Beschluss
1 Ta 140/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0730.1TA140.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern- vom 24.11.2009 - 7 Ca 18/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. 2 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutz- und Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. 3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach über Anschreiben an seinen Prozessbevollmächtigten aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers reagierte mit der Erklärung, das Mandatsverhältnis bestehe nicht mehr und der Kläger sei unbekannt verzogen. Das Arbeitsgericht hat daraufhin den Kläger direkt angeschrieben und eine letzte Frist für die Abgabe der Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse gesetzt. Nachdem der Kläger hierauf die entsprechende Erklärung nicht abgab, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.11.2009 aufgehoben. Eine Zustellung des Beschlusses an den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten ist in der Akte nicht dokumentiert. Aus einem Aktenvermerk ergibt sich jedoch, dass der Kläger spätestens am 10.12.2009 Kenntnis von dem Beschluss erlangte. 4 Mit am 15.12.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger "Widerspruch" eingelegt und erklärt, er habe bereits zwei Mal ein vom Gericht erhaltenes Formular ausgefüllt an das Gericht übersandt. Mit Datum vom 22.12.2009 hat der Kläger das Formular mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und darin angegeben, er beziehe derzeit kein Einkommen und auch keine Sozialleistungen bzw. Arbeitslosengeld. Er warte noch auf den Bescheid der Arbeitsagentur. Monatlich habe er Belastungen in Höhe von insgesamt 590 Euro für Miete, Heizungs- und Nebenkosten. Das Arbeitsgericht hat den Kläger daraufhin aufgefordert, den Bescheid der Arbeitsagentur vorzulegen und hierfür mehrfach Fristen gesetzt. Nachdem der Kläger dem nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5 Im Beschwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht dem Kläger erneut Gelegenheit gegeben, den Bescheid der Arbeitsagentur über die Gewährung von Arbeitslosengeld vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. II. 6 Der als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsbehelf des Klägers ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft. Da weder eine Zustellung des Aufhebungsbeschlusses vom 24.11.2009 wie gem. § 172 Abs. 1 ZPO erforderlich an den Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.03.2010 - 1 Ta 9/10) noch ein tatsächlicher Zugang des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten festgestellt werden kann, lief für die Einlegung der Beschwerde mangels Heilung des Zustellungserfordernisses nach § 189 ZPO gem. § 78 ArbGG i.V.m. § 569 i.V.m. § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO keine einzuhaltende Frist (vgl. hierzu Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2009, § 127, Rn. 31). Die sofortige Beschwerde ist auch sonst zulässig. 7 In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. 8 Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben. 9 Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern. 10 Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Im vorliegenden Fall wurden die entsprechenden Aufforderungen des Gerichts auch zu Recht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06, vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.04.2009 – 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag – wie hier – bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Der Umstand, dass die Partei, der PKH bewilligt war, im vierjährigen Überprüfungszeitraum unter der gemeldeten Wohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre. Dies entbindet sie nicht von der Abgabe der geforderten Erklärungen im Rahmen von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.07.2009 - 1 Ta 142/09). 11 Macht die Partei wie vorliegend Angaben zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, kann das Gericht sie im Rahmen seines Ermessens auffordern, zur Glaubhaftmachung der Angaben gemäß § 118 Abs. 2 ZPO konkret bezeichnete Nachweise zu erbringen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.11.2009 - 1 Ta 208/09). Der entsprechenden Aufforderung durch das Arbeitsgericht und das Beschwerdegericht ist der Kläger entgegen seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht nachgekommen. 12 Eine Überprüfung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers war daher nicht möglich, weshalb es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben hatte. 13 Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 14 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.