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Beschluss

3 Ta 159/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0806.3TA159.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.06.2010 - 3 Ca 1041/10 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Dem Kläger wird für die 1. Instanz im Rahmen eines Streitwertes der Klageforderung in Höhe von 726,92 EUR mit Wirkung ab dem 21.05.2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts V. W. (aus der Anwaltskanzlei Sch./W., D-Straße, D-Stadt) bewilligt. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Koblenz niedergelassenen Rechtsanwalts. Die Prozesskostenhilfebewilligung und die Rechtsanwaltsbeiordnung erstrecken sich bis zu einem Streitwert in Höhe von 1453,84 EUR auch auf den gerichtlichen Vergleich, dessen Zustandekommen und Inhalt das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 02.07.2010 - 3 Ca 1041/10 - festgestellt hat. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Das Arbeitsgericht kann diese Entscheidung aber ändern, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse später wesentlich ändern (§ 120 Abs. 4 ZPO). Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfe- und Rechtsanwaltsbeiordnungsantrag des Klägers zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Nach teilweise Klagerücknahme beantragte der Kläger im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21.05.2010 (Bl. 126 d.A.), 2 ihm unter Beiordnung von RA W. Prozesskostenhilfe für folgenden Klageantrag zu bewilligen: 3 Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.226,50 EUR brutto abzüglich zwischenzeitlich gezahlter 2.250,00 EUR zu zahlen. 4 Ebenfalls im Schriftsatz vom 21.05.2010 (dort S. 2 = Bl. 127 d.A.) formulierte der Kläger folgenden Vergleichsvorschlag: 5 Die Beklagte zahlt an den Kläger zur Abgeltung noch offenstehender Urlaubsansprüche einen Betrag von 976,50 Euro brutto. 6 Damit sind alle Ansprüche zwischen den Parteien, ob bekannt oder nicht bekannt, aus welchem rechtlichen Grunde auch immer, erledigt, zwischen den Parteien bestehend aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch weitergehender Ansprüche. 7 Nach näherer Maßgabe der zuvor im Schriftsatz vom 20.05.2010 erfolgten Klageerwiderung nebst der dort vorsorglich erklärten hilfsweisen Aufrechnung hatte die Beklagte 8 den Klageabweisungsantrag 9 angekündigt. Die hilfsweise Aufrechnung wurde darauf gestützt, dass der Beklagten nach ihrer Behauptung durch das grob fahrlässige Verhalten des Klägers ein Schaden in Höhe von 3.272,50 EUR entstanden sei (s. dazu die Klageerwiderung vom 20.05.2010 Bl. 122 f. d.A. nebst Anlage Bl. 124 d.A.). 10 Unter Abweisung des Prozesskostenhilfe- und Rechtsanwaltsbeiordnungsantrages im Übrigen bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 18.06.2010 - 3 Ca 1041/10 - die Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung. 11 Gegen den am 29.06.2010 zugestellten Beschluss vom 18.06.2010 - 3 Ca 1041/10 - legte der Kläger am 19.07.2010 mit dem Schriftsatz vom 15.07.2010 sofortige Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig. 12 Mit dem Beschluss vom 02.07.2010 - 3 Ca 1041/10 - stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen und den Inhalt des aus Bl. 162 d.A. ersichtlichen Vergleichs fest. 13 Im Beschwerdeverfahren stellt der Kläger folgende Anträge: 14 Die Prozesskostenhilfe auf den Vergleich, insbesondere den Abschluss eines Mehrvergleichs, zu erstrecken, 15 und 16 Prozesskostenhilfe im Umfang von 3.999,42 EUR (726,92 EUR Klageforderung; 3.272,50 EUR Forderung aus hilfsweiser Aufrechnung, Schriftsatz vom 20.05.2010). 17 Wegen der Begründung des Beschwerdebegehrens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 15.07.2010 und vom 22.07.2010 (Bl. 11 f. und Bl. 22 f. des PKH-Beiheftes) verwiesen. Mit dem Beschluss vom 20.07.2010 - 3 Ca 1041/10 - (Bl. 14 ff. des PKH-Beiheftes) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 18 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 19 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich nur zum Teil als begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 20 2. Hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 S. 1 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren (ohne den Vergleich vom 02.07.2010 - 3 Ca 1041/10 -) hat das Arbeitsgericht für die Klageforderung nur in Höhe von 726,92 EUR bejaht. Das für die Klageforderung in einem weitergehenden Umfang Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen, hat der Kläger (auch) im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig dargetan. Soweit der Kläger Prozesskostenhilfe für einen Streitwert in Höhe von 3.999,42 EUR begehrt, stützt sein Vorbringen dieses Begehren nicht. Hinsichtlich des Verfahrens bleibt der Wert der Klageforderung auf den Betrag beschränkt, für den das Arbeitsgericht hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 S. 1 ZPO bejaht hat (= 726,92 EUR). Bei seiner davon abweichenden Rechtsansicht übersieht der Kläger, dass vorliegend gerade keine der Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO ergangen ist. Das Arbeitsgericht hat kein Urteil erlassen. Wäre es zu einem streitigen Urteil gekommen, in dem die Aufrechnung der Beklagten an den gesetzlichen Aufrechnungsverboten des § 394 S. 1 BGB i.V.m. den §§ 850a, 850c ff. ZPO gescheitert wäre (vgl. dazu das Vorbringen des Klägers auf S. 1 - unten -, S. 2 - oben - des Schriftsatzes vom 22.07.2010), hätte ebenfalls keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der Aufrechnungsforderung entstehen können, denn der Aufrechnungseinwand wäre vom Arbeitsgericht dann bereits aufgrund der zitierten Aufrechnungsverbote nicht zugelassen worden bzw. für unzulässig erachtet worden (vgl. Thomas/Putzo/Reichold 31. Aufl. ZPO § 322 Rz 48a). 21 Aus diesem Grunde hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für die Klageforderung zu recht auf den Betrag von 726,92 EUR begrenzt. 22 3. a) Soweit es um die Prozesskostenhilfebewilligung und die Rechtsanwaltsbeiordnung für den Vergleich vom 02.07.2010 - 3 Ca 1041/10 - geht, ist das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, wie es insbesondere bereits im Schriftsatz vom 21.05.2010 enthalten ist, gemäß § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass sich die beantragte Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen stillschweigend auch auf den Vergleichsabschluss erstrecken sollten. Regelt allerdings ein Vergleich weitere Gegenstände, die zu einem Vergleichsmehrwert führen, so ist hierfür grundsätzlich die gesonderte Beantragung der PKH-Bewilligung erforderlich (§§ 114, 118 und 119 ZPO). In Ausnahmefällen kann jedoch ein konkludent gestellter Antrag vorliegen, die Prozesskostenhilfe auch auf einen etwaigen Vergleichsmehrwert zu erstrecken. Dies kann unter Umständen etwa dann der Fall sein, wenn der Vergleich auf einer Empfehlung des Gerichts beruht, oder dann, wenn der Gegen-stand, der zu einem Mehrwert des Vergleichs führt, in einem engen sachlichen Zusammenhang zum eigentlichen bzw. ursprünglichen Streitgegenstand steht. Ein derartiger enger Sachzusammenhang ist unter den hier gegebenen Umständen teilweise zu bejahen. Die Beklagte hatte bereits in der Klageerwiderung vom 20.05.2010 die hilfsweise Aufrechnung erklärt. Es ist insoweit anerkanntes Recht, dass die streitwerterhöhende Eventualaufrechnung des Beklagten zum Rechtszug gehört (vgl. Zöller/Philippi 27. Aufl. ZPO § 119 Rz 6; Musielak/Fischer 7. Aufl. ZPO § 119 Rz 9a; LG Berlin 08.05.1979 - 82 AR 142/79 -). Dementsprechend ist der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers gemäß § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass er sich (bereits) auch auf den Abschluss eines Vergleichs erstrecken sollte, in dem eine der Rechtsfolge des § 322 Abs. 2 ZPO entsprechende Regelung getroffen wird. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies weiter, dass sich die Prozesskostenhilfebewilligung und die Rechtsanwaltsbeiordnung grundsätzlich auch auf den Vergleich vom 02.07.2010 erstreckt und zwar in der Höhe von insgesamt 726,92 EUR (Klageforderung, für die das Arbeitsgericht hinreichende Erfolgsaussicht bejaht hat) zuzüglich (weiterer) 726,92 EUR (infolge Aufrechnung verbrauchter Teil der Schadensersatzforderung, auf die die Beklagte im Schriftsatz vom 20.05.2010, dort Seite 2, die hilfsweise erklärte Aufrechnung gestützt hat). Auf den Vergleichsabschluss erstrecken sich Prozesskostenhilfebewilligung und Rechtsanwaltsbeiordnung hiernach also in einer Streitwerthöhe von insgesamt 1.453,84 EUR. 23 b) In einem höheren Umfang können Rechtsanwaltsbeiordnung und Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Der vom Kläger mit dem Beschwerdeantrag zu 2 begehrte Umfang der Prozesskostenhilfe hätte sich nur dann ergeben, wenn die Beklagte den Betrag von 3.272,50 EUR zum Gegenstand einer Widerklage der Beklagten gemacht hätte und wenn der Kläger für die Abwehr einer derartigen Widerklage rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt hätte. So ist der vorliegende Fall aber nicht gelagert. Dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit der Vergleich vom 02.07.2010 überhaupt einen über den Betrag von 1.453,84 EUR hinausgehenden Mehrwert hat. Sollte der Vergleich einen derartigen weitergehenden Mehrwert haben, erstrecken sich jedenfalls Prozesskostenhilfebewilligung und Rechtsanwaltsbeiordnung nicht auf einen derartigen (über den Betrag von 1453,84 EUR hinausgehenden) Mehrwert. Insoweit fehlt es an einer diesbezüglich notwendigen rechtzeitigen Antragsstellung des Klägers, Prozesskostenhilfebewilligung und Rechtsanwaltsbeiordnung auch auf einen derartigen Mehrwert zu erstrecken. Ein derart weitergehender Antrag des Klägers lässt sich hier auch nicht im Wege der Auslegung ermitteln. III. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem Gebührentatbestand Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis -, dort letzter Satz - Alternative 2 -. IV. 25 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.