. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit dürften nämlich nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Der Klägerin seien letztlich höherwertige Tätigkeiten nur vorübergehend im Sinne des § 26 Abs. 2 MTV übertragen worden; den sich hieraus ergebenden Anspruch auf eine Zulagenzahlung habe die Beklagte erfüllt. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 04.05.2010 (vgl. Bl. 456 ff. d. A.) und 27.07.2010 (vgl. Bl. 496 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 26 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 27 Das Arbeitsgericht Mainz hat die zulässige Feststellungsklage in seinem Urteil vom 28.10.2009 zu Recht als unbegründet abgewiesen, da die Klägerin als darlegungsbelastete Partei nicht hinreichend Tatsachen vorgetragen hat, welche die Feststellung zulassen würden, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2006 nach der Vergütungsgruppe 8, Stufe 5 und ab dem 01.10.2008 nach der Vergütungsgruppe 8, Stufe 6 des Vergütungs-TV zu vergüten. 28 Nach § 20 Abs. 1 MTV wird der Arbeitnehmer entsprechend seiner arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeit nach Maßgabe des Vergütungstarifvertrages eingruppiert. Die für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus dem Vergütungstarifvertrag. Die Eingruppierung des Arbeitnehmers richtet sich, soweit er mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt hat, nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit (§ 20 Abs. 2 MTV). Für die Eingruppierung sind grundsätzlich die Oberbegriffe der einzelnen Vergütungsgruppen, welche die Wertigkeit der unter die jeweilige Vergütungsgruppe fallenden Tätigkeit festlegen, maßgebend (§ 4 Vergütungs-TV). Auf die Überprüfung der Merkmale des tariflichen Oberbegriffs kommt es aber dann nicht an, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels erfüllt. Auch wenn es entbehrlich ist, die Merkmale des Oberbegriffs zu prüfen, falls die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels erfüllt sind, ist gleichwohl bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in den Tätigkeitsbeispielen die Wertigkeit zu berücksichtigen, die in den Merkmalen des jeweiligen Oberbegriffs zum Ausdruck kommt. Auf die Merkmale des Oberbegriffs "allein" kommt es nur an, wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist. Die in den einzelnen Vergütungsgruppen erwähnten Funktionsbezeichnungen (z. B. "hierunter fallen: Kameramänner") haben u. a. den Zweck anzuzeigen, dass die aufgeführten Arbeitnehmer nach den vorgestellten Tätigkeitsmerkmalen (Oberbegriffe, typische Tätigkeitsbeispiele) in die betreffende Vergütungsgruppe eingruppiert sein können (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.1981 - 4 AZR 1007/78 - = AP Nr. 11 zu § 1 TVG-Tarifverträge Rundfunk). 29 Auch bei unstreitigem Sachverhalt und Einigkeit der Parteien über die auszuübende Tätigkeit muss der Arbeitnehmer, um seine Eingruppierungsklage schlüssig zu machen, ausreichenden Tatsachenstoff vortragen, aus dem der rechtliche Schluss auf die Erfüllung der einzelnen Tätigkeitsmerkmale gezogen werden kann. Dazu sind zwar keine Rechtsausführungen erforderlich, es muss aber ausreichend vorgetragen werden, mit welchen Tatsachen die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen vor allem auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen begehrt wird. Bei Heraushebungsmerkmalen ist für alle Stufen entsprechender Tatsachenvortrag zu bringen (vgl. Neumann, NZA 1986, 729 ff.). 30 Im vorliegenden Fall ist die Klägerin bei der Beklagten unstreitig als Kamerafrau tätig, so dass - ausgehend von den Vergütungsgruppen -, in denen als Funktionsbezeichnung "Kameramänner" erwähnt wird, für ihre Eingruppierung die Vergütungsgruppen 6 bis 10 des Vergütungstarifvertrages in Betracht kommen. Diese Vergütungsgruppen enthalten laut dem Vergütungs-TV folgende Oberbegriffe und folgende im vorliegenden Zusammenhang relevanten Tätigkeitsbeispiele: 31 VergGr. 6 Tätigkeiten, die im Rahmen von Richtlinien und Anweisungen selbständig ausgeübt werden, wozu gründliche Fach- und Berufskenntnisse auf einem bestimmten Gebiet erforderlich sind (wie sie z. B. durch die Ausbildung an einer Ingenieurschule oder höheren Wirtschaftsfachschule oder durch gleichwertigen Berufswerdegang erworben werden); Tätigkeiten, die sich durch besondere Verantwortung oder durch andere erhöhte Anforderungen aus der VergGr. 5 herausheben. … Produktionstätigkeiten: … Führen einer Neben-Kamera (F) nach Anweisung Durchführen von Filmaufnahmen für Berichterstattung entsprechend vorgegebener Konzeption … Bedienen einer Kamera (E) … Hierunter fallen u. a.: Kameramänner (E) … 32 VergGr. 7 Tätigkeiten mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad, die im Rahmen von Richtlinien, jedoch mit umgrenztem Ermessensspielraum ausgeübt werden und die neben gründlichen Fach- und Berufskenntnissen auf einem bestimmten Gebiet zusätzliche Kenntnisse auf angrenzenden Gebieten erfordern; Tätigkeiten, die sich durch besondere Verantwortung oder durch andere erhöhte Anforderungen aus der VergGr. 6 herausheben. … Produktionstätigkeiten: … Führen der Filmkamera einschl. der erforderlichen Ausleuchtung für Berichterstattung entsprechend vorgegebener Konzeption Führen einer Filmkamera (Nebenkamera) bei schwierigen, z. B. szenischen Produktionen nach Anweisung … Selbständiges Führen einer E-Kamera bei größeren Produktionen einschl. selbständigem Bildangebot entsprechend vorgegebener Konzeption … Hierunter fallen u. a.: Kameramänner … 33 VergGr. 8 Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit oder erweitertem Ermessensspielraum, die nur aufgrund umfassender und fundierter Kenntnisse auf einem Berufsgebiet (wie sie z. B. durch einschlägiges Hochschulstudium erworben werden) oder aufgrund breiten Allgemeinwissens und langjähriger Erfahrungen ausgeübt werden können; Tätigkeiten, die sich durch besondere Verantwortung oder durch andere erhöhte Anforderungen aus der VergGr. 7 herausheben. … Produktionstätigkeiten: Führen der Filmkamera bei großen oder schwierigen szenischen Produktionen Durchführen der Filmaufnahmen einschl. der erforderlichen Ausleuchtung bei Produktionen … Selbständiges Führen einer E-Kamera bei großen und schwierigen Produktionen entsprechend der Konzeption der Redaktion/Regie … Hierunter fallen u. a.: … Kameramänner 34 VergGr. 9 Leitende oder geistig-schöpferische oder vielschichtige, besonders schwierige, für einen Teilbereich des ZDF bedeutsame Tätigkeiten. Hierfür sind gründliche Kenntnisse auf mehreren Teilgebieten einer Fachrichtung, spezielle Fachkenntnisse oder besonders fundierte Kenntnisse auf einem Berufsgebiet oder die Befähigung zur Anwendung wissenschaftlicher Methoden erforderlich. 35 Die Anwendung dieser Tarifregelung und der dargelegten Eingruppierungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu folgenden Ergebnissen: 36 Die Erfüllung der Oberbegriffe aus den einzelnen Vergütungsgruppen ist nicht zu überprüfen. Vorliegend streiten die Parteien ausschließlich um die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen, die in Tätigkeitsbeispielen aufgeführt sind. Die Klägerin macht hingegen nicht geltend, dass ihre Tätigkeit in dem Tätigkeitsbeispielkatalog des Vergütungs-TV nicht genannt wird. Sie beruft sich vielmehr auf das Tätigkeitsbeispiel aus der Vergütungsgruppe 8 "Durchführen der Filmaufnahmen einschließlich der erforderlichen Ausleuchtung bei Produktionen". Soweit dieses Tätigkeitsbeispiel nicht erfüllt wird, besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass dann zumindest das Tätigkeitsbeispiel aus der Vergütungsgruppe 7 "Führen der Filmkamera einschließlich der erforderlichen Ausleuchtung für Berichterstattung entsprechend vorgegebener Konzeption" oder "Selbständiges Führen einer E-Kamera bei größeren Produktionen einschließlich selbständigem Bildangebot entsprechend vorgegebener Konzeption" gegeben ist. Mithin bedurfte es unter Beachtung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Prüfung von Oberbegriffen, die den Vergütungsgruppen zugeordnet sind nicht, zumal die Klägerin auf jeden Fall unstreitig eine Tätigkeit ausübt, die in einem der Tätigkeitsbeispiele des Vergütungs-TV aufgeführt ist. 37 Wenn sich die Klägerin auf die Erfüllung der Merkmale des Tätigkeitsbeispiels "Durchführen der Filmaufnahmen einschließlich der erforderlichen Ausleuchtung bei Produktionen" (Vergütungsgruppe 8) beruft, ist ihr Sachvortrag unzureichend. Das gegenüber den Tätigkeitsbeispielen aus der Vergütungsgruppe 7 heraushebende Merkmal dieses Tätigkeitsbeispiels ist einerseits der Begriff "Produktionen" und andererseits das Fehlen des Zusatzes "entsprechend vorgegebener Konzeption" bzw. "nach Anweisung". Entgegen der Auffassung der Klägerin wirkt nicht jede Kamerafrau durch ihre Arbeit bei "Produktionen" im Sinne des Begriffes aus dem Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 8 mit. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.1982 - 4 AZR 607/79 -; nicht veröffentlicht; vgl. JURIS), der der Auslegung bedarf. Dabei kann allerdings nicht aus dem Umstand, dass der Begriff in einem Tätigkeitsbeispiel erwähnt wird, das seinerseits unter der Überschrift "Produktionstätigkeiten" steht und diese Überschrift wiederum in allen hier relevanten Vergütungsgruppen verwendet wird, gefolgert werden, dass es sich um einen allgemeinen Begriff handelt, welcher z. B. auch die Berichterstattung umfasst. Denn die Überschrift "Produktionstätigkeiten" wird in den Vergütungsgruppen lediglich zur Abgrenzung gegenüber anderen großen Tätigkeitsbeispielbereichen, wie z. B. "Redaktionstätigkeiten", "Technische Tätigkeiten" und "Verwaltungstätigkeiten und allgemeine Dienste" verwendet. Diese Überschriften dienen lediglich der Übersichtlichkeit und erleichtern das Auffinden eines der zahlreichen Tätigkeitsbeispiele. Eine darüber hinausgehende Bedeutung für den Inhalt von unbestimmten Rechtsbegriffen aus den Tätigkeitsbeispielen selbst kann ihnen hingegen nicht beigemessen werden. 38 Wesentlich ist in diesem Zusammenhang hingegen die Bedeutung des Begriffs "Produktionen", wie er sich aus der Tarifhistorie ergibt, deren Entwicklung die Beklagte - ohne dass die Klägerin diesem Vortrag entgegengetreten wäre - wie folgt beschrieben hat: In den 70er Jahren, also zum Zeitpunkt der Formulierung des Vergütungstarifvertrages, sind kurzfristige Drehs für kürzere Filmbeiträge innerhalb einer Sendung, die ein aktuelles Berichtsthema mit politischem, sozialem oder kulturellem Hintergrund kurz und zeitnah beleuchtet haben, als "Berichterstattung" aufgefasst worden. Im Gegensatz dazu haben "Produktionen" größere und längerfristig geplante Filmvorhaben dargestellt, die sich einem bestimmten Thema ausführlich und tiefergehend gewidmet haben. Hierzu haben insbesondere längere Dokumentationen, Reportagen sowie fiktionale Filme gehört, die zum Teil mehrtätige oder sogar mehrwöchige Dreharbeiten mit längerem Planungsvorlauf erfordert haben. 39 Die Klägerin hat keine Tätigkeiten vorgetragen, die - wenn auch durch die technische Entwicklung verändert - die Merkmale dieses Produktionsbegriffes erkennen lassen würden. 40 Darüber hinaus hat sie auch nicht eindeutig und konkret dargelegt, inwiefern sie einerseits - aus ihrer Sicht zeitlich nicht überwiegend - Tätigkeiten "entsprechend vorgegebener Konzeption" bzw. "nach Anweisung" (Vergütungsgruppe 7) ausführt und worin in diesem Zusammenhang der Unterschied zu dem in Anspruch genommenen Tätigkeitsbeispiel aus der Vergütungsgruppe 8, in welchem diese Merkmale fehlen, besteht. 41 Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob bei den Kameraaufnahmen ein Redakteur nicht vor Ort bzw. lediglich ein Hospitant vor Ort ist. Denn eine Konzeption oder eine Anweisung kann einer Kamerafrau, angesichts moderner Kommunikationsmittel, auch ohne unmittelbare Präsenz oder bereits vor der Anreise zu einem Dreh gegeben werden. 42 Die Klägerin hat zwar in den Tätigkeitsbeschreibungen, welche sie dem Gericht sowohl im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat, versucht, detailliert ihre Arbeit an den einzelnen Produktionstagen - insbesondere soweit die tarifliche Beurteilung des Produktionstages unter den Parteien streitig war - wiederzugeben. Sie hat es aber versäumt, klarzustellen, mit welchen Tatsachen die Erfüllung welchen Tätigkeitsmerkmales begründet werden soll. So hat sie z. B. kurze Beiträge zu Nachrichtensendungen als der Vergütungsgruppe 7 zugehörig dargestellt, während Beiträge zu Magazinsendungen, Reportagen oder szenischen Produktionen einen höheren gestalterischen Aufwand der Kamerafrau erforderten und daher zur Vergütungsgruppe 8 gehörten. An anderer Stelle hat sie aber zugestanden, dass es auch Beiträge zu Magazinsendungen gebe, die der Vergütungsgruppe 7 zuzurechnen seien. Diesem Vortrag ist kein klares Unterscheidungsmerkmal bzw. ein verlässlicher Anknüpfungspunkt für das Vorliegen oder Fehlen einer Konzeption oder Anweisung zu entnehmen. 43 Auch dem von der Klägerin vorgetragenen Umstand, dass bei manchen Kameradrehs Szenen entsprechend ihrer Anweisung nachgestellt würden, reicht nicht aus, um von einer fehlenden Konzeption oder Anweisung auszugehen. Hierbei handelt es sich um ein Detail, das für sich genommen nicht genügt, die Erfüllung des streitigen Tätigkeitsbeispiels aus der Vergütungsgruppe 8 anzunehmen. 44 Soweit die Klägerin sich des Weiteren darauf beruft, dass die Beklagte in ihrer eigenen Berechnung unter Einbeziehung von Überstunden zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Klägerin im Jahr 2006 mit einem Anteil von 50,79 % ihrer Gesamttätigkeit Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe 8 abgeleistet habe, ist dem die Beklagte entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, dass diese Berechnung unter der weiteren von der Klägerin vertretenen, aber rechtlich nicht haltbaren Prämisse erfolgt sei, dass Reise-, Vor- und Nachbereitungs- und Bereitschaftszeiten als unabtrennbare, ebenfalls höherwertige Tätigkeitszeiten zu berücksichtigen seien. 45 Die Berufungskammer als Gericht, das über die Eingruppierung entscheiden soll, darf aber dieses "Unstreitigstellen" von Rechtauffassungen nicht als Ausgangspunkt für weitere Rechtserwägungen zu Grunde legen. Vielmehr gebietet der Grundsatz der Tarifautomatik, dass dem Gericht nachvollziehbare Tatsachen vorgetragen werden, die ihm eine eigene rechtliche Einschätzung erlauben. Mithin kommt es weder auf das Zugestehen eines bestimmten zeitlichen Anteils von höherwertigen Tätigkeiten durch die Beklagte an, noch darauf, unter welchen Prämissen dieses Zugeständnis erfolgte und ob die Prämissen rechtlich haltbar waren oder nicht. 46 Die des Weiteren von den Parteien diskutierte Frage, ob Reisezeiten, Vor- und Nachbereitungszeiten sowie Bereitschaftszeiten als abtrennbare Tätigkeitszeiten eigenständig tariflich bewertet werden müssen oder ob es sich um Zusammenhangstätigkeiten handelt, bedarf angesichts des unzureichenden Sachvortrages der Klägerin an anderer, aber maßgeblicher Stelle, nicht der Beantwortung. 47 Weiter bedarf es angesichts der oben geschilderten Darlegungssituation auch nicht eines weiteren Eingehens auf die verschiedenen von der Klägerin dargelegten Tätigkeitsdarstellungen für die Jahre 2006 und 2007 sowie ihrer Begründung für die tarifliche Höherwertigkeit einzelner Produktionstage, welche die Parteien unterschiedlich tariflich beurteilen. Auch hier würde im Übrigen gelten, dass das Gericht an die übereinstimmende tarifliche Bewertung bestimmter Produktionstage nicht gebunden wäre und nur noch "streitige" Produktionstage prüfen müsste oder dürfte. Dies widerspräche - wie ausgeführt - dem Grundsatz der Tarifautomatik. 48 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 49 Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.